konosperrung von Inkasso innerhalb 7 tage nach geldeingang

Überschuldung durch Hartz 4 .
Davon sind sicher viele Betroffen. Hier könnt Ihr Diskutieren und eure Erfahrungen austauschen. Damit Ihr schon bald eure Schulden trotz Hartz 4 in den Griff bekommen könnt.

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
osterhasi78
Beiträge: 5
Registriert: 30.06.2007 13:55
Wohnort: Fulda

konosperrung von Inkasso innerhalb 7 tage nach geldeingang

Beitrag von osterhasi78 »

Hallo


ich bin heute erstemal hier hoffe kann mir jemand helfen.
bin alleinerziehende mutter mit ein 2 Jähriges kind und mir worde mein konto vermutlich gestern am 29.06.07 gesperrt.am 28.06.07 habe mein geld von der amt bekommen da habe ich auch 50€ abgehoben da war noch alles in ordnung. habe heute ein brief von der gerichtsvollzieher gekriegt das ich 294,66€ schulden habe und deswegen haben sie mir mein konto und sparbuch von mir wie von mein sohn gesperrt bzw bepfändet. aber nach § 835 und § 55 SGB hätten sie es garnicht machen dürfen.
nun mein problem ist das mein bank (SK) es erlaubt hat mein konto zu pfänden und hat es gesperrt.

ich habe leider auch andere schulden und kann nicht alles auf einmal zahlen ( nichtmal raten), mir bleiben ca 180€ für die ganzen monta übrig wenn ich alles abbezahlt habe.
der inkasso sagte mir wenn ich montalich 15€ überweisen würde dann lassen sie mir mein konto wieder freischalten nach eingang mein erste rate.

das ist ja alles schön und gut!! aber sie haben ungerecht mein konto gepfändet oder nicht??

was soll ich nun tun? woher soll ich 15€ von mein 180€ bezahlen?? ich habe auch noch ein kind zuernähren.
ich bitte um hilfe denn so kann ich nichtmal meine miete überweisen lassen.


ich bedanke mich für jede hinweis und hilfe die ihr mir geben könnt


mfg:
osterhasi78
robby46
Beiträge: 8
Registriert: 29.07.2007 12:40

Beitrag von robby46 »

Weis ja nicht ob es noch aktuell ist aber,
eine Kontosperre ist schon rechtsmäßig nur aber wenn da Sozialgelder eingehen kannst die innerhalb von 7 tagen abheben, des weiteren würde ich bei Gericht Antrag auf Pfändungsschutz stellen.

Alle Sozialleistungen, die auf Ihr Girokonto überwiesen werden, sind für die Dauer von 7 Tagen nach der Gutschrift unpfändbar (§ 55 Sozialgesetzbuch I) und müssen in dieser Zeit in voller Höhe ausgezahlt werden. Dies gilt auch für einmalige Leistungen (z.B. Nachzahlungen).
So weit die bekannte Regelung. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 20.12.2006 zu Aktenzeichen VII ZB 56/06 den Pfändungsschutz von laufend eingehenden Sozialleistungen dem Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen gleichgestellt.

Nun ist es für einen Empfänger von Sozialleistungen nur noch ein Mal - das allerdings innerhalb von sieben Tagen - nötig, der Bank anzuzeigen, dass es sich bei den eingehenden Leistungen um wiederkehrende Sozialleistungen handelt.

Der BGH hat insofern die Ungleichstellung von Arbeitnehmern und Sozialleistungsempfängern aufgehoben. Auch für regelmäßig eingehende Sozialleistungen gilt nun der Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO, d.h. sie sind so lange unpfändbar, bis die Leistung des Folgemonats auf dem Konto aufschlägt.

TIPP Geht entweder eine einmalige Sozialleistung oder zum ersten Mal eine wiederkehrende Sozialleistung auf Ihrem Konto ein, sollten Sie Ihrer Bank den vorliegenden Leistungsbescheid innerhalb von sieben Tagen vorlegen.
Sozialleistungen sind z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe nach SGB II, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Renten, Wohngeld und (siehe unten) seit Dezember 2006 auch wieder Kindergeld.

Ein Freigabeantrag wie beim Arbeitseinkommen ist also nicht nötig. Sie müssen der Bank jedoch nachweisen, dass es sich um eine Sozialleistung handelt, die Sie abheben wollen. Legen Sie am Besten den Bewilligungsbescheid der Behörden vor.


Quelle
http://www.f-sb.de/service_ratgeber/faq/faq13.htm
Antworten