Unterhaltspflicht auch bei Arbeitslosigkeit
Verfasst: 16.06.2006 13:29
Wer arbeitslos ist, ist damit nicht automatisch von der Unterhaltspflicht befreit. Das Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, daß der Betroffene zumindest einen Teil des Arbeitslosengeldes für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stellen muss, und zwar dann, wenn er nicht oder nicht intensiv genug nach einem neuen Job sucht. Dabei müsse er sich notfalls auch auf Stellen bewerben, für die er überqualifiziert sei, so die Richter. Dabei müsse er sich notfalls auch auf Stellen bewerben, für die er überqualifiziert sei, entschieden die Richter (Az.:13 UF 337/05). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Unterhaltsklage einer geschiedenen Ehefrau statt. Der Ex-Ehemann hatte Unterhaltszahlungen unter anderem mit der Begründung verweigert, er sei arbeitslos und daher nicht leistungsfähig. Das OLG ließ im Gegensatz zum Familiengericht in Koblenz, das die Klage zuvor abgewiesen hatte, diese «Entschuldigung» nicht gelten. Die Richter hielten dem Ex-Mann vor, er müsse sich ein so genanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen. Er habe sich zwar auf insgesamt 72 Stellen erfolglos beworben, gleichwohl jedoch nicht ausreichend um Arbeit bemüht. Insbesondere bemängelten die Richter, dass er sich nur auf Stellen beworben habe, die seiner beruflichen Qualifikation entsprachen. Als er die Aussichtslosigkeit dieser Bewerbungen bemerkte, hätte er sich auf Stellen mit geringeren Anforderungen bewerben müssen, so das OLG.