Hartz IV: Neue Regeln ab 01.01.2008

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Ralf Hagelstein
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Hartz IV: Neue Regeln ab 01.01.2008

Beitrag von Ralf Hagelstein »

Die BA hat still und heimlich die fachlichen Hinweise zu § 37 SGB II (Antragserfordernis) geändert.

Auszug:
Wirkung der Antragstellung

Die Antragstellung hat konstitutive (anspruchsbegründende) Wirkung. Leistungen stehen daher auch grundsätzlich erst ab Antragstellung zu (Ausnahme siehe Rz. 37.7). Eine Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ende eines Bewilligungsabschnitts setzt einen neuen, konstitutiv wirkenden Antrag voraus. § 37 gilt nicht nur für die Erstbewilligung, sondern für jede Folgebewilligung. Für einen Zeitraum vor der (erneuten) Antragstellung können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht erbracht werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Versand der geänderten Beendigungsschreiben (Anlage 1) ist für Bewilligungsabschnitte, die zum 31.12.2007 enden sichergestellt. Für eine Übergangszeit ist für Bewilligungsabschnitte, die vor dem 01.01.2008 beginnen, weiter davon auszugehen, dass die Antragstellung fortwirkt, solange wie die Hilfebedürftigkeit andauert.

Ausnahmeregelung
(37.7)
Bei einer unmittelbaren Antragstellung im Anschluss an eine Lohnersatzleistung oder ein Beschäftigungsverhältnis kann von der Regelung nach Rz. 37.3 abgewichen werden. In diesen Fällen wirkt die Antragstellung auf den Beginn des Kalendermonats zurück, in welchem der Antrag gestellt wurde. Dadurch sollen unbillige Härten vermieden werden, die sich insbesondere aufgrund der Einkommensanrechnung bei der Ermittlung eines anteiligen Anspruchs bei der Berechnung für Teilmonate ergeben würden.
Aus der Anlage 1:
Bitte beachten Sie, dass Leistungen künftig erst ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung wieder gewährt werden können.
...
Wichtiger Hinweis für alle Antragsteller:
Zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Bedarfsgemeinschaft kann nach § 93 Abs. 8 und 9 der Abgabenordnung (AO) für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Abrufersuchen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden. Im Falle eines Abrufersuchens übermittelt das BZSt von den Kreditinstituten die Kontenstammdaten Ihrer Konten (u.a. Name des Kontoinhabers, Geburtsdatum, Kontonummer und Verfügungsberechtigung), soweit seit der Auflösung der Konten nicht mehr als drei Jahre vergangen sind (§ 93 b Abs. 4 AO i.V.m. § 24 c Abs. 1 Kreditwesengesetz).
Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Für Betroffene bedeutet dies, daß Fortzahlungsanträge erst ab dem Tag des Eingangs bei der Arge/Optionskommune gelten. Fortzahlungsanträge also immer frühzeitig abgeben!


Ob sich diese Rechtssicht der BA und des BMAS halten lassen kann, wird wohl erst vor Gericht geklärt werden.
Wir dürfen gespannt sein!


2 Kommentare bei TACHELES:
Harald Thome • Tacheles e.V.
Homepage: www.harald-thome.de

Rechtsauffassung der BA ist m.E. rechtswidrig ...

Hallo Peter-Paul,

ich halte diese Rechtsauffassung der BA für rechtswidrig.

Das begründet sich wie folgt: ein einmal gestellter Antrag wirkt solange, wie die Anspruchsvorraussetzungen vorliegen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Arbeit, Einkommenszuflüsse jeder Art ...). § 37 Abs. 1 SGB II bestimmt das ein Antrag gestellt werden muss, § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II bestimmt das die Behörde die Leistungen für sechs oder zwölf Monate gewähren soll, aber nicht das der Antrag nur für sechs Monate gelte.
www.tacheles-sozialhilfe.de

ClaudiaF.

einerseits ist diese Rechtsauffassung zwar zunächst negativ für Betroffene und sparend für die ARGEN, wenn letztere auf einem im Fortzahlungsmonat erst am 10. des Monats gestellten Folgeantrag Leistungen bewilligen (den Betroffenen fehlt die Leistung vom 1.-9. des Monats, die ARGEN sparen die Leistung vom 1.-9. des Monats), aaaber:

was ist, wenn in diesem vom Leistungsempfänger "verschusselten" Zeitraum Zahlungen zufließen (sei es Erbschaft, sei es die Steuererstattung, sei es sonstwas)?

Das müßte doch, da ja laut BA ein Neuantrag gestellt wird, dann Schonvermögen sein????
www.tacheles-sozialhilfe.de

Bisher:

Fortwirken des Erstantrags

Geht der Fortzahlungsantrag erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts beim zuständigen Träger ein, ist für den Zeitraum zwischen Ablauf des Bewilligungsabschnitts und Eingang des Fortzahlungsantrags zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit durchgehend vorgelegen hat. Ist dies der Fall, sind wegen der Fortwirkung des Erstantrags (siehe Rz 37.3) die Leistungen nahtlos weiter zu bewilligen.
Zuletzt geändert von Ralf Hagelstein am 11.12.2007 21:45, insgesamt 3-mal geändert.
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,


Gesetzesänderung zur Zwangsverrentung

Auch hinsichtlich der Änderungen bei der Zwangsverentung liegt nun ein erster Gesetzesentwurf vor. Diesen findet Ihr unter folgenden Link: www.harald-thome.de

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

mit meinem heutigen Newsletter möchte ich Euch auf verschiedene gesetzliche Änderungen aufmerksam machen.


1. Geplante Änderung der ALG II-VO
Das Arbeits- und Sozialministerium (BMAS) plant zum 1.1.08 eine Änderung der ALG II –VO im SGB II. Die entfaltet einige Relevanz.

Einem Schreiben des BMAS zu den beabsichtigten Neufassung der ALG II – VO sind die wesentlichen Punkte zu entnehmen:

• Anrechnung des geldwerten Vorteils durch Essens bei Krankenhausaufenthalt, Kur oder Reha
• Bei Selbstständigen nicht mehr Einkommensermittlung nach dem EstG, sondern nur noch Absetzung von tatsächlichen notwendigen Ausgaben, sowie Berücksichtigung von Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor dem SGB II-Antrag.
• Bei wechselnden Einkünften soll eine Durchschnittseinkommensberechnung zulässig werden
• Absetzbetrag für Verpflegung bei auswärtiger Erwerbstätigkeit von mehr als 12 Std.
• Nichtanrechnung von Zuwendungen der Wohlfahrtspflege wie Lebensmittel- oder Möbelspenden
• Pauschale Bereinigung von Ausbildungsförderungsgeldern um ausbildungsbedingten Bedarf


Dazu eine Kurzposition: es bestehen einige Zweifel an der Zulässigkeit der neuen ALG II-VO. § 13 Nr. 1 SGB II regelt, das in der ALG II- Vo nur geregelt werden darf, welche Einnahmen „nicht als Einkommen“ zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Anrechnung des Krankenhausessens wollen sie aber regeln, welche Einkünfte anzurechnen sind. Dies ist m.E. rechtswidrig.

Zudem finde ich die beabsichtigte Änderung beim Krankenhausessen eine ziemliche Frechheit, die Rechtsprechung hat in den letzten Monaten ziemlich eindeutig klargestellt, das sie die Anrechnung für rechtswidrig hält, der Bundespetitionsausschuss auch, jetzt will der Gesetzgeber gegen die Rechtssprechung, den Petitionsausschuss und die vielfältigen Initiativen der Wohlfahrtsverbände und Betroffenenorganisationen Fakten schaffen.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, das vor kurzem ein Gericht sehr umfassend erarbeitet hat, das die Anrechnung des Krankenhausessens nach der Sachbezugsverordnung auf keinen Fall Rechtens ist und damit auch die Barbetragsregelung im SGB XII (Kürzung der Regelleistung um den geldwerten Vorteil durch das Krankenhausessens nach der SachbezugsVO) ggf. ins Wanken kommen könnte.

Weiterhin werden die Änderungen bei den Selbstständigen gravierende Folgen nach sich ziehen: die aufstockenden Selbstständigen können sich vorher/hinterher mit der ARGE über die Notwendigkeit der Anschaffung eines jeden Kugelschreibers streiten, über Autoreparaturen, jede Tintenpatrone oder auch darüber warum die alte Bohrmaschine für Handwerker nach 15 Jahren den Geist aufgibt und deswegen die Anschaffung einer neuen notwendig ist. Zudem dürften erhebliche rechtliche Zweifel bestehen die Einkünfte der letzten sechs Monate vor der Leistungsbeantragung mit anzurechnen. Weiterhin wird nach dem BMAS - Brief wiederum geregelt welche Einkünfte anzurechnen sin und nicht welche nicht (s. § 13 Nr. 1 SGB II). Auch hier ist m.E. deutlich die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten.

Das Schreiben ist hier zu finden: www.harald-thome.de

2. Verschiedene gesetzliche Änderungen
In meinen Downloadbereich habe ich verschiedene gesetzliche Änderungen eingefügt: So: Dritte SGB II-Änderungsgesetz (dazu wieviel Geld der Bund den Ländern und Kommunen bei den Unterkunftskosten erstattet) Entwurf des vierten SGB II-Änderungsgesetz (zu 58'er Regelung), der aber wieder zurückgezogen wurde und der Neufassung des Gesetzes über den Unterhaltsvorschuss. Das Material findet ihr unter http://www.harald-thome.de/download.html und dann unter dem Punkt >> Sonstige wichtige Dinge:

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
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42285 Wuppertal

http://www.harald-thome.de
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,


ALG II-VO Entwurf liegt vor

in meinem letzten Newsletter habe ich darauf hingewiesen, das eine Änderung der ALG II-Vo ansteht und den Zusammenfassungsbrief des Arbeits- und Sozialministeriums veröffentlicht.

Nun liegt der Entwurf für die ALG II-VO vor und alle geäußerten Befürchtungen haben sich bestätigt. Ihr findet den Entwurf unter folgendem Link: www.harald-thome.de

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
An verschiedene Presseagenturen und Initiativen für Sozialschwache

Neue ALG II – Verordnung könnte schnell zum Bumerang werden

Das Bundeskabinett hat am 07. Dezember eine neue Arbeitslosengeld II – Verordnung abgesegnet, die bereits am 01. 01. 2008 in Kraft treten und nach dem Referentenentwurf zu Einsparungen bei den ALG II – Leistungen führen soll.

Hintergrund ist, dass immer mehr Selbständige ergänzend ALG II – Leistungen beziehen und dort größere Einsparmöglichkeiten erwartet werden. So soll für ALG II beziehende Selbständige die Gewinnermittlung halbjährlich und nicht mehr nach der Einkommensteuergesetzgebung erfolgen. Vielmehr steht es danach zukünftig im Ermessen der Argen SGB II zu entscheiden, ob eine betriebliche Ausgabe angemessen ist oder nicht. In Anbetracht des Tatbestands, dass die bei den Argen SGB II beschäftigten Sachbearbeiter schon bisher mit Selbständigen vollkommen überfordert waren, könnte sich dies umgekehrt zu einer neuen Prozessflut entwickeln, wenn Betriebsausgaben in Zweifel gezogen werden. Der erhoffte Einspareffekt könnte sich somit schnell in Schall und Rauch auflösen. Es bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die geplante Praxis, da die Sachbearbeiter nicht wie jene in den Finanzämtern nach entsprechenden Vorschriften entscheiden würden sondern im eigenen Ermessen und sie nicht die Geschäftsführung des betreffenden Unternehmens innehaben.

Ein zweiter Stolperstein dürften die drastisch gesenkten Verpflegungsmehraufwendungen für auswärtige Tätigkeit sein. Dies beträfe vor allen Dingen Monteure, Lkw-Fahrer, Handelsvertreter oder Reiseleiter. Hier soll von der in der Einkommensteuergesetzgebung geltenden Regelung von 6,--, 12,-- und 24,-- Euro je Tag im Inland bzw. unterschiedlichen Tagessätzen im Ausland als steuerfreie Abgeltung für die Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung abgewichen werden, indem nach der Verordnung nur einheitlich 6,-- Euro ab 12 Stunden Abwesenheit abgesetzt werden könnten. Für viele auswärts Tätige wird damit eine solche Tätigkeit unter wirtschaftlichem Aspekt nicht mehr möglich sein und zur Aufgabe einer solchen Beschäftigung führen. Gerade deshalb ist diese Entscheidung kaum nachvollziehbar, denn sie wird aus solchen ergänzend ALG II beziehenden nun Vollzeit – ALG II – Empfänger machen.

Schließlich sollen die überwiegend bisherigen Entscheidungen der Sozialgerichte, dass freie Verpflegung, z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt, den pauschalierten Regelsatz nicht kürzt, umgangen werden, indem die Verordnung vorsieht, dass freie Verpflegung in jedem Fall zu einer Kürzung des Regelsatzes von derzeit 347 Euro führt. Dabei wird davon ausgegangen, dass vom Regelsatz 35% auf Verpflegung entfallen, somit 121,45 Euro im Monat bzw. 4,04 Euro pro Tag. Um diese 4,04 Euro würde der Regelsatz für jeden Krankenhaustag mit Vollverpflegung gekürzt werden. Treffen würde es aber auch z. B. auswärts tätige Monteure, die ergänzend ALG II beziehen. Würden diese von ihrem Arbeitgeber die Kosten für Übernachtung mit Frühstück in einem Gasthof ersetzt bekommen, würde sich der für ALG II – Empfänger vorgesehene Tagessatz für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6,00 Euro nochmals um das ersparte Frühstück reduzieren, das mit 20% angesetzt würde. Somit hätte dann ein auswärts tätiger Monteur für Verpflegung nur noch 5,19 Euro täglich zur Verfügung, aus denen er die Kosten für Mittag- und Abendessen zu tragen hätte, ein Satz, der jenseits von jeder Realität liegt, zumal eine Selbstverpflegung im Gasthof aus Hygieneschutzgründen verboten ist.

Schon jetzt ist bekannt, dass die Verordnung, wird sie vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, Olaf Scholz (SPD), letztendlich unterschrieben, nicht ohne Widerstand über die Bühne gehen wird und schnell zum Stolperstein für die Bundesregierung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht wird sich bereits im Januar 2008 mit einem Eilantrag auf Einstweilige Anordnung in Bezug auf die neue ALG II – Verordnung auseinandersetzen müssen, ebenso mit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde, da die Verordnung gegen die § 2, 3 und 20, Absatz 3 des GG verstößt.

Verantwortlich für den Inhalt dieser Mitteilung:
Michael Schnelle, Agentur für Medien, Touristik und Vertrieb
Eitnerweg 33, 22339 Hamburg
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Wesentliche Änderungen
Fassung vom 01.01.2008

Auf Grund der umfangreichen Änderungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17.12. 2007 (Inkrafttreten ab 1. Januar 2008) wurden die fachlichen Hinweise zu § 11 SGB II (zu berücksichtigendes Einkommen) neu überarbeitet und neu strukturiert.

Weitere wesentliche Änderungen:
• Rz. 11.61: Auf Grund eines Votums des Deutschen Bundestages ist die (Nicht-)Berücksichtigung einer Erstattung aus Energiekostenvorauszahlung, einheitlich zu regeln,
• Rz. 11.73: „Riesterzulage“ für jedes ab 2008 geborene Kind,
• Rz. 11.96: Privilegierung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätig-keit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG,
• Rz. 11.96: Privilegierung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Modellprogramms „Generationsübergreifende Freiwilligendienste“ bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale,
• Rz. 11.116: Elterngeld: Geschwisterbonus ist anzurechnen,
• Rz. 11.117: Ausführungen zum Pflegegeld nach Rechtslage vor 2007 entfernt (im Archiv nachzulesen).
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
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