hallo leute
ich bin neu hier und komm direckt mit ein problem
ich bin seid 2 monate arbeitslos
mein chef hat mich gekündigt und ich wurde wegen der kündigungsfrist beurlaubt, in der zwischenzeit habe ich einen anderen job angeboten bekommen. also bin ich zu meinem alten chef hin und habe gesagt das ich ein aufhebungsvertrag will damit icvh in der neuen firma anfangen kann, also machte er einen fertig. als ich zur neuen firma ging zum arbeiten kam der chef an und meinte er könne mich net einstellen
also bin ich zum AA und die meinten das ich eine speerzeit bekommen würde wegen dem aufhebungsvertrag.
wie ist das wenn ich eine speere bekomme?
von wo bekomm ich geld?? für miete essen ect.
zweites problem
hinzu kommt noch das ich vom arbeitsamt kaputt geschrieben wurde für arbeiten wo ich schwer heben muss und so
also im prioinzip kann ich nur arbeiten annehmen wo ich nicht nur sitze stehe oder laufge sondern die arbeit muss alles enthalten
dann darf die nicht im freuien sein , nicht unter zug luft und so
dann darf ich nix heben was über 4 kg ist
bin erst 27 jahre alt
und ich habe einen akkuten bandscheibenvorfall
arbeitsamt hat von mir röntgenbilder bekommen semtliche ärzte berichte und die adreswsen von dem behandelnden ärzte
also hat der amtzarzt sich alles angeschaut und mit den ärzten geredet und ein gitachten erstellt
in dem herorgeht was ich oben geschrieben hab
9und was ist die reha?? weill der berater vopm AA meinte zu mir . wenn sie eine umschulung haben möchten dan muss die reha erst zustimmen
Mfg,
sperre vom arbeitsamt
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 18.10.2006 20:50
- Kontaktdaten:
Der Abschluss eines Auflösungsvertrags (oder Aufhebungsvertrags), eine vom Arbeitslosen verschuldete verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder eine Eigen-Kündigung durch den Arbeitnehmer führen zu einer „Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe“ und damit zum Ruhen des AlG-Anspruchs. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn einer solchen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung voraus gegangen ist.
Nach erhalt des Bescheid's ( Sperrzeit) Antrag auf ALG II ( Hartz4 ) stellen !
Die Sperrzeit entfällt aber, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat. Wichtige Gründe sind zum Beispiel schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz (die aber ein Arzt attestiert haben muss) oder familiäre Umstände (beruflich bedingter Umzug des Ehepartners o. ä.). Sperrzeiten können ebenso während des Bezuges von Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitslose sich auf Vermittlungsangebote nicht bewirbt, ein zumutbares Arbeitsangebot nicht annimmt oder das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (z. B. durch deutlich überhöhte Lohnforderungen vereitelt). Die Sperrzeit beträgt dabei bei der ersten Ablehnung drei Wochen, bei der zweiten sechs und danach 12 Wochen. Treten Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen ein, erlischt der Anspruch ganz. (SGB 3 § 144)
Nach erhalt des Bescheid's ( Sperrzeit) Antrag auf ALG II ( Hartz4 ) stellen !
Die Sperrzeit entfällt aber, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat. Wichtige Gründe sind zum Beispiel schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz (die aber ein Arzt attestiert haben muss) oder familiäre Umstände (beruflich bedingter Umzug des Ehepartners o. ä.). Sperrzeiten können ebenso während des Bezuges von Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitslose sich auf Vermittlungsangebote nicht bewirbt, ein zumutbares Arbeitsangebot nicht annimmt oder das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (z. B. durch deutlich überhöhte Lohnforderungen vereitelt). Die Sperrzeit beträgt dabei bei der ersten Ablehnung drei Wochen, bei der zweiten sechs und danach 12 Wochen. Treten Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen ein, erlischt der Anspruch ganz. (SGB 3 § 144)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
