Hartz4 trotz Lebenspartner?
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Hartz4 trotz Lebenspartner?
hallo, ich habe mal eine Frage. Mein Freund verdient nicht schlecht aber das meiste geht für Kredite aus seiner Ehe drauf und durch das neue Auto das er brauchte hat er nicht mal mehr 350 euro im monat für sich. Seine Wohnung hat er gekündigt da er sie nicht mehr bezahlen kann. Ich selber bekomme Hartz4 und muß ihn ja angeben wenn er zu mir zieht. Aber was rechnen die denn alles von ihm an? und wieviel muß ihm selbst bleiben? Und vorallem zählen die Schulden bei der berechnung mit?
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aber das können die doch nicht machen, die schulden sind doch da und die monatlichen raten auch.enibas hat geschrieben:schulden werden bei der arge nicht berücksichtigt. sein gehalt wird also vollständig, bis auf einen freibetrag, angerechnet. wenn er sehr gut verdient, musst du mit einer kürzung deines regelsatzes rechnen. am besten mit einem rechner hier irgendwo im forum ausrechnen.
Hallo seraphim9377
Die Schulden werden nicht berücksichtigt wie enibas schon schrieb, die sind Privatsache.
In der Wissensdatenbank/Fachinformationen zum SGB 2 steht dazu folgendes:
Anliegen:
Werden die Rückzahlung von Schulden, Unterhaltsverpflichtungen an Dritte, Schadensersatzzahlungen etc. bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?
Antwort:
Vom Einkommen sind die in § 11 Abs. 2 genannten Beträge und weitere Beträge gemäß der nach § 13 SGB II zu erlassenden Rechtsverordnung abzusetzen. Eine Absetzung von Zahlungen auf Grund einer Schadensersatzverpflichtung oder von Schulden ist nicht vorgesehen.
Einkommensteile, die auf Grund eines titulierten Unterhaltsanspruches gepfändet sind, stehen den Betroffenen nicht als "bereites", d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung. Dies gilt - wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit - auch für nicht gepfändete, aber titulierte Unterhaltsansprüche. Unhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter auf Grund eines mindestens titulierten Unterhaltsanspruches zu erbringen hat, sind daher von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen, wenn es sich um Unterhaltspflichten gegenüber Personen handelt, die gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltsverpflichteten unterhaltsrechtlich vorrangig sind oder diesen zumindest im Rang gleichstehen. Bei den Unterhaltstiteln kann es sich auch um solche handeln, die gemäß den §§ 59 Abs.1 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. 60 SGB VIII kostenfrei beim Jugendamt beschafft werden können. Zudem hat der Unterhaltsverpflichtete die Höhe der bisher tatsächlich erbrachten Unterhaltszahlungen nachzuweisen.
Dein Freund sollte sich an eine Schuldnerberatung wenden.
Mit dem Zusammenziehen ist genau zu überlegen was auf euch zukommt.
Gruss
Die Schulden werden nicht berücksichtigt wie enibas schon schrieb, die sind Privatsache.
In der Wissensdatenbank/Fachinformationen zum SGB 2 steht dazu folgendes:
Anliegen:
Werden die Rückzahlung von Schulden, Unterhaltsverpflichtungen an Dritte, Schadensersatzzahlungen etc. bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?
Antwort:
Vom Einkommen sind die in § 11 Abs. 2 genannten Beträge und weitere Beträge gemäß der nach § 13 SGB II zu erlassenden Rechtsverordnung abzusetzen. Eine Absetzung von Zahlungen auf Grund einer Schadensersatzverpflichtung oder von Schulden ist nicht vorgesehen.
Einkommensteile, die auf Grund eines titulierten Unterhaltsanspruches gepfändet sind, stehen den Betroffenen nicht als "bereites", d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung. Dies gilt - wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit - auch für nicht gepfändete, aber titulierte Unterhaltsansprüche. Unhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter auf Grund eines mindestens titulierten Unterhaltsanspruches zu erbringen hat, sind daher von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen, wenn es sich um Unterhaltspflichten gegenüber Personen handelt, die gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltsverpflichteten unterhaltsrechtlich vorrangig sind oder diesen zumindest im Rang gleichstehen. Bei den Unterhaltstiteln kann es sich auch um solche handeln, die gemäß den §§ 59 Abs.1 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. 60 SGB VIII kostenfrei beim Jugendamt beschafft werden können. Zudem hat der Unterhaltsverpflichtete die Höhe der bisher tatsächlich erbrachten Unterhaltszahlungen nachzuweisen.
Dein Freund sollte sich an eine Schuldnerberatung wenden.
Mit dem Zusammenziehen ist genau zu überlegen was auf euch zukommt.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.