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Selbstständigkeit, Überbrückungsgeld und Harz4...

Verfasst: 25.04.2006 12:44
von Jacksonx
Folgendes: ich habe vor mich Selbstständig zu machen. Leider beziehe ich seit Januar Harz4. Nun gab es für mich ja noch die Möglichkeit 3 Monate lang überbrückungsgeld zu beantragen. Leider ist diese Frist für mich abgelaufen. Ich war auch schon im Vorfeld Selbstständig, aber ich erfülle die 360 Arbeitstage innerhalb der letzten drei Jahre. Wie lange muss ich den nun eine Versicherungspflichtige Arbeit haben und wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben um Überbrückungsgeld zu beantragen?

Verfasst: 25.04.2006 13:38
von DjTermi
Hallo,
Ja mindestens 12 monate innerhalb der letzten 2 Jahre dann hast Du Anspruch auf Alg I und somit auch auf ÜG/ EXGZ
wenn es sich um eine neues Gewerbe handelt oder das alte voll abgemeldet war.


Seid dem 01.02.2006 sind es 2 Jahre früher mal 3 Jahre !!!

Verfasst: 25.04.2006 15:33
von Jacksonx
Ist das also so, das wenn ich noch mal ein Monat oder so arbeite, ich wieder ALG bekomme und auch Ü-Geld beantragen kann?

Verfasst: 25.04.2006 15:48
von DjTermi
Du musst erst mal anspruch auf Arebitslogeld bekommen um überhaupt ÜG beantragen zu können.

Anspruch auf ALG I hast Du wenn:
Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.

Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.

Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.