BSG: Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

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Ralf Hagelstein
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BSG: Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

Beitrag von Ralf Hagelstein »

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Internet: http://www.bundessozialgericht.de

Kassel, den 19. September 2008
Medieninformation Nr. 45/08

Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen durch Datenschutz begrenzt

Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche­rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kon­tenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leis­tungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver­mö­gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei­nerlei kon­krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto­auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger ab 1. Februar 2006 Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis­urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.

Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich ein­geschränkt.
Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ 67 ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten­übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs­leistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe­bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche­rungsträgers erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, poli­tische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.

Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnah­men jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müs­sen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff SGB X greifen auch nicht in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken.

Hinweise zur Rechtslage:


§ 60 SGB I:
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. … 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zu­ständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

§ 66 SGB I:
1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich er­schwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) …
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungs­pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67a SGB X:
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch er­forderlich ist. Dies gilt auch für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vor­gesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) zu beziehen.

§ 67 Abs. 12 SGB X:
Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.


Az.: B 14 AS 45/07 R W. ./. ARGE München
Quelle: Bundessozialgericht
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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