Ausziehen mit 18-20 Jahren von Mutter in eine andere Stadt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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UniQue
Beiträge: 4
Registriert: 14.09.2006 13:12

Ausziehen mit 18-20 Jahren von Mutter in eine andere Stadt

Beitrag von UniQue »

Hallo,

hat jemand einei Link für mich wo drinn steht,
wie man vor 25 jahren ausziehen kann wenn die mutter hartz4 bekommt ? (aus welchen Gründen)

Und nicht einfach in eine andere wohnung,
sondern in eine andere Stadt (bracuh man da gründe um in eine andere Stadt zu ziehen?)

Und werden die kosten für den Umzug bezahlt ?
(in die andere Stadt, z. B. von Bremerhaven nach Hannover).


danke schonmal für Links (oder Antworten)
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Im Gesetz steht dazu:
SGBII
§22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
UniQue
Beiträge: 4
Registriert: 14.09.2006 13:12

Beitrag von UniQue »

Danke das hat mir sehr geholfen.

Und da ist noch ne Frage.

Wenn ich dann ausgezogen bin, kann ich ja danach wieder umziehen?
und das adnn auf eigene Kosten oder?
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