Arbeitsbescheinigung

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DjTermi
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Arbeitsbescheinigung

Beitrag von DjTermi »

Tipps zum Ausfüllen von der Arbeitsbescheinigung die allerdings vom ARBEITGEBER ausgefüllt wird !!!!

Für die schnelle und zügige Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld ist unter anderem eine Arbeitsbescheinigung erforderlich. Eine vollständig und sorgfältig ausgefüllte Arbeitsbescheinigung erspart unnötige Rückfragen oder eine Rückgabe zur Ergänzung.

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sollte die Arbeitsbescheinigung so frühzeitig wie möglich erstellt und ausgehändigt werden. Es sind volle Abrechnungszeiträume der letzten 12 Zeitmonate der Beschäftigung zu bescheinigen.

Für die Erstellung der Arbeitsbescheinigung ist es nicht notwendig, den letzten – in der Regel nach dem Ausscheiden – vollständig abgerechneten Auszahlungszeitraum abzuwarten. Es genügt die Angabe der Entgeltzeiträume, die bei Ausscheiden bereits abgerechnet sind.

Beispiel:
Ende der Beschäftigung: 30.11.2005
letzter abgerechneter Monat beim Ausscheiden: Oktober 2005
Entgeltangaben in der Arbeitsbescheinigung: 31.10.05 bis 01.11.04

Die Arbeitsbescheinigung kann somit im Regelfall noch vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erstellt werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
helicon
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Beitrag von helicon »

Hallo,

ich habe während meines mittlerweile beendeten Studiums 5 Jahre lang geringfügig (400€) gearbeitet und meinem Arbeitgeber die vom Arbeitsamt vorgefertigten Formulare (Arbeitsbescheinigung) zugeschickt.
Jetzt habe ich das Problem, daß mein Arbeitgeber sagt, er könne das nicht ausfüllen, da es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Arbeitsamt wiederum weigert sich, meinen Antrag auf ALG II zu bearbeiten, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt.
Meine verzweifelte Frage: Wer von beiden hat Recht und wie kann ich mich gegen den Falschliegenden zur Wehr setzen? Die Bearbeitung zieht sich durch dieses Theater sinnlos in die Länge... :?

Danke für eure Hilfe!


P.s.: Wenn das im falschen Thread ist, bitte verschieben!
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.

Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.

Da wir hier keine Rechtsberatug geben können, hoffe ich Du weisst was ich damit sagen möchte ;)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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