Arbeitslose dürfen sich mit Bewerbung keine zwei Wochen Zeit lassen !!!
Arbeitslose müssen sich auf ein Stellenangebot der Arbeitsagentur unverzüglich bewerben. Schicken sie ihre Bewerbung erst nach zwei Wochen ab, darf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für drei Wochen gesperrt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser gegen die Verhängung einer dreiwöchigen Sperrzeit durch die Arbeitsagentur geklagt. Die Richter ermittelten im Verfahren, dass der Arbeitslose mindestens zwei Wochen verstreichen ließ, ehe er sich auf das Stellenangebot bewarb. Dies sei zu lang, so das Gericht. Der Kläger hätte sich sofort mit der ihm genannten Firma telefonisch oder schriftlich in Verbindung setzen müssen. Anderenfalls sei die Verhängung einer Sperrzeit rechtens. Landessozialgericht Darmstadt (Aktenz: L 9 AL 46/04).
Arbeitslose dürfen sich mit Bewerbung keine zwei Wochen Zeit
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Arbeitslose dürfen sich mit Bewerbung keine zwei Wochen Zeit
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.