Hallo buxi
Durchaus noch steigerungsfähig:
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Hochtaunuskreis, Dauerbeobachtung und Ausschnüfflung von ALG II Empfängern.
Im Hochtaunuskreis wurden SGB II Leistungsempfänger über einen Zeitraum von 89 Tagen vom Außendienst täglich ausspioniert um Leistungskürzungen begründen zu können. Hier die Begründung zu Leistungskürzung. Sie ist unsinnig.Nur wenn der Hilfesuchende das KfZ unentgeldlich zur Verfügung hat, kann angerechnet werden. Zuflüsse „in Geldeswert“ sind vor allem Dienst- oder Naturalleistungen, insbesondere freie Verpflegung, Deputate, Mitarbeiterrabatte, ständige unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Kfz (vgl. dazu OVG HH 20. 12 1994 – Bs IV 196/94 =
FEVS 46, 110). Wer also ein KfZ zur Nutzung geliehen bekommt beteiligt sich selbstverständlich an den Kosten des KfZ.
Begründung der Leistungskürzung
Auf Grund der Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse heben wir hiermit unseren Bescheid
vom 26.03.2008 gem. § 48 Abc. l Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem 01.05.2008 auf.
Bei der Berechnung lhres Leistungsanspruches ab dem 01.05.2008 wurde ein geldwerter
Vorteil, in Gestalt des von lhnen genutzten Kraftfahrzeuges (KFZ) mit dem amtlichen
Kennzeichen XXXXXXXXX, berücksichtigt.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass sich das vorgenannte KFZ überwiegend in lhrer
Nutzung befindet. Im Beobachtungszeitraum (10.09.2007 bis 26.02.2008) wurde an 89 Tagen
eine Überprüfung durch unseren Außendienst vorgenommen. Diese ergab, dass das
KFZ an 58 Tagen vor Ort war und somit einer Nutzung durch Sie zur Verfügung stand. Dies
entspricht einem nachgewiesenen Nutzungsanteil von 65,17 %.
Gem. 11 Abs. 1 Satz 1 sind Einkommen i.S.d. SGB I1 alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert.
Gem. § 2 Abs. 4 S. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld I11 Sozialgeld
(Arbeitslosengeld I11 Sozialgeld Verordnung - Alg Il-V) sind Sachleistungen nach der
Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen.
Gem. 3 Abs. 1 S. 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
von Zuwendungen des Arbeitsgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung
- SvEV) findet auf die Beurteilung über den anzurechnenden Wert des KFZ 8
Abc. 2 S. 2 des Einkommenssteuergesetres (EStG) Anwendung. Demnach beurteilt sich
die Nutzung eines KFZ nach tj 6 Abc. 1 Nr. 4 EStG. Somit ist die Nutzung des KFZ mit 1
Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten
für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Bei dem von lhnen genutzten KFZ handelt es sich um einen VW New Beetle. Dieser wird It.
Herstellerauskunft mit einem Listenpreis in Höhe von 18.201,99 € ausgewiesen.
Entsprechend der Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG wäre demnach ein monatlicher
Betrag in Höhe von 182,02 € als Einkommen i.S.d. 11 SGB II zu berücksichtigen. Die tatsächlich
durch Sie nachgewiesene Nutzung entspricht jedoch nur 65,17 % der Gesamtnutzung.
Demnach ist ein Betrag in Höhe von 118,62 £ bei der Berechnung lhres Leistungsanspruchs
als Einkommen in Ansatz zu bringen."
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