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Pflichten (Termine) während Sperrzeit ?

Verfasst: 04.10.2010 18:09
von Mr_Eyeballz
Hallo Leute,

ich habe mal eine "Grundsatzfrage" bezüglich des ALG 1 Emfpangs.
Hatte da ne Diskussion mit nem Bekannten deswegen.

Habe "ich" die Pflicht z.B. zu Terminen etc. zu erscheinen obwohl ich während einer Sperrzeit kein Leistungsempfänger bin?

Bekannter hat nämlich selbst gekündigt, dementsprechend seine 3 Monate Sperre bekommen und jetzt einen Termin versäumt. Ergebnis ist das das Amt ihn weitere X Wochen sperren möchte.

Wie ist der Sachverhalt nun zu sehen ?

Verfasst: 04.10.2010 19:57
von Ziggi
Hallo Mr_Eyeballz,
hoffe das erklärt es
Meldepflicht und Meldepflichtumfang

Während der Zeit, für die Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, besteht die Verpflichtung,

* sich bei Ihrer Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden und
* zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihre Agentur für Arbeit dazu auffordert.

Eine Aufforderung zur Meldung kann zum Zweck

* der Berufsberatung
* der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit
* der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen
* von Entscheidungen im Leistungsverfahren
* der Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen (Beschäftigungslosigkeit Beschäftigungssuche)

erfolgen.

Ihre Agentur für Arbeit kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, wenn Sie am Tag der Meldung erkrankt sind. Ist eine solche Fortwirkung in Ihrer Meldeaufforderung enthalten und sind Sie am Tag des vorgesehenen Meldetermins arbeitsunfähig krank, sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Auch wenn Ihr Anspruch ruht, zum Beispiel während einer Sperrzeit oder während eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens, gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beanspruchen.
Quelle Merkblatt für ALG1

Dein Bekannter sollte unbedingt sofort versuchen den Termin Wahrzunahmen und sich zu entschuldigen, Er sollte auch aufpassen, das er nicht zu viele Sperrzeiten hintereinander Fängt, das kann unangenehme Nebenwirkungen haben ( Wegfall des ALG1)
Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Anspruchsdauer wird außerdem um die Sperrzeit vermindert. Bei Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig.
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