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Info zu Gruendungszuschuss

Verfasst: 20.09.2006 17:25
von DjTermi
Seit 1. August gilt: Wer den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen möchte, muss mindestens noch über 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verfügen. Wer sich also über die Gründung erst dann Gedanken macht, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft, wird künftig keine Förderung mehr erhalten.

Ausnahme: Noch bis 1. November 2006 greift eine Übergangsregelung. Wer bis zu diesem Stichtag gründet (Gewerbe-/steuerliche Anmeldung) und bei der Gründung über weniger als 90 Tage Restanspruch verfügt, kann zwar nicht den Gründungszuschuss, dafür aber noch das Überbrückungsgeld in seiner alten Form beantragen. Sechs Monate lang wird beim Überbrückungsgeld die Förderung ausgezahlt, mit einem Aufschlag von 69,5 Prozent gegenüber dem Arbeitslosengeld. Das ist in Summe etwas weniger Geld als beim Gründungszuschuss – dafür findet aber keineVerrechnung mit dem bei Gründung noch bestehenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld I statt, dieses bleibt erhalten.

Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Gründer, die vor Einführung des Gründungszuschusses am 1. August 2006 bereits mit den Gründungsvorbereitungen begonnen haben, ihre Gründung aber erst nach diesem Stichtag vollziehen können, durch die Neuregelung ganz von der Förderung ausgeschlossen werden.

Falls Sie die Übergangsregelung in Anspruch nehmen wollen, so ist Eile angesagt. Die Übergangsfrist ist schon zur Hälfte vorüber. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie unbedingt mit Ihrer Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen und gegebenenfalls deutlich machen, dass Sie bereits seit einiger Zeit an der Vorbereitung Ihrer Gründung arbeiten und noch im September oder Oktober gründen wollen. Die meisten Arbeitsagenturen handhaben die Übergangsregelung nach unseren Informationen relativ großzügig. Es ist jedoch denkbar, dass Arbeitsagenturen einen Nachweis verlangen, dass die Gründungsvorbereitungen schon vor dem 1.8. begonnen haben