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Schuldentilgung durch Verwandtschaft bei Hartz 4 möglich ?

Verfasst: 15.06.2006 00:45
von nervi
Hallo und einen schönen guten Morgen an alle,

kann jemand mir weiter helfen ?
[u]Hier eine kleine Schilderung meines Problems:[/u]
Ich bin nach langer Krankheit arbeitslos, mein Mann ist leider dadurch das seine Firma so gut wie hinüber ist, zur Zeit "wie man so schön sagt" bedürftig, also bilden wir ein Bedarfsgemeinschaft. Da wir immer wieder Geld in die Firma steckten (haben wir leider mit Gewalt versucht zu erhalten, da wir auf dem Arbeitsmarkt mit 52 + 59 keine Chance mehr haben), sind unsere beiden Konten und die Kreditkarte im Minus.
Wir haben bis 2001 durch das Einkommen unserer Firma das Glück gehabt anderen in unserer Familie die nicht so viel Glück hatten, finanziell zu unterstützen, und wieder auf die Beine zu helfen.
Nun da sich das Blatt gewendet hat, möchten sich einige für diese Hilfe revanchieren. Speziel unser Sohn und mein Bruder wollen zumindest dieses Minus auf den Konten ablösen, da wir es zur Zeit nicht können, damit es durch die anfallenden Zinsen zumindest nicht mehr wird.

Wir finden das super nett, aber was sagt die Arge dazu, denn eigentlich geht ja Lebensunterhalt vor Schulden ? Wird es nicht für uns als Einkommen gewertet, und somit mit der Leistung verrechnet ? Denn das würde uns ja nicht helfen, denn dann wären wir zwar Schuldenfrei, aber hätten kein Geld für den Lebensunterhalt ?

Wer kann mir dazu, evtl. aus eigenen Erfahrungen, was sagen ? Wäre super toll wenn jemand antworten würde.

Wir waren noch nie in so einer Situation, und glaubt mir, wir versuchen alles um Arbeit zu finden, damit wir bald wieder auf eigenen Füßen stehen können !!

Ich danke Euch schon mal vorab !!![/b]

Verfasst: 23.06.2006 11:37
von submarin
Vom Gesetz her ist es durchaus möglich, dass Ihre Schulden durch Dritte getilgt werden und nicht auf die Leistungen angerechnet werden. In der Praxis wird das gerne von der ArGe anders gesehen. Aber dagegen kann man sich ja wehren. Um sicher zu gehen, würde ich mich an eine Sozialberatungsstelle wenden, Adresse unter: Tacheles.de

SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1.
Einnahmen, soweit sie als

a)
zweckbestimmte Einnahmen,

b)
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

Verfasst: 23.06.2006 20:26
von nervi
Hallo grottenolm,

vielen Dank für Deine Antwort.
Wir werden es versuchen, und ich werde berichten !

mfg
Nervi

Verfasst: 23.09.2006 22:26
von Gast
Moin

Ich würde ein neues Konto einrichten und der Arge die neue BANKVERBINDUNG geben und das andere mit Schulden belastete Konto ausgleichen lassen.

Bangbuex