Bundessozialgericht bestätigt Bayerisches Landessozialgericht
Auch Fahrtkosten unter 6 Euro sind zu erstatten!
Im August 2006 entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az: L 7 AS 93/06):
"Die Beklagte wird bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Alg II-Empfängers 11,50 EUR beträgt, die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6,00 EUR somit nahezu der Hälfte eines Tagessatzes entspricht. Insoweit sind Angemessen- und Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Hinzu kommt, dass gerade in Fällen, in denen der Leistungsempfänger - wie hier - zwei kurz hintereinander liegende Beratungstermine wahrzunehmen hat, eine relativ hohe finanzielle Belastung für ihn vorliegt. Auch wird die Beklagte grundsätzlich zu prüfen haben, ob nicht die Möglichkeit besteht, entstandene Fahrkosten über einen bestimmten Zeitraum anzusammeln, um dann mit einer Gesamtüberweisung eine Erstattung vorzunehmen."
Die Revision der beklagten Behörde zur Betreuung von Arbeitslosengeld-II BezieherInnen gegen diese Entscheidung wurde am 06.12.07 vom Bundessozialgericht (Az: B 14/7b AS 50/06 R) zurückgewiesen.
Hartz IV: Auch Fahrtkosten unter 6 Euro sind zu erstatten!
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