Vorgaben für die angemessenen Kosten der Unterkunft
Laufende Leistungen für die Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie leistungsrechtlich angemessen und angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt sind.
Die Höchstwerte beziehen sich allein auf die Nettokaltmieten (ohne Betriebs- und Heizungskosten). Dabei werden zugrunde gelegt:
* Wohnflächenhöchstwerte nach den Hamburger Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau (Globalrichtlinie WA 4/2002 über die Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt),
* durchschnittliche Nettokaltmieten (Mittelwert) nach dem Mietenspiegel 2005, differenziert nach Baualtersklassen in normalen Wohnlagen des Mietenspiegels.
Die Höchstwerte bilden grundsätzlich nur die Obergrenzen für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen in jedem Einzelfall auch in vollem Umfang auszuschöpfen.
Wenn Angebote für die Anmietung einer im Vergleich mit den vorgegebenen Höchstwerten kostengünstigeren bedarfsgerechten Wohnung bestehen, ist der Leistungsberechtigte auch gehalten, hiervon Gebrauch zu machen. Er muss sich intensiv um eine solche Wohnung bemühen.

* Es liegen die Mittelwerte für normale Wohnlagen zugrunde
Sonderregelungen für öffentlich geförderte Wohnungen bzw. besondere Unterkunftsarten
öffentlich geförderte Wohnungen
* Bei Sozialwohnungen des 1. Förderweg gemäß Wohnungsbindungsgesetz / Wohnbaugesetz ( WoBindG / WoBauG ) sowie
* seit dem 01.01.2002 öffentlich geförderten Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz ( WoFG )
kommt es für die Prüfung der Angemessenheit ausschließlich auf die Wohnflächenhöchstwerte an:
Der Wohnflächenhöchstwert entspricht den Vorgaben der Hamburger Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau (Globalrichtlinie WA 4/2002 über die Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt).
Sonderregelungen bei besonderen Lebens- und Wohnlagen
für Stadtteile, in denen weniger als 10 % SGB II/XII- Leistungsempfänger wohnen
Im Hinblick auf das Ziel, eine sozialverträgliche Mischung in den Stadtteilen sicherzustellen, wird in Stadtteilen mit sehr geringem Anteil an Beziehern von Arbeitslosengeld II / SGB XII-Leistungsempfängern eine Überschreitung des Höchstwertes gemäß Ziffer 2 um bis zu 10 % als angemessen angesehen. Es handelt sich um nachfolgende Stadtteile:
Betriebskosten
Die Betriebskosten werden mit Ausnahme der Wasserkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie den mietrechtlichen Regelungen entsprechen.
Bei hohen Betriebskosten (mehr als
1,55 Euro / m²) bzw. Nachforderungen im Rahmen der Jahresabrechnung ist eine Überprüfung vorzunehmen. Zur Überprüfung wird auf die Regelungen zu den „Nebenkosten - Betriebskostenabrechnungen des Vermieters vom 04.07.2006“ sowie zur „Pauschalierung der Wasserkosten vom 04.07.2006" verwiesen.
Heizkosten
Werden Heizkosten über den Vermieter oder über Versorgungsunternehmen abgerechnet, sind diese grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange die Fachbehörde keine detaillierten Kriterien für die Auslegung der Angemessenheit vorgegeben hat.
Bei Öfen, die die Selbstbeschaffung von Brennstoffen, wie Kohle, Öl oder Gas für hauseigene Tanks notwendig machen, werden Heizungshilfen gewährt (Siehe Fachliche Vorgabe zu § 22 Abs. 1 SGB II „Heizungshilfe vom 04.01.2006“)