In andere Stadt ziehen ohne Grund
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
In andere Stadt ziehen ohne Grund
Hallo, ich habe leider ein menschliches, für mich sehr grosses Problem. Ich wohne in München, bin fast 19 und meine Freundin wohnt in Wutach (BW), einem kleinen Dorf mit ein paar grösseren Orten in der Nähe und sie wird bald 17.
Ich beziehe zur Zeit H4 und kann schon kaum mehr zu normalen Zeiten schlafen, weil ich nicht aufhören kann dran zu denken.
Zu ihr direkt ziehen kann ich zur Zeit noch nicht, wegen der Familie, wobei ich noch versuche sie zu überzeugen.
Für die Arge ist das natürlich kein Grund umzuziehen, für mich aber sehr wohl. Ich halts hier einfach nicht mehr aus. :/
Jetzt wollte ich fragen was für Möglichkeiten ich habe?
Soweit ich richtig liege gibt es 3 Möglichkeiten.
- Ich überzeuge die Arge irgendwie und suche mir dort eine Wohnung, suche eine Arbeit und gut. Versuchen kann ichs, aber wird wohl nichts.
- Ich zieh zu der Familie mit H4. Liege ich richtig dass ich zwar keine Miete von der Arge bezahlt bekomme, aber die normalen 3ooirgendwas?
Und wenn, zählt das dann als Bedarfsgemeinschaft? Bzw wer zählt alles zur Gemeinschaft? (Mutter und Vater arbeiten, Tochter hat ein Praktikum und wird so gut wie sicher nächstes Jahr in die Ausbildung übernommen und beim Bruder weiss ich grad nicht genau, er dürfte die Schule zu Ende haben und suchen)
Wenn das dann als Bedarfsgemeinschaft zählt, muss doch das Geld das ich bekomme angeglichen werden auf den Verdienst der Familie?
Da ich wohl keine Miete zahlen müsste gäbs da kein Problem, ausser die Verdienste decken mich vollkommen ab, demnach _wäre_ es doch egal ob ich H4 beziehe oder mich dort abmelde?
- Zur Familie ziehen ohne H4. Ich melde mich ab, ziehe dort kostenlos ein und suche mir Arbeit. Gäbe es da irgendwelche Nachteile?
Ich hab wirklich keine Ahnung mehr was ich machen soll, ich halts psychisch nicht mehr aus. :/
Könnte mir jemand bestätigen, bzw. korrigieren was ich schrieb, oder ob ich was nicht beachtet habe? Oder irgendwelche anderen Möglichkeiten?
Vielen dank schonmal. :/
Ich beziehe zur Zeit H4 und kann schon kaum mehr zu normalen Zeiten schlafen, weil ich nicht aufhören kann dran zu denken.
Zu ihr direkt ziehen kann ich zur Zeit noch nicht, wegen der Familie, wobei ich noch versuche sie zu überzeugen.
Für die Arge ist das natürlich kein Grund umzuziehen, für mich aber sehr wohl. Ich halts hier einfach nicht mehr aus. :/
Jetzt wollte ich fragen was für Möglichkeiten ich habe?
Soweit ich richtig liege gibt es 3 Möglichkeiten.
- Ich überzeuge die Arge irgendwie und suche mir dort eine Wohnung, suche eine Arbeit und gut. Versuchen kann ichs, aber wird wohl nichts.
- Ich zieh zu der Familie mit H4. Liege ich richtig dass ich zwar keine Miete von der Arge bezahlt bekomme, aber die normalen 3ooirgendwas?
Und wenn, zählt das dann als Bedarfsgemeinschaft? Bzw wer zählt alles zur Gemeinschaft? (Mutter und Vater arbeiten, Tochter hat ein Praktikum und wird so gut wie sicher nächstes Jahr in die Ausbildung übernommen und beim Bruder weiss ich grad nicht genau, er dürfte die Schule zu Ende haben und suchen)
Wenn das dann als Bedarfsgemeinschaft zählt, muss doch das Geld das ich bekomme angeglichen werden auf den Verdienst der Familie?
Da ich wohl keine Miete zahlen müsste gäbs da kein Problem, ausser die Verdienste decken mich vollkommen ab, demnach _wäre_ es doch egal ob ich H4 beziehe oder mich dort abmelde?
- Zur Familie ziehen ohne H4. Ich melde mich ab, ziehe dort kostenlos ein und suche mir Arbeit. Gäbe es da irgendwelche Nachteile?
Ich hab wirklich keine Ahnung mehr was ich machen soll, ich halts psychisch nicht mehr aus. :/
Könnte mir jemand bestätigen, bzw. korrigieren was ich schrieb, oder ob ich was nicht beachtet habe? Oder irgendwelche anderen Möglichkeiten?
Vielen dank schonmal. :/
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- Beiträge: 18
- Registriert: 28.09.2006 18:57
Also manchmal bin ich über diese gewissen "Himmelfahrtskommando" ein bißchen überrasct *seufz*
Aber ich versuche Ihnen mal zu helfen
Punkt 1: Die ARGE zu überzeugen ohne Job, wird unmöglich sein. Erst Arbeit finden dann ist der Umzug kein Problem mehr.Ggf sogar Umzugskostenbeihilfe beantragen
Punkt 2: Ziehen Sie zu der Familie dann bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft alleine und die Familie ist die Haushaltgemeinschaft . Die Familie ist Ihnen gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings sollte man vorher bei der "neuen" ARGE anfragen ob die zwingend eine Zustimmung der "alten" ARGE benötigen. Wenn ja und sie haben keine dann keine Leistungen.
Punkt 3 : Zur Familie ziehen ohne Hartz IV naja wäre theroretisch ne tolle Variante aber ich glaube kaum das die Eltern begeistert sein werden wenn Sie nichts zum Familienleben beisteuern können. Zudem ne Arbeit suchen könnten sie ja auch jetzt schon?!
Also grundsätzlich mein Rat einen Arbeitgeber zu finden im neuen Wohnort der Sie einstellen möchte. Dann bestehen von keiner Seite mehr Probleme. Leichter gesagt als getan natürlich aber besser so versuchen als später Schwierigkeiten zu bekommen.
Gruß
Aber ich versuche Ihnen mal zu helfen
Punkt 1: Die ARGE zu überzeugen ohne Job, wird unmöglich sein. Erst Arbeit finden dann ist der Umzug kein Problem mehr.Ggf sogar Umzugskostenbeihilfe beantragen
Punkt 2: Ziehen Sie zu der Familie dann bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft alleine und die Familie ist die Haushaltgemeinschaft . Die Familie ist Ihnen gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings sollte man vorher bei der "neuen" ARGE anfragen ob die zwingend eine Zustimmung der "alten" ARGE benötigen. Wenn ja und sie haben keine dann keine Leistungen.
Punkt 3 : Zur Familie ziehen ohne Hartz IV naja wäre theroretisch ne tolle Variante aber ich glaube kaum das die Eltern begeistert sein werden wenn Sie nichts zum Familienleben beisteuern können. Zudem ne Arbeit suchen könnten sie ja auch jetzt schon?!
Also grundsätzlich mein Rat einen Arbeitgeber zu finden im neuen Wohnort der Sie einstellen möchte. Dann bestehen von keiner Seite mehr Probleme. Leichter gesagt als getan natürlich aber besser so versuchen als später Schwierigkeiten zu bekommen.
Gruß
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Mit der Zustimmung meinte ich folgendes: Ihre jetzige ARGE muß dem Umzug zugestimmt haben. D.h. es existiert ein wichtiger Grund zum Umzug. Wie Sie grade schon mal erwähnt haben ist das allerdings nicht der Fall?!
Ich muß natürlich auch sagen das es mit Sicherheit einige Ämter gibt die keine Zustimmung der "alten" ARGE benötigen. Deshalb sagte ich ja , gehen Sie einfach zu der ARGE hin wo Sie gerne hinziehen möchten und fragen Sie nach ob Sie eine Zustimmung benötigen wenn Sie dorthin ziehen.
Und das mitm Arbeitgeber........ versuchen Sie es doch einfach mit dem Vorschlag gerne dort auch erstmal für ne Woche Probe zu arbeiten oder sonstiges dann kann er sich ja davon ja überzeugen ob er sie einstellen möchte oder nicht. Von nichts kommt nichts
.
Gruß
Ich muß natürlich auch sagen das es mit Sicherheit einige Ämter gibt die keine Zustimmung der "alten" ARGE benötigen. Deshalb sagte ich ja , gehen Sie einfach zu der ARGE hin wo Sie gerne hinziehen möchten und fragen Sie nach ob Sie eine Zustimmung benötigen wenn Sie dorthin ziehen.
Und das mitm Arbeitgeber........ versuchen Sie es doch einfach mit dem Vorschlag gerne dort auch erstmal für ne Woche Probe zu arbeiten oder sonstiges dann kann er sich ja davon ja überzeugen ob er sie einstellen möchte oder nicht. Von nichts kommt nichts

Gruß
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- Beiträge: 18
- Registriert: 28.09.2006 18:57
Hallo Sachbearbeiterin,
ich finde es ja wirklich prima, dass Sie zu diesem Forum beitragen!
Allein mit den unklaren Gesetzesregelungen, die viele Fragen offenlassen, sitze ich doch öfter auf der anderen Seite des Schreibtisches.....
Zu Ihrer Anmerkung:
"Deshalb sagte ich ja , gehen Sie einfach zu der ARGE hin wo Sie gerne hinziehen möchten und fragen Sie nach ob Sie eine Zustimmung benötigen wenn Sie dorthin ziehen."
taucht natürlich die Frage auf :
Kann jede ArGe für sich entscheiden, ob sie eine Zustimmung benötigt? Kann das jeder Sachbearbeiter selber entscheiden?
Das Gesetz ist dazu doch ziemlich eindeutig:
(2a) 3 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf dieWohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 3Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
ich finde es ja wirklich prima, dass Sie zu diesem Forum beitragen!
Allein mit den unklaren Gesetzesregelungen, die viele Fragen offenlassen, sitze ich doch öfter auf der anderen Seite des Schreibtisches.....
Zu Ihrer Anmerkung:
"Deshalb sagte ich ja , gehen Sie einfach zu der ARGE hin wo Sie gerne hinziehen möchten und fragen Sie nach ob Sie eine Zustimmung benötigen wenn Sie dorthin ziehen."
taucht natürlich die Frage auf :
Kann jede ArGe für sich entscheiden, ob sie eine Zustimmung benötigt? Kann das jeder Sachbearbeiter selber entscheiden?
Das Gesetz ist dazu doch ziemlich eindeutig:
(2a) 3 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf dieWohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 3Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Und unser Grundgesetz nicht vergessen:
Artikel 11 [Freizügigkeit]
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
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- Beiträge: 18
- Registriert: 28.09.2006 18:57
Hallo submarin! Danke erstmal für das Lob ,darüber freut sich doch jeder Sachbearbeiter
.
Tja ihre Frage ist ein bißchen schwierig zu beantworten. Grundsätzlich und so wird auch in meiner ARGE verfahren benötigt man eine Zustimmung. PUNKT.
Allerdings ist mir in der Vergangenheit mehrfach aufgefallen das ARGEN andere Bundesländer dieses nicht so genau nehmen.
Das entscheidet auch selten EIN Sachbearbeiter sondern wird meist ARGE-intern geregelt. Traurig aber wahr das noch immer nicht alle ARGEN unter denselben Voraussetzungen und Vorgaben handeln.
Und zu Herrn Hagelstein den ich jetzt hier bereits öfter gelesen habe wundere ich mich eigentlich mehr oder weniger.
Ihr Auszug aus dem Grundgesetz ist ja interessant und teilweise richtig ohne Frage aber es trifft nicht richtig den Punkt. Jeder kann ja soviel umziehen wie er möchte und seiner "Freizügigkeit" nachgehen aber er muß ggf damit rechnen ohne Leistungen des Staates dann auch zu leben (siehe Absatz 2 ---> zu Lasten der Gemeinschaft/Allgemeinheit).
Tja damit greift Artikel 11 nicht mehr in diesem Fall.
Gruß
Gruß

Tja ihre Frage ist ein bißchen schwierig zu beantworten. Grundsätzlich und so wird auch in meiner ARGE verfahren benötigt man eine Zustimmung. PUNKT.
Allerdings ist mir in der Vergangenheit mehrfach aufgefallen das ARGEN andere Bundesländer dieses nicht so genau nehmen.
Das entscheidet auch selten EIN Sachbearbeiter sondern wird meist ARGE-intern geregelt. Traurig aber wahr das noch immer nicht alle ARGEN unter denselben Voraussetzungen und Vorgaben handeln.
Und zu Herrn Hagelstein den ich jetzt hier bereits öfter gelesen habe wundere ich mich eigentlich mehr oder weniger.
Ihr Auszug aus dem Grundgesetz ist ja interessant und teilweise richtig ohne Frage aber es trifft nicht richtig den Punkt. Jeder kann ja soviel umziehen wie er möchte und seiner "Freizügigkeit" nachgehen aber er muß ggf damit rechnen ohne Leistungen des Staates dann auch zu leben (siehe Absatz 2 ---> zu Lasten der Gemeinschaft/Allgemeinheit).
Tja damit greift Artikel 11 nicht mehr in diesem Fall.
Gruß
Gruß
Hallo Sachbarbeiterin
Das mit den besonderen Kosten die die Allgemeinheit zu tragen hätte verstehe ich nur in Bezug auf die Kosten für den Umzug.
Die Kosten für das Existenzminimum bleiben gleich, egal wo man wohnt.
Gruß
Das mit den besonderen Kosten die die Allgemeinheit zu tragen hätte verstehe ich nur in Bezug auf die Kosten für den Umzug.
Die Kosten für das Existenzminimum bleiben gleich, egal wo man wohnt.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.