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Koblenz (dpa) - Arbeitslosengeld II kann nicht rückwirkend bewilligt werden. Das entschied das Sozialgericht Koblenz in einem Urteil.
Maßgeblich ist nach dem Richterspruch nicht der Zeitpunkt, zu dem die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist, sondern allein der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde (Az.: S 2 AS 81/05). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitslosen auf rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab. Der Kläger hatte sich im März bei der Behörde gemeldet und wollte rückwirkend zum 1. Januar Arbeitslosengeld II erhalten. Die Behörde verwies darauf, maßgebend sei allein der Tag der Antragstellung.
Das Sozialgericht bestätigte diese Sichtweise. Der Gesetzgeber habe die Antragstellung an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden. So könne der Hilfsbedürftige den Antrag nicht nur schriftlich, sondern sogar fernmündlich gestellt werden und sei auch nicht an ein bestimmtes Formular gebunden.
Arbeitslosengeld II wird nicht rückwirkend bewilligt
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Arbeitslosengeld II wird nicht rückwirkend bewilligt
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