Hallo.
Ich habe im Dezember vom Jugendamt Unterhalt für meine 13 Jährige Tochter erhalten.
Laut Auskunft des Jugendamtes sind es Unterhaltszahlungen von Dezember 04 und Januar 05 die beim Kindesvater gepfändet wurde.
Da man sich auf dem Jugendamt aber nicht so schnell einigen konnte wem das Geld zusteht (hatte früher Leistungen nach dem UVG erhalten) bekam ich es erst im dezember 05.
Ich habe im Dezember 04 Arbeitslosenhilfe bezgen. Seit Januar 05 bekommen wir algII.
Meine Frage nun:
Darf das gesamte Geld nun als Einkommen aufs ALGII angerechnet werden?
Danke
Unterhaltszahlungen
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Anrechnung von Unterhalt ?
Die Unterhaltszahlungen werden genauso wie das Kindergeld voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Dazu gehören die Unterhaltsansprüche:
- zwischen getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartnern,
- zwischen geschiedenen Ehepartnern,
- von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern,
- von erwachsenen Kinder unter 25 Jahren, die noch in
Ausbildung sind, gegenüber ihren Eltern.
Diese Ansprüche kann an Stelle der Berechtigten auch die Agentur für Arbeit bzw. die Kommune erheben.
Quelle: http://www.arbeitslosennetz.de/modules. ... rtz+IV#112
Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten dürfen bei Prüfung und Berechnung der Höhe von Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden.
Ausnahme bilden hier Ansprüche minderjähriger Kinder und Kinder unter 25 Jahren, die sich in Erstausbildung befinden.
Wer in einem der genannten Fälle Unterhalt bekommt, muss damit rechnen, dass die Summe auf die Leistungen der Agentur für Arbeit angerechnet wird.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind handelt.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass dieser Unterhalt nicht als Ihr Einkommen sondern als das Einkommen des Kindes zu behandeln ist.
Da hier genaue Beträge nicht geschildert wurden, kann es sein, dass durch die Unterhaltszahlung Ihr Kind nicht mehr hilfebedürftig ist und aus der Berechnung herausfällt. Das heißt aber nicht, dass Ihnen und Ihrem LG die Leistung versagt werden kann.
In dem Monat, in dem die Nachzahlung des UH erfolgt, ist dieser als Einkommmen des Kindes anzurechnen. Ab dem folgenden Monat stellt es Vermögen (des Kindes) dar.
Es existiert ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 4100,-- Euro für das Kind, der sich u. U. noch um 750,-- Euro erhöht.
Quelle:http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=261923&
Die Unterhaltszahlungen werden genauso wie das Kindergeld voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Dazu gehören die Unterhaltsansprüche:
- zwischen getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartnern,
- zwischen geschiedenen Ehepartnern,
- von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern,
- von erwachsenen Kinder unter 25 Jahren, die noch in
Ausbildung sind, gegenüber ihren Eltern.
Diese Ansprüche kann an Stelle der Berechtigten auch die Agentur für Arbeit bzw. die Kommune erheben.
Quelle: http://www.arbeitslosennetz.de/modules. ... rtz+IV#112
Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten dürfen bei Prüfung und Berechnung der Höhe von Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden.
Ausnahme bilden hier Ansprüche minderjähriger Kinder und Kinder unter 25 Jahren, die sich in Erstausbildung befinden.
Wer in einem der genannten Fälle Unterhalt bekommt, muss damit rechnen, dass die Summe auf die Leistungen der Agentur für Arbeit angerechnet wird.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind handelt.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass dieser Unterhalt nicht als Ihr Einkommen sondern als das Einkommen des Kindes zu behandeln ist.
Da hier genaue Beträge nicht geschildert wurden, kann es sein, dass durch die Unterhaltszahlung Ihr Kind nicht mehr hilfebedürftig ist und aus der Berechnung herausfällt. Das heißt aber nicht, dass Ihnen und Ihrem LG die Leistung versagt werden kann.
In dem Monat, in dem die Nachzahlung des UH erfolgt, ist dieser als Einkommmen des Kindes anzurechnen. Ab dem folgenden Monat stellt es Vermögen (des Kindes) dar.
Es existiert ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 4100,-- Euro für das Kind, der sich u. U. noch um 750,-- Euro erhöht.
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Nur wer fragt, bekommt auch ne Antwort!!!
Gebt doch einfach euer,Stellengesuch auf!!! Wo!!!!
http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... orum2.html
Die Antworten die ich hier wiedergebe, sind meine eigenen persönliche Meinung, und haben rechtlich keine Anwendung!!!!!!!
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