Seite 1 von 1

Hartz IV Fortzahlung bei Selbstkündigung?

Verfasst: 14.01.2006 20:13
von Oliver1
bin neu hier, erst mal Hallo an alle. Ich habe folgendes Problem ich habe im Dezember eine Arbeit angetreten und werde dort nur gemoppt. Der Chef läßt täglich seine Launen an mir aus, als ob ich sein Fußabtreter währe und in der Firma geht es nicht mit rechten Dingen zu. Es ist dort einfach schrecklich, der reinste Psychoterror. Hier jetzt meine Frage, was würde passieren, wenn ich den Job kündige, habe nur eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Hätte ich dann trotz der Kündigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, oder würde mir dieser verwährt bzw. gekürzt werden.? Bitte helft mir, ich weis nicht mehr weiter.

Verfasst: 15.01.2006 16:56
von Daniel81
Hallo Oliver,

tut mir Leid was dir dort auf deiner Arbeitsstelle so passiert.
Normalerweise wenn du eine Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund selber kündigst, bekommst du eine Sperrzeit von 3 Monate abgebrummt.
Da bei dir ein wichtiger Grund vorliegt, dürfte es keine Sperrezti geben, dies wird aber schwer sein zu beweisen ich habe dir im folgenden mal was dazu rausgesucht

"Mobbing" ist:

eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen,

bei der die angegriffene Person unterlegen ist und

von einer oder mehreren anderen Personen systematisch und während längerer Zeit direkt oder indirekt angegriffen wird

mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes und

die angegriffene Person dies als Diskriminierung erlebt.


Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing vorgeht, die Arbeitsleistung einstellen, ohne den Anspruch auf das Arbeitsentgeld zu verlieren?

Ja. In den Mobbingfällen kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den allgemeinen Bestimmungen ein Leistungsverweigerungsrecht an der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung zustehen (§§ 273 Abs. 1, 615 BGB). Voraussetzung ist jedoch, dass sie den Arbeitgeber auf die Vertragsverletzung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt haben.

Besteht das Mobbing in einer sexuellen Belästigung, so kann der oder die betroffene Beschäftigte die Arbeitsleistung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 4 Abs. 2 BeschSchG) unter Fortzahlung seiner Vergütung einstellen, wenn der Arbeitgeber oder Vorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung unternimmt.

Im Einzelfall kann sich auch ein gesetzliches Beschäftigungsverbot ergeben, wenn beispielsweise Leben und Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin oder des Kindes durch Mobbing gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung folgt dann aus § 11 MuSchG.

http://www.mobbing-hilfe-recht.de/html/ ... bbing.html

Gruß Daniel