Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 10. März 2010
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Zusatzbeiträge zur Krankenkasse: Auswirkungen für Leistungsempfänger
- Übernahme der Zusatzbeiträge für Arbeitslosengeld II-Bezieher: Härtefallkatalog beschreibt diese Ausnahmen
- Bei Arbeitslosengeld II-Beziehern mit zusätzlichem Einkommen ist grundsätzlich keine Erstattung möglich
- Arbeitslosengeld I-Bezieher haben den Zusatzbeitrag generell selbst zu tragen
Verschiedene Krankenkassen haben bereits ab Februar dieses Jahres die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt. Der Zusatzbeitrag kann für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch die Grundsicherungsstellen übernommen werden, wenn der Wechsel zu einer Krankenkasse, welche keine zusätzlichen Beiträge erhebt, eine besondere Härte darstellt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die bisherige Krankenkasse spezielle erforderliche Behandlungsformen anbietet, Anwartschaftszeiten für Prämienzahlungen verloren gehen oder der Leistungsbezug in absehbarer Zeit beendet wird.
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden nun weitere Härtefälle beschrieben, die einen Krankenkassenwechsel nicht zwingend erfordern. Dies gilt demnach unter anderem auch, wenn:
- die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen bewilligt hat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur,
- bestimmte Sachleistungen oder Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten oder
- dies den Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung bedeuten würde.
Die besondere Härte ist durch den Leistungsempfänger nachzuweisen. Antragsformulare werden durch die Grundsicherungsstellen zur Verfügung gestellt oder sind im Internet der BA unter "Formulare für Bürgerinnen und Bürger" abrufbar.
Erzielt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Einkommen, welches auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, kann der Zusatzbeitrag, wie die allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, vom Einkommen abgesetzt werden. Daher erfolgt in diesen Fällen keine Erstattung durch die Grundsicherungsstellen.
Eine Übernahme der Kosten bei Arbeitslosengeld I-Empfängern durch die Agentur für Arbeit ist generell nicht möglich. Der Zusatzbeitrag ist deshalb direkt von dem Versicherten an die Krankenkasse zu zahlen.
Zusatzbeiträge zur Krankenkasse: Auswirkungen für Leistungse
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
frecherweise wird diese Information, unter welchen Umständen im Rahmen der Hartefallregelung eine Übernahme möglich, ist den Lesern der Weilmünsterer Nachrichten vorenthalten:
Sie sehen die Ausgabe KW 10/10 | Sonntag, 14. März 2010
Arbeitslose müssen Zusatzbeitrag selbst zahlen
• Arbeitsagentur und ARGE können Zusatzbeiträge für Krankenkassen nicht übernehmen
Seit dem 1. Januar 2010 können Krankenkassenkassen von ihren Versicherten Zusatzbeiträge erheben.
Wie die Agentur für Arbeit in Limburg jetzt mitteilt, können diese monatlichen Aufwendungen weder von der Arbeitsagentur, noch von der ARGE übernommen werden.
Dazu Ralf Fischer, Sprecher der Agentur: "Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, von Ihren Mitgliedern entsprechende Zusatzbeiträge einzufordern. Er hat aber keine Regelung geschaffen, dass Arbeitsagenturen oder Träger der Grundsicherung diese Kosten übernehmen, so dass für eine Erstattung die rechtliche Grundlage fehlt. Im Falle der Beitragserhöhung hat jeder Versicherte aber ein Sonderkündigungs- und Wechselrecht – das gilt natürlich auch für erwerbslose Krankenkassenmitglieder."
mal abwarten ob der Verlag auf meine Bitte um Ergänzung in der nächsten Ausgabe reagiert.
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Arbeitslose müssen Zusatzbeitrag selbst zahlen
• Arbeitsagentur und ARGE können Zusatzbeiträge für Krankenkassen nicht übernehmen
Seit dem 1. Januar 2010 können Krankenkassenkassen von ihren Versicherten Zusatzbeiträge erheben.
Wie die Agentur für Arbeit in Limburg jetzt mitteilt, können diese monatlichen Aufwendungen weder von der Arbeitsagentur, noch von der ARGE übernommen werden.
Dazu Ralf Fischer, Sprecher der Agentur: "Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, von Ihren Mitgliedern entsprechende Zusatzbeiträge einzufordern. Er hat aber keine Regelung geschaffen, dass Arbeitsagenturen oder Träger der Grundsicherung diese Kosten übernehmen, so dass für eine Erstattung die rechtliche Grundlage fehlt. Im Falle der Beitragserhöhung hat jeder Versicherte aber ein Sonderkündigungs- und Wechselrecht – das gilt natürlich auch für erwerbslose Krankenkassenmitglieder."
mal abwarten ob der Verlag auf meine Bitte um Ergänzung in der nächsten Ausgabe reagiert.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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