Brauche Hilfe!!Spesen mit ins nettogerechnet dürfen die das?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
verena26
Beiträge: 1
Registriert: 20.02.2007 20:05

Brauche Hilfe!!Spesen mit ins nettogerechnet dürfen die das?

Beitrag von verena26 »

hallo brauche dringend hilfe, die haben mich und meinen Freund jetzt zusammen berechnet !!der verdient 1050euro netto und Fahrtkosten 50Euro die Woche als spesen!!jetzt kam der bescheid die rechnen spesen mit ins netto also1300netto jetzt bekomme ich viel weniger!!das düfen die doch gar nicht!!welcher Paragraf ist das der besagt spesen sind ein Freibetrag damit ich mene bearbeiterin anschreiben kann bitte brauche dringend hilfe!!!! :(
verena
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo verena26
Schau mal hier:
Spesen u.a.
In den Fachinformationen/Wissendsatenbank zum SGB II steht:
Anliegen: Werden Fahrkostenerstattungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, als Einkommen berücksichtigt?
Antwort: Vom Arbeitgeber gewährte Fahrkostenerstattungen stellen eine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Absatz 3 dar. Dieser Aufwendungsersatz ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit er die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Aufwendungsersatz der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entgegensteht. Eine Einzelfallprüfung ist dann erforderlich, wenn die Höhe der Fahrkostenerstattung einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II übersteigt. Für diese Prüfung sind daher Angaben des Arbeitgebers zu der tatsächlich gewährten Fahrkostenerstattung zwingend erforderlich. In der Verdienstbescheinigung sind diese daher in Feld "weitere laufende Leistungen" durch den Arbeitgeber einzutragen. Wird im Einzelfall festgestellt, dass aufgrund Fahrkostenerstattung des Arbeitgebers Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erscheinen, ist sie in voller Höhe anzurechnen. In diesem Fall sind bis zum 30.09.05 vom erzielten Erwerbseinkommen zuzüglich der Fahrkostenerstattung die Werbungskostenpauschale von 15,33 € monatlich und zusätzlich 0,06 € für jeden Entfernungskilometer für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit abzusetzen.Seit dem 01.10.05 beträgt die Pauschale für jeden Entfernungskilometer 0,20 €, § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) Alg II-V. Vgl. Hinweise zu § 11, Kapitel 2.5, Abs. (8).Bei der Antragsannahme bzw. -bearbeitung ist folgendes zu beachten: Sofern der Arbeitgeber im Zusatzblatt 2.2 unter dem Punkt "Weitere laufende Leistungen" Fahrkostenersatz bestätigt, sind vom Antragsteller im Zusatzblatt 2.1 Angaben zur Wegstrecke abzufordern. Diese sind erforderlich, sofern im Einzelfall die Zweckbestimmung Fahrkostenerstattung des Arbeitgebers nicht anerkannt werden kann.

Zum selber nachlesen:
WDB
(Suchbegriff Spesen bringt aber nichts, beim § 11 anklicken u.s.w.)

Also Widerspruch gegen die Anrechnung.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Antworten