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Anspruch auf Arbeitslosengeld

Verfasst: 09.03.2006 11:22
von DjTermi
Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.

Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.

Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.

Verfasst: 09.05.2006 12:59
von Shay
Hallo,

ich würde gerne erfahren, wie lange man tatsächlich zusammenhängend sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben muss, bevor man wieder ALG I berechtigt ist.
Bei mir sieht es nämlich folgendermaßen aus: Ich habe 2003 - 2004 in meinem Beruf als Grafiker gearbeitet (genau 9 Monate) bis ich dann wegen Dauerstreits mit meinem Brötchengeber arbeitslos wurde :evil: . Das ALG I wurde mir dann für die Dauer von 8 Monaten gezahlt, danach wäre dann ALG II fällig gewesen. Ich habe das dann zwar beantragt, aber a) nicht in Anspruch genommen, weil ich mich dann kurzerhand zum beruflichen Wechsel ins Wachgewerbe entschlossen habe und b) weil mir dann auch noch mitgeteilt wurde, dass ich aufgrund des Verdienstes meiner Frau (Erzieherin mit halber Stelle) über die Bemessungsgrenze käme und mir ALG II nicht zustünde. Außerdem sei unsere 80qm-Wohnung zu groß und zu teuer. Naja, das waren für mich dann Punkte, wo ich mir gesagt habe, dass ALG II nicht mein Ding ist, dass ich mich lieber im Wachdienst prostituiere :? als auf Staatskosten zu leben.
Den Job im Wachdienst habe ich dann nach einem halben Jahr gekündigt, weil ich wieder eine Stelle als Grafiker bekommen habe. Blöderweise hat man mir aber nach 3 Monaten die Abteilung unterm Hintern geschlossen, so dass ich jetzt ziemlich doof dastehe.
Frage: Kommt für mich nun doch noch mal ALG I in Frage oder falle ich jetzt vom Regen in die Traufe? (ich hab nämlich keine große Motivation, mir nochmal für 6.82 Euro pro Stunde den Rücken krumm zu stehen... bitte verzeiht mir meine "Ansprüche" ans Arbeitsleben, aber ich hab nun mal was anderes gelernt, das möchte ich auch weiter ausüben können...)

Nebenbei - ich habe jetzt eine Halbtagsstelle als Grafiker angeboten bekommen, die wird für den Lebensunterhalt wahrscheinlich nicht reichen - bekommt man da noch zusätzlich einen Zuschuss über ALG II ?

Gruß: Shay

Verfasst: 09.05.2006 16:27
von DjTermi
Hallo,
ich würde gerne erfahren, wie lange man tatsächlich zusammenhängend sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben muss, bevor man wieder ALG I berechtigt ist.
Zur Anwartschaft: Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht u. a. nach beitragspflichtiger Beschäftigung von mindestens 360 Kalendertagen innerhalb von drei Jahren (gilt bis 31.01.2006) bzw. ab 01.02.2006 innerhalb von zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung

zusätzliche frage

Verfasst: 09.06.2008 08:44
von karlm
..... gehört da eigentlich die berufsausbildung mit dazu?

z.b. 3 jahre berufsausbildung und 10 1/2 monate im beruf tätig


kündigung aus gesundheitlichen gründen - mit attest.

Verfasst: 09.06.2008 11:17
von DjTermi
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Berufsausbildung, wird zunächst das Ausbildungsentgelt der letzten 52 Wochen, also des letzten Jahres berücksichtigt. Hiervon wird das durchschnittliche wöchentliche Bruttoentgelt von der Ausbildungsvergütung ermittelt. Da in den überwiegenden Fällen der Arbeitslosengeldsatz nicht besonders hoch wäre, weil das Brutto letztendlich sehr niedrig bei einer Berufsaubildung ist, erfolgt hier eine Sonderbemessung bei Arbeitslosengeld.

Neben der Berechnung des Bruttoentgeltes der letzten 52 Wochen, wird für den arbeitslosen Jugendlichen ein tarifliches Arbeitsentgelt festgelegt. Vorausgesetzt, der Auszubildende hat seine Berufsausbildung bestanden. Entweder der Ausbildungsbetrieb bescheinigt dem Arbeitsamt das Arbeitsentgelt welches der Auszubildende nach abgeschlossener Berufsausbildung bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis erhalten würde oder das Arbeitsamt ermittelt dem Berufsabschluss entsprechend das tarifliche Arbeitsentgelt für den Arbeitslosen.

Dieses Arbeitsentgelt bei Übernahme wird danach halbiert. Das halbierte Bruttoentgelt wird auf ein wöchentliches Bruttoentgelt umgerechnet und mit dem durchschnittlichen wöchentlichen Bruttoentgelt aus den letzten 52 Wochen verglichen. Das höhere Bruttoentgelt wird für die Ermittlung des Arbeitslosengeldsatzes gemäß der LVO herangezogen.

Achtung, diese Sonderbemessung erfolgt nur dann, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Verfasst: 09.06.2008 21:04
von karlm
:) danke dj :wink:

Verfasst: 10.06.2008 11:11
von DjTermi
:D Bitte karlm ;)