Durch Mieterhöhung liegt die Miete über den Höchstbetrag
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
-
- Beiträge: 44
- Registriert: 06.12.2006 12:38
Durch Mieterhöhung liegt die Miete über den Höchstbetrag
Hallo,
in Berlin ist der Höchstbetrag für Unterkunft und Heizung für eine Person 360,- Euro.
Bislang lag ich knapp darunter.Demnächst wird die Kaltmiete angehoben und die Heizkosten steigen auch,so dass die Warmmiete etwa 380,- Euro betragen wird.
Wird die Arge dann nur noch 360,- Euro bewilligen oder die neue Mite von 380,- Euro bezahlen?
Vielen Dank für Antworten!
in Berlin ist der Höchstbetrag für Unterkunft und Heizung für eine Person 360,- Euro.
Bislang lag ich knapp darunter.Demnächst wird die Kaltmiete angehoben und die Heizkosten steigen auch,so dass die Warmmiete etwa 380,- Euro betragen wird.
Wird die Arge dann nur noch 360,- Euro bewilligen oder die neue Mite von 380,- Euro bezahlen?
Vielen Dank für Antworten!
Das ist eine Frage, die mich schon lange interessiert. Für eine Person darf die Warmmiete ja 360€ betragen. Viele Leute suchen sich Wohnungen, die genau an der Grenze liegen. Theoretisch müssten die ja demnächst dann alle wieder umziehen. Nur leider gibt es ja auch kaum mehr günstigere Wohnungen.
Auf Antworten bin ich mal gespannt
.
Auf Antworten bin ich mal gespannt

Auch wenn eure Unterkunftskosten bei ALG II oberhalb von den laut Amt "angemessenen" Kosten liegen, müsst ihr nicht gleich mit einem Zwangsumzug rechnen.
Die ARGE wird euch eine Frist setzen, bis zu der es die Kosten übernimmt und euch auffordern, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen.
Die "Schonfrist" beträgt allerdings nicht immer 6 Monate, sondern ist ebenfalls vom Einzelfall und dem örtlichen Wohnungsmarkt abhängig. Die Gesetzesformulierung lautet „in der Regel jedoch längstens für 6 Monate“ (§ 22 Abs. 1 SGB II). Teilweise wurden ALG II-Empfängern jedoch kürzere Fristen von 3 oder 4 Monaten eingeräumt.
Vorsicht:
Ihr könnt die eingeräumte Schonfrist nicht voll ausschöpfen, wenn bereits vorher eine geeignete Wohnung zur Verfügung steht.
In diesem Fall verliert Ihr zwar nicht euren kompletten Unterkunftskostenanspruch, aber er wird auf den "angemessenen" Teil gekürzt.
D.h. das Amt zahlt euch nicht mehr die komplette Miete. Wenn ein Umzug – auch nach Ablauf der "Schonfrist" – nicht möglich oder zumutbar ist, habt ihr weiter Anspruch auf die tatsächlichen Kosten. Die Kommunen haben in der Regel Bagatellgrenzen eingeführt, bis zu der eine Überschreitung der „angemessenen“ Miete noch akzeptiert wird. Diese Grenzen sind örtlich unterschiedlich..
Ich hoffe ich konnte euch Helfen...
LG
Die ARGE wird euch eine Frist setzen, bis zu der es die Kosten übernimmt und euch auffordern, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen.
Die "Schonfrist" beträgt allerdings nicht immer 6 Monate, sondern ist ebenfalls vom Einzelfall und dem örtlichen Wohnungsmarkt abhängig. Die Gesetzesformulierung lautet „in der Regel jedoch längstens für 6 Monate“ (§ 22 Abs. 1 SGB II). Teilweise wurden ALG II-Empfängern jedoch kürzere Fristen von 3 oder 4 Monaten eingeräumt.
Vorsicht:
Ihr könnt die eingeräumte Schonfrist nicht voll ausschöpfen, wenn bereits vorher eine geeignete Wohnung zur Verfügung steht.
In diesem Fall verliert Ihr zwar nicht euren kompletten Unterkunftskostenanspruch, aber er wird auf den "angemessenen" Teil gekürzt.
D.h. das Amt zahlt euch nicht mehr die komplette Miete. Wenn ein Umzug – auch nach Ablauf der "Schonfrist" – nicht möglich oder zumutbar ist, habt ihr weiter Anspruch auf die tatsächlichen Kosten. Die Kommunen haben in der Regel Bagatellgrenzen eingeführt, bis zu der eine Überschreitung der „angemessenen“ Miete noch akzeptiert wird. Diese Grenzen sind örtlich unterschiedlich..
Ich hoffe ich konnte euch Helfen...
LG
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Wenn das Amt alle Mieter zum Umzug gleich auffordern würde, die 20 Euro oberhalb der Grenze liegen dann müsste ja für alle Umziehenden auch die Umzugskosten übernommen werden!!! Das macht mich doch etwas nachdenklich. Würde mich jetzt doch mal interessieren, wie viele davon betroffen sind und wie hoch die Ausgaben dann sind, die da auf die Arge zurollen bei eventuellen Massenumzügen....
Gruß buxi
Gruß buxi
Genau deswegen gibt es ja..
Zitat von mir..
Die Kommunen haben in der Regel Bagatellgrenzen eingeführt, bis zu der eine Überschreitung der „angemessenen“ Miete noch akzeptiert wird. Diese Grenzen sind örtlich unterschiedlich..
Zitat von mir..
Die Kommunen haben in der Regel Bagatellgrenzen eingeführt, bis zu der eine Überschreitung der „angemessenen“ Miete noch akzeptiert wird. Diese Grenzen sind örtlich unterschiedlich..
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

-
- Beiträge: 44
- Registriert: 06.12.2006 12:38
Miete über den Höchstbetrag
Hallo,
na,da bin ich ja mal gespannt,wie die Arge reagiert,wenn ich ihr melde,dass die neue Miete dann 375,- Euro warm beträgt
Für 15,- Euro umziehen,wäre doch Schwachsinn,und die Arge-Mitarbeiter sind doch nicht schwachsinnig,oder?
na,da bin ich ja mal gespannt,wie die Arge reagiert,wenn ich ihr melde,dass die neue Miete dann 375,- Euro warm beträgt

Für 15,- Euro umziehen,wäre doch Schwachsinn,und die Arge-Mitarbeiter sind doch nicht schwachsinnig,oder?
Das hat mit Schwachsinn überhaupt nichts zu tun, wenn das im Gesetz so drin steht, müssen die danach gehen. Aber ich habe bezüglich Bagatellgrenzen ja nun mehr als einmal was geschrieben 

Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
