hallo,
ich mache meine 2. Ausbildung (erste erfolgreich abgeschlossen). Mir wurde von einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur gesagt, dass ich Hartz4 aufstockend bekommen werde (für die Wohnung), da sonst keiner für mich zuständig ist:
-Bafög nur für Schüler
-Ausbildungsbeihilfe nur für die erste Ausbildung
-Wohngeld generell nicht für Azubis
Gestern kam ein Brief vom AA, mit Bewilligung nur bis zu meinem Ausbildungsanfang, und heute kam ein Brief vom Landratsamt, dass ich kein Geld für die Miete mehr bekomme, da ich ab Ausbildungsanfang keinen Anspruch auf Leistungen habe.
Toll. Was soll ich denn jetzt machen? Irgendjemand muss doch für mich zuständig sein, von 470€ kann ich nicht leben und Miete bezahlen. Wohne seit Jahren alleine und kann nicht zu meinen Eltern zurück.
Soll ich mich jetzt vom Chef rausschmeißen lassen damit ich wieder Hartz4 bekomme? Kann ja wohl net sein. Ich mach was für meine Zukunft, hab eine Ausbildungsstelle bekommen was ja auch net so einfach ist, lern nen gescheiten Beruf und jetzt das.
Weiß jemand wer in meinem Fall zuständig ist?
Und was ist, wenn mir jetzt zum Beispiel doch Ausbildungsbeihilfe(oder sonstwas) zusteht, was mir gesagt wurde, nicht der Fall ist - ich hab das ja gar nicht beantragt, und man kriegt ja erst ab dem Antragsdatum Geld? Also hab ich für 1,5 Monate nur das Azubi-Geld, was hinten und vorne nicht reicht.
Wäre schön wenn mir jemand weiterhelfen könnt, bin grad am verzweifeln.
danke
gruß tine
2. Ausbildung und hartz4-Ablehnung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Warum soll sie dann BAB beantragen wenn Sie es eh nicht bekommt, da es ihre 2 Ausbildung ist; verstehe ich nicht ganz.
Wohngeld würde ich beantragen !!!
Wohngeld würde ich beantragen !!!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

danke für die antworten,
aber mir wurde gesagt wohngeld gibt es nicht für auszubildende! steht auch so auf den entsprechenden seiten im internet. ich war ja auch aufm aa, die sagten ich bekomme hartz4( nur die miete vom landratsamt da ich ja bissl verdiene) weil alles andere wegfällt, auch wohngeld, deshalb hab ich ja auch nur den folgeantrag gestellt und sonst nix... und wenn doch, ich hatte jetzt 1,5 monate nur azubi-gehalt, das reicht ja hinten und vorne net, hab mir schonwieder bei allen möglichen leuten geld leihen müssen, und rückwirkend gibt es ja kein wohngeld!......sowas müssten die vom aa doch wissen, oder net? wozu gehe ich denn hin und lass mich beraten.
aber mir wurde gesagt wohngeld gibt es nicht für auszubildende! steht auch so auf den entsprechenden seiten im internet. ich war ja auch aufm aa, die sagten ich bekomme hartz4( nur die miete vom landratsamt da ich ja bissl verdiene) weil alles andere wegfällt, auch wohngeld, deshalb hab ich ja auch nur den folgeantrag gestellt und sonst nix... und wenn doch, ich hatte jetzt 1,5 monate nur azubi-gehalt, das reicht ja hinten und vorne net, hab mir schonwieder bei allen möglichen leuten geld leihen müssen, und rückwirkend gibt es ja kein wohngeld!......sowas müssten die vom aa doch wissen, oder net? wozu gehe ich denn hin und lass mich beraten.
also das mit dem wohngeld finde ich so leider nicht mehr...aber muss ich mich nicht auf aussagen von den mitarbeitern der aa verlassen können?- ich hab jetzt einen erheblichen finanziellen nachteil erlitten für die letzten 1,5 monate in denen ich nur das azubi-geld bekommen habe. hab mich drauf verlassen das ich was bekomme
Ein Wohngeldanspruch kann für Studierende, Schüler und Auszubildende bestehen, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder BAB haben, z.B. falls
die Förderungshöchstdauer überschritten ist und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung oder eine Studienabschlussförderung nach dem BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,
der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung überschritten ist,
Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil Sie die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben. Der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG lebt aber wieder auf, wenn die fehlenden Leistungsnachweise studienzeitgerecht nachgeholt werden,
der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt ist,
die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht erfüllt sind,
eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt,
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht erfüllt sind (z.B. Besuch einer Privatschule),
die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten ist,
die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht im Geltungsbereich des WoGG durchgeführt wird (Grenzgänger),
Schülern, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen (z.B. Meister-BAföG),
Auszubildende Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhalten,
Auszubildende an Verwaltungsfachhochschulen des Bundes und Länder studieren, die zugleich Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind und Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
die Förderungshöchstdauer überschritten ist und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung oder eine Studienabschlussförderung nach dem BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,
der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung überschritten ist,
Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil Sie die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben. Der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG lebt aber wieder auf, wenn die fehlenden Leistungsnachweise studienzeitgerecht nachgeholt werden,
der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt ist,
die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht erfüllt sind,
eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt,
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht erfüllt sind (z.B. Besuch einer Privatschule),
die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten ist,
die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht im Geltungsbereich des WoGG durchgeführt wird (Grenzgänger),
Schülern, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen (z.B. Meister-BAföG),
Auszubildende Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhalten,
Auszubildende an Verwaltungsfachhochschulen des Bundes und Länder studieren, die zugleich Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind und Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Soweit ich mitbekommen hab kriegst du Wohngeld, du musst nen Ablehnugnsbescheid vom AA wegen BAB vorlegen, damit die sehn, dass du aus der Richtung keine Leistungen erhälst (Bekannte hat das gerade hinter sich und es wurde bewilligt).
Wenn du etwas machst, was BAB- oder BAFÖG-förderungsfähig wäre (ob du es tatsächlich bekommst interessiert keinen) besteht kein Anspruch auf ALG2. Evtl. noch Sozialgeld oder sowas, weiß da einer mehr?
Wenn du etwas machst, was BAB- oder BAFÖG-förderungsfähig wäre (ob du es tatsächlich bekommst interessiert keinen) besteht kein Anspruch auf ALG2. Evtl. noch Sozialgeld oder sowas, weiß da einer mehr?