Hallo Leute,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Folgendes ist passiert.
Ich bin am 05.10.08 krank geworden. Leider wird dies auch noch ein paar Wochen anhalten. Habe mich natürlich sofort Krank gemeldet beim AG etc.
Am 14.10.08 habe ich dann die Kündigung fristgerecht zum 31.10.08 von meinem AG bekommen (meine Probezeit war vom 01.05.08 - 01.11.08)
Da ich aber noch krank geschrieben bin konnte ich die mir zustehenden Urlaubstage natürlich nicht nehmen. Nun meine Frage. Habe ich das Recht auf Auszahlung?
Währe für schnelle Hilfe dankbar!
Kündigung in Probezeit / Probleme mit Resturlaub
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
-
- Beiträge: 34
- Registriert: 14.02.2007 17:40
Hallo,
das auszahlen von Urlaub ist nur im Ausnahmefall möglich. Wenn z.B. die Kündigungsfrist kürzer wie der Urlaubsanspruch ist.
Bundesurlaubsgesetz
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vor-rang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2)
(3)
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
das auszahlen von Urlaub ist nur im Ausnahmefall möglich. Wenn z.B. die Kündigungsfrist kürzer wie der Urlaubsanspruch ist.
Bundesurlaubsgesetz
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vor-rang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2)
(3)
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.