Hallo Fatzke,
Unangemessen hohe Aufwendungen (Wohnkosten) werden so lange gezahlt, wie es dem ALG II – Bezieher nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. In der Regel, so das Gesetz, soll dies aber höchstens für 6 Monate gelten.
Ist eine Senkung der Wohnkosten für den ALG II – Bezieher nicht möglich, weil es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine Alternativangebote gibt, weil bezahlbare Wohnungen Mangelware sind, werden die tatsächlichen Wohnkosten weitergezahlt.
Auch wenn eine Reduzierung der Wohnkosten zur Zeit oder auf Dauer unzumutbar ist, müssen unangemessen hohe Wohnkosten weiter übernommen werden. Gründe können hier sein: Alter, Krankheit, Schwangerschaft des ALG II – Beziehers selbst oder beispielsweise auch eines Familienmitgliedes.
Die Wohnkosten können gesenkt werden durch Vermietung oder Untervermietung eines Teils der Wohnung. Soweit dies möglich ist, besteht keine Verpflichtung zum Umzug.
Die Wohnkosten können gesenkt werden durch Umzug in eine kleinere und / oder preiswertere Wohnung.
Das Gesetz gibt dem Mieter kein Sonderkündigungsrecht für seine alte Wohnung und kein Recht zum Vertragsbruch. Das bedeutet, Kündigungsfristen sind einzuhalten, je nach Wohndauer bis zu 12 Monaten. Eine Anpassung der Wohnverhältnisse innerhalb der Regelfrist von 6 Monaten ist hier nicht möglich.
http://www.mieter-themen.de/article1486.html
Gruß Daniel