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Sperrzeit

Verfasst: 07.03.2006 10:57
von DjTermi
Ich bedanke mich erst mal für die knapp 30 Mails die ich bekommen habe, zum Thema :Wann erfolgt bei einer eigenen Kündigung keine Sperrzeit?. Dies möchte ich gerne hier erklären.

Wenn eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt ist, wird durch die Agentur für Arbeit immer eine Sperrzeitprüfung durchgeführt, d.h. der Arbeitslose bekommt die Gelegenheit sich zu der Kündigung zu äußern. Durch die eigene Kündigung liegt immer ein Sperrzeittatbestand vor, da der Arbeitnehmer direkten Einfluss auf den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit genommen hat. Eine Stellungnahme ist insoweit wichtig, dass durch eine wichtigen Grund die Sperrzeit verhindert werden kann. Diese Stellungnahme kann formlos niedergeschrieben werden oder ist durch direkte Fragen an den Arbeitslosen auf einem Vordruck der Agentur bereits gekennzeichnet.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften, der eine eigene Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen, ist z.B. eine Arbeitsvertragsverletzung des Arbeitgebers. Als Arbeitsvertragsverletzung ist hier beispielsweise ausbleibende Lohn- oder Gehaltszahlung zu nennen. Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist auch berechtigt, wenn gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen durch den Arbeitgeber verstoßen wird. Die Stellungnahme des Arbeitsnehmers sollte im ausreichenden Umfang erfolgen, da der Arbeitgeber im Regelfall gleichermaßen zur Stellungnahme aufgefordert wird. Notwendige Nachweise, die durch den Arbeitnehmer beschafft werden könnten, müssen durch diesen auch beigebracht werden.

Für eine absolute Sicherheit zum Feststellen eines wichtigen Grundes Rate ich ,ist es ratsam, eine Beratung in der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen.