Hallo ich bin jetzt seid über 2 Jahren in einer Firma beschäftigt. Jetzt bin ich aber seid über 6 Wochen krank geschrieben und beziehe Krankengeld.
Mein jetziger Vertrag läuft im Sep. aus. Dann muß ich mich arbeitssuchend melden.
Nun meine Frage: Wie wird denn jetzt mein ALG 1- Anspruch berechnet,
nach meinem lezten Arbeitsentgeld oder
nach meinem jetzigen Krankengeld?
Danke an alle.
Berechnung ALG 1 nach Krankengeld?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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während Ihres Bezugs von Krankengeld sind auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geflossen. Dabei berechnet sich das Arbeitslosengeld nach der gesetzlich vorgeschriebenen Anwartschaftszeit. Nach §§121,124 SGBIII muss dafür innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren mindestens zwölf Monate, d.h. 360 Kalendertage, §339 SGBIII, ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben.
Dabei richtet sich der Bemessungszeitraum nach § 130 SGB III:
SGB 3 § 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
§ 130 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 F. ab 21.7.1999
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem
jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen
umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld
geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, wenn sich
die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei
Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des
Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend
auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden
wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit
einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der
Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden
zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem
Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt enthält oder
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen
unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum
auszugehen.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur
Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
In § 131 SGB III wird sodann das Bemessungsentgelt berechnet.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie in der Lage sind, anderweitige Tätigkeiten auszuüben und somit von der Agentur für Arbeit auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Sollte also Erwerbsunfähigkeit vorliegen, würde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausscheiden. In diesem Fall hätten Sie dann allerdings Anspruch auf die volle Erwerbsgemindertenrente.
Für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2005 entstehen, wird zur Bemessung nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Versicherungspflichtzeiten (zum Beispiel Krankengeldbezug) wirken sich nicht mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.
Aus diesem Grund kann sich der Bemessungszeitraum, wie bei Ihnen, verkürzen, was zur Schätzung, genauer zu einer fiktiven Berechnung nach § 132 SGB III führt. Unterstellt man der Arbeitesagentur.
Einziges Argument hiergegen kann nur sein, dass man durch seine Krankheit bei der Berechnung des AlG bestraft wird und zumindest die Leistungesntgelte berücksichtigt werden müßten, die durch den Träger des Krankengeldes gezahlt worden sind, wenn heiraus ein höherers AlG erzielt werden soll.
Dabei richtet sich der Bemessungszeitraum nach § 130 SGB III:
SGB 3 § 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
§ 130 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 F. ab 21.7.1999
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem
jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen
umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld
geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, wenn sich
die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei
Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des
Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend
auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden
wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit
einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der
Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden
zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem
Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt enthält oder
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen
unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum
auszugehen.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur
Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
In § 131 SGB III wird sodann das Bemessungsentgelt berechnet.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie in der Lage sind, anderweitige Tätigkeiten auszuüben und somit von der Agentur für Arbeit auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Sollte also Erwerbsunfähigkeit vorliegen, würde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausscheiden. In diesem Fall hätten Sie dann allerdings Anspruch auf die volle Erwerbsgemindertenrente.
Für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2005 entstehen, wird zur Bemessung nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Versicherungspflichtzeiten (zum Beispiel Krankengeldbezug) wirken sich nicht mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.
Aus diesem Grund kann sich der Bemessungszeitraum, wie bei Ihnen, verkürzen, was zur Schätzung, genauer zu einer fiktiven Berechnung nach § 132 SGB III führt. Unterstellt man der Arbeitesagentur.
Einziges Argument hiergegen kann nur sein, dass man durch seine Krankheit bei der Berechnung des AlG bestraft wird und zumindest die Leistungesntgelte berücksichtigt werden müßten, die durch den Träger des Krankengeldes gezahlt worden sind, wenn heiraus ein höherers AlG erzielt werden soll.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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- Registriert: 20.10.2005 13:50
Für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2005 entstehen, wird zur Bemessung nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Versicherungspflichtzeiten (zum Beispiel Krankengeldbezug) wirken sich nicht mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Das Krankengeld wird nicht in die Bemessung einbezogen, weil es ja schon abgesenkt ist.
In deinem Fall wird der Bemessungszeitraum auf zwei jahre erweitert und dann natürlich komplett dein Arbeitsentgelt zur Bemessung des Alg herangezogen! siehe auch § 130 Absatz 3 SGB III.
In deinem Fall wird der Bemessungszeitraum auf zwei jahre erweitert und dann natürlich komplett dein Arbeitsentgelt zur Bemessung des Alg herangezogen! siehe auch § 130 Absatz 3 SGB III.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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