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Harz 4 insolvenz

Verfasst: 15.10.2008 22:25
von jasminschneider
a bezieht harz 4 bekommt mtl..einen betrag X abgezogen für darlehnsachen wohnungseinrichtung etc..
nun hat a verbraucherinsolvenz angemeldet und auch diese schulden mit bei gericht angegeben.
a hat das amt davon unterichtet das verbraucherinso beantragt wurde. das amt wurde darüber informiert zieht jedoch trozdem mtl einfach weiter die leistungen ab.
darf das amt so handel....laut verbraucherinso darf kein gläubiger beforzugt werden....

was kann man machen???

danke für schnelle antworten lg --jasmin

Verfasst: 30.11.2009 20:29
von Knabber
Schade das es keiner weiß. Mich würde das auch interessieren! Hast mal den Insolvenz Verwalter gefragt? Der sollte eigentlich über so was Bescheid wissen. Eigentlich ist das nicht rechtens, denn wenn man eine Ratenzahlung eines Gläubigers eingeht, ist die Insolvenz hinfällig.

Aber das liebe Arbeitsamt. Ich nenne es ab heute Herr Willkür. Weil die sowiso glauben das sich auf über Gesetze hinweg setzen dürfen und erst mal alles versuchen damit man das Geld was einem rechtlich zu steht, doch nicht bekommt :x

Verfasst: 27.12.2009 16:38
von nonsens
Hallo ihr beiden

im Verbraucherinsolvenzverfahren darf zwar kein Gläubiger bevorzugt werden, allerdings gilt das nicht für Arbeitsamt und JobCenter.

Evtl. Darlehen oder ähnliches müssen zurückgezahlt werden. Die Insolvenz schützt bei den Ämtern niemanden vor der Rückzahung ;)

Re: Harz 4 insolvenz

Verfasst: 27.12.2009 23:27
von Ziggi
a bezieht harz 4 bekommt mtl..einen betrag X abgezogen für darlehnsachen wohnungseinrichtung etc..
nun hat a verbraucherinsolvenz angemeldet und auch diese schulden mit bei gericht angegeben.
a hat das amt davon unterichtet das verbraucherinso beantragt wurde. das amt wurde darüber informiert zieht jedoch trozdem mtl einfach weiter die leistungen ab.
darf das amt so handel....laut verbraucherinso darf kein gläubiger beforzugt werden....

was kann man machen???

danke für schnelle antworten lg --jasmin
FRAGE:darf das amt so handel....laut verbraucherinso darf kein gläubiger beforzugt werden....
Antwort: Das interessiert das Amt erstma nicht, sofern noch kein Bescheid durch RA oder Gericht!

FRAGE: was kann man machen???
Antwort: Insolvenzanwalt kann ARGE anschreiben und auf sachlage verweisen( muß er auch, je nach Stand der Inso), kann evtl.unterlassung bei Gericht erwirken, das muß aber dem Inso-Anwalt entsprechend mitgeteilt werden.

Gruß Ziggi