Gesetzliche Neuregelungen ab 1.Januar 2006

In dieses Forum könnt ihr Themen ansprechen die vom Hartz 4 Thema abweichen. Wie z.B , gibt auch auch Internet ohne Telefon ? Gerne auch Tausch und Verschenk Angebote und Gesuche. Zusätzlich können auch Hartz 4 Neuigkeiten erwähnt werden. Und wenn es sachlich, unpolitisch und nicht zum Zwecke der Stimmungsmache geschrieben wird, kann auch ein bisschen Dampf abgelassen werden.



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Daniel81
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Gesetzliche Neuregelungen ab 1.Januar 2006

Beitrag von Daniel81 »

Sofortmaßnahmen am Arbeitsmarkt

Seit 2001 wurden mehrere befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente eingeführt, um Arbeitsuchende leichter in Beschäftigung zu bringen und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu fördern. Einige Förderprogramme, die bis Ende 2005 befristet waren werden nun - meist um zwei Jahre bis Ende 2007 - verlängert. Es ist vorgesehen, dass die Instrumente jeweils bewertet und unter Umständen neu ausgerichtet werden. Dies betrifft folgende Maßnahmen:

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie


1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,

2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer

Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, müssen für diesen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen.

Befristete Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen

Die Agentur für Arbeit kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen. Voraussetzung: die Maßnahme ist so gestaltet, dass Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Das gilt auch für Auszubildende, die zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen bedürfen, sie sollen eingegliedert werden oder eine berufliche Ausbildung erhalten.

Der bis zum 31. Dezember 2005 befristete Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wird um ein halbes Jahr, also bis zum 30. Juni 2006, verlängert. Die Zusammenführung von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss zu einem einheitlichen Instrument ab diesem Zeitpunkt soll in einem späteren Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Die mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 eingeführten und bis 31. Dezember 2005 befristeten Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bis Ende 2006 verlängert.

Die Verpflichtung, im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Personal-Service-Agentur einzurichten, wird abgeschafft. So können die Agenturen für Arbeit vor Ort prüfen, ob die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen unter den Gesichtspunkten von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, regional ein Erfolg versprechendes Eingliederungsinstrument ist.

Die so genannte 58er-Regelung, nach der ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unter vereinfachten Bedingungen zu beziehen, wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Sie sind jedoch weiter verpflichtet eine abschlagsfreie Altersrente zum frühesten Zeitpunkt zu beantragen.

Für die Pflicht sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden wird eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, es sei denn, die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht tritt an die Stelle der Kürzung des Arbeitslosengeldes eine einwöchige Sperrzeit.

Die Umlagepflicht für das Insolvenzgeld wird an die Änderung der Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger für privatisierte Unternehmen der öffentlichen Hand angepasst.

Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1. Januar 2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird bis 31. Dezember 2006 verlängert.

Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2006 entsteht, gelten ab 1. Februar 2006 folgende Regelungen:

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12 Monaten nachweisen. Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre reduziert.

Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Die Regelung stellt sicher, dass auch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt, grundsätzlich für das Erlöschen eines Anspruchs berücksichtigt wird.

Weitere, ab 1. Februar 2006 geltende Regelungen bei der Arbeitslosenversicherung:

Für Wehr- und Zivildienstleistende besteht künftig eine grundsätzliche Versicherungspflicht. Ab dem 1. Februar 2006 sind alle Wehr- und Zivildienstleistenden in der Arbeitslosenversicherung versichert. Bisher waren Wehr- und Zivildienstleistende, die vor ihrer Dienstzeit nicht dem Kreis der Arbeitnehmer zuzuordnen waren (zum Beispiel, weil sie Schüler waren), nicht versicherungspflichtig. Sie konnten damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Wegen des Wegfalls der sechsmonatigen Sonderanwartschaftszeit für Wehr- und Zivildienstleistende kann allein durch Wehr- oder Zivildienstzeiten kein Leistungsanspruch mehr begründet werden.

Die erweiterte Rahmenfrist für Selbständige und Pflegepersonen wird durch die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, ersetzt. Bisher konnten Versicherte für Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld, einer selbständigen Tätigkeit oder der Pflege eines Angehörigen eine verlängerte Rahmenfrist in Anspruch nehmen. Dies wird nun durch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern und so seinen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, abgelöst. Die Neuregelung zur freiwilligen Weiterversicherung betrifft neben Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, auch Pflegepersonen sowie Beschäftigte außerhalb der Staaten der Europäischen Union.

5. Begleichung von Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II - Empfänger

Den Kommunen ist im Rahmen der Verhandlungen über die Zusammenlegung der Sozial- mit der Arbeitslosenhilfe zugesagt worden, einen Bundeszuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten für ALGII - Empfänger zu erhalten. Dieser war mit 29,1 Prozent der gesamten Unterkunfts- und Heizungskosten aller ALG II - Empfänger angesetzt. Insgesamt sollten die Kommunen damit um 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Zugleich wurde vereinbart, eine Überprüfung ("Revision") vorzusehen für den Fall, dass sich die Kosten anders verhalten.

Die Bundesregierung hat nun beschlossen, die Kommunen bei den Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II - Empfänger 2005 und 2006 zu jeweils 29,1 Prozent zu entlasten, und zwar ohne Revision. Für 2007 wird eine neue, einfachere Regelung geschaffen werden, um den Kommunen die zugesagte Entlastung von 2,5 Milliarden Euro bei den Unterkunfts- und Heizungskosten sicherzustellen.

Für 2005 bleibt damit der Beteiligungssatz unverändert und wird nicht mehr überprüft. Umgerechnet ergibt das einen nicht zu revidierenden Bundesanteil in Höhe von 3,55 Milliarden Euro. Für 2006 kann die genaue Summe noch nicht beziffert werden.
6. Modifizierte Eckpunkteregelung für Saisonarbeitskräfte

Entsprechend dem im Koalitionsvertrag fixierten Ziel, mehr inländische Saisonarbeiter zu vermitteln und zugleich dem saisonalen Arbeitskräftebedarf insbesondere der Landwirtschaft ausreichend Rechnung zu tragen, wurde die Eckpunkteregelung für die Zulassung mittel- und osteuropäischer Saisonbeschäftigter modifiziert.

Jeder Betrieb kann nach der Neuregelung bis zu 80 Prozent der im Jahr 2005 zugelassenen Arbeitskräfte aus Mittel- und Osteuropa (insgesamt ca. 325.000) beschäftigen. Dies ist ohne individuelle Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender möglich.

Weitere - über die 80 Prozent hinausgehende - Zulassungen sind nur möglich, wenn für diese Tätigkeiten keine inländischen Arbeitsuchenden vermittelt werden können. Aber auch dabei darf die Zahl der in dem Betrieb insgesamt beschäftigten Saisonarbeitskräfte nicht mehr als 90 Prozent der Zulassungen aus 2005 betragen.

In Kleinbetrieben dürfen ohne Prüfung inländischer Arbeitnehmervermittlung weiterhin höchstens vier mittel- und osteuropäische Saisonkräfte arbeiten.

Am 31. Dezember 2005 laufen die bisherigen Eckpunkte aus dem Jahr 1998 aus.

Die modifizierten Eckpunkte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Deutschen Bauernverband, dem Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände, dem Zentralverband Gartenbau, der IG Bau und der Bundesagentur für Arbeit beraten und beschlossen.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt sicher, dass ausreichend inländische Arbeitkräfte zur Verfügung stehen. Dadurch wird der Bedarf der Betriebe durch die Begrenzung der ausländischen Saisonarbeiter ausgeglichen. Die beteiligten Partner verständigten sich darauf, diese Bedarfsdeckung durch inländische Arbeitsuchende in einem Monitoring-Prozess zu unterstützen.

7. Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit - Wegbereiter für die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2006 umfasst Einnahmen in Höhe von insgesamt rund 52,1 Milliarden Euro und Ausgaben in Höhe von insgesamt rund 50,3 Milliarden Euro. Dementsprechend schließt der Haushalt mit einem Überschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro ab. Der Überschuss ist gemäß SGB III der Rücklage zuzuführen. Damit ist der Grundstock für die - in der Koalitionsvereinbarung vorgesehene - Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2007 von 6,5 Prozent auf 4,5 Prozent gelegt.

Insgesamt entspricht der Sach- und Personalhaushalt der Bundesagentur für 2006 mit seinen Ansätzen und seiner Schwerpunktsetzung der Zielsetzung der Bundesregierung, besondere Anstrengungen zur aktiven Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Hervorzuheben ist die gesonderte Bereitstellung von Haushaltsmitteln zu Gunsten von Älteren und Geringqualifizierten im Rahmen des Eingliederungstitels. Mit den im Haushalt bereitgestellten Ausgabemitteln wird die aktive Arbeitsmarktpolitik verstetigt und kann auch in 2006 auf hohem Niveau fortgeführt werden.

Der Erfolg der Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung steht natürlich auch im engen Zusammenhang mit einer effektiven Vermittlungsarbeit der Bundesagentur für Arbeit. Mit diesem Haushalt erhält die Bundesagentur die Möglichkeit, die Betreuung ihrer Kunden durch die Einstellung von zusätzlichen befristeten Arbeitskräften weiter zu verstärken. Mit der Bündelung eines effektiven Mitteleinsatzes und einer quantitativen und qualitativen Verstärkung des Vermittlungsbereichs, soll die erfolgreiche Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Senkung der Lohnzusatzkosten im Jahre 2007 erreicht werden.
Nur wer fragt, bekommt auch ne Antwort!!!
Gebt doch einfach euer,Stellengesuch auf!!! Wo!!!!
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Die Antworten die ich hier wiedergebe, sind meine eigenen persönliche Meinung, und haben rechtlich keine Anwendung!!!!!!!
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