Überzahlung ALGI - Regionaldirektion Widerspruch - Frage

Hier können Fragen zum Arbeitslosengeld 1 diskutiert werden.
Fragen wie
ALG1 wer hat Anspruch, wie viel Arbeitslosengeld 1 bekomme ich, wie ist die Berechung von ALG 1, können im Arbeitslosengeld 1 Forum besprochen werden.
Dj Termi ist da ein kompetenter Moderator im ALG1 Forum

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Überzahlung ALGI - Regionaldirektion Widerspruch - Frage

Beitrag von nonsens »

Ich mal wieder :)

Folgendes:

Mein Schatz ist vom Arbeitsamt überzahlt worden, da er auf nem 29. unerwarteterweise schon den Job antreten konnte. Somit ist klar, das er 2 Tage ALGI zurückerstatten muss. 29. & 30. (31. gibts ja nicht oder?)

Nunja, heute kam der Regionaldirektionsbrief, und ich weiss, das ich einen Widerspruch schreiben muss, da der volle Tagessatz für beide Tage zurückverlangt wird. Das ist aber nicht rechtens, da mein Mann ja somit doppelt Sozialversicherung/Krankenkasse etc. gezahlt hätte. Einmal von seinem Tagesanspruch beim AA und einmal (nachweislich) vom Arbeitgeber aus.

Wie formuliere ich jetzt am besten den Widerspruch, damit die Damen und Herren dort auch verstehen, auf was ich hinaus will. Denn erstattungspflichtung ist m.E. nur der Tagessatz, der nach dem abziehen der Versicherungen übrig bleibt.

Falls wer fragt, wie ich darauf komme, das wurde mir direkt beim AA gesagt, das ich drauf achten soll, sonst zahlen wir nämlich zuviel zurück.

Dankeschön fürs Lesen und vielleicht weiss jemand Rat :)
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Hallo,
erlich gesagt verstehe ichn icht warum deswegen ein wiederspruch schreiben?
Die Sache ist doch ganz klar, wenn dein Mann Früher arbeiten geht muss er das soviel gezahlte Geld auch zurück bezahlen. Das ALG I sowie ALG II werden immer als 30 Tage im Monat gesehen und berechnet.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

Hallo,
erlich gesagt verstehe ichn icht warum deswegen ein wiederspruch schreiben?
Die Sache ist doch ganz klar, wenn dein Mann Früher arbeiten geht muss er das soviel gezahlte Geld auch zurück bezahlen. Das ALG I sowie ALG II werden immer als 30 Tage im Monat gesehen und berechnet.
Das ist klar, DJ - allerdings werden hier doppelt Zahlungen an die KK geleistet und bei 2 Telefonaten mit dem Arbeitsamt hat mir gesagt, wenn die Regionaldirektion uns anschreibt wegen der Überzahlung, ist mein Mann nur zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet, die abzüglich der Krankenkasse und Rentenversicherung bzw Sozialversicherung sind. Sofern er Beiträge noch während des Leistungsbezuges eingezahlt hat,darf nicht die volle Summe eingezogen werden. Hätte er erst am 31 oder 1. des Folgemonats angefangen, wäre es was anderes gewesen. Bei einem Tagessatz von z.B ca 50 Euro bleiben abzüglich der Beiträge ca 35 Euro über (die man ausgezahlt bekommt) und nur die dürfen auch zurückgefordert werden.

Doppelt gemoppelt gibt es nicht. Es kann nur einmal kassiert werden, nicht 2x.

Mein Mann hat von seinem ALGI somit 1x eingezahlt und 1x vom Arbeitgeber. Und das rechtfertigt einen Widerspruch. Ich glaube kaum, das man mich 2x am Telefon unabhängig voneinander angelogen hat.

Es geht hier keinefalls darum, das wir uns weigern, zuviel gezahltes zurückzuzahlen.Es geht um Geld, das man hier doppelt haben will. Das geht so nicht.
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Hallo,
was die Erstattung von Beiträgen der Krankenkasse betrifft, so gilt hier § 335 SGB III.
Nach § 335 Abs. 1 SGB III haben Bezieher von Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung zu ersetzen, wenn die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert worden ist.
Hat aber für den Aufhebungs- und Erstattungszeitraum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden(z.B. wegen Aufnahme einer Beschäftigung wie bei euch), so sind die Beiträge von der Krankenversicherung zu erstatten, bei der der Leistungsbezieher versicherungspflichtig war. (§ 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III)
Die durch die AA zu viel gezahlten Beiträge muss diese von der zuständigen Krankenkasse zurückfordern.Dabei seid ihr Erstattungspflicht befreit.

Ich hoffe ich habe dich damit nun richtig vestanden...

Gruß
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

Hallo,
was die Erstattung von Beiträgen der Krankenkasse betrifft, so gilt hier § 335 SGB III.
Nach § 335 Abs. 1 SGB III haben Bezieher von Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung zu ersetzen, wenn die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert worden ist.
Hat aber für den Aufhebungs- und Erstattungszeitraum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden(z.B. wegen Aufnahme einer Beschäftigung wie bei euch), so sind die Beiträge von der Krankenversicherung zu erstatten, bei der der Leistungsbezieher versicherungspflichtig war. (§ 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III)
Die durch die AA zu viel gezahlten Beiträge muss diese von der zuständigen Krankenkasse zurückfordern.Dabei seid ihr Erstattungspflicht befreit.

Ich hoffe ich habe dich damit nun richtig vestanden...

Gruß
ah genau, das ist der Wortlaut in etwa wie man mir auch sagte :)

Und genau darauf wollte ich hinaus. Nun weiss ich wenigstens, wie ich die Regionaldirektion verständlich niederschreiben kann, was ich überhaupt will *g

Danke Termi :)
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

immer wieder gerne :)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

Ich nochmal

den Widerspruch kann ich mir klemmen (auf deutsch gesagt) - denn das AA fodert den 29., 30. und 31.03.2010 zurück. Die Regionaldirektion will also 3 Tage Geld wiederhaben.

Auf die Frage hin beim AA, wieso man nur 30 Tage im Monat ALGI bekommt, aber bei einer Überzahlung bis zum 31.Tag gezählt wird, konnte man mir nicht beantworten :(

Schon seltsam......aber anscheinend rechtens hm?

Ja ich weiss, ich habs wieder richtig doll :) - aber das interessiert mich schon, wieso die den einen Tag noch dazunehmen müssen ?
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Hallo,

der tägliche Zahlbetrag wird für 30 Tage pro vollem Monat ausgezahlt, unabhängig davon, wie lang der Monat tatsächlich ist. Das ist nun der monatliche Zahlbetrag. (nach § 134 SGB III)
365 Tage teilt man diese auf 12 auf so ergibt sich pro Monat 30,4 Tage ;)
Text des § 134 SGB III ab 01.01.2005

§ 134

Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

danke :)

Nun sehe ich wenigstens durch. Und wieder was dazugelernt.

;) schönen Donnerstag noch!
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Danke, Dir auch...
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Antworten