Telekom und Internetvergünstigungen für Hartz 4 Empfänger

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
Daniel81
Beiträge: 288
Registriert: 08.12.2005 18:13
Wohnort: Berlin-Weißensee

Telekom und Internetvergünstigungen für Hartz 4 Empfänger

Beitrag von Daniel81 »

Da im Forum sehr oft dieses Thema aufgegriffen wird, bin ich auf die Jagd gegangen, um habe hier einige Angebote zum Thema Telekommunikation gefunden.

Deutsche Telekom AG:

Wer die Bedingungen erfüllt, um den Sozialtarif nutzen zu können, kann diesen schriftlich beauftragen. Einen Auftrag können Sie hier bestellen.

Der Auftrag wird Ihnen dann in Kürze per Post zugehen. Bitte geben Sie den ausgefüllten Auftrag ggf. mit Bescheinigungen von anderen Stellen im nächstgelegenen T-Punkt ab oder senden Sie die Unterlagen an Ihre Telekom Niederlassung.

Seit 1. April 2005 wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) und nicht mehr durch die Sozialämter bescheinigt.

Das Angebot des Sozialtarifs gilt in Verbindung mit folgenden vorhandenen Anschlussarten:

* Call Plus/T-Net, Call Time/T-Net, Call XXL/T-Net, Call XXL
Freetime/T-Net, T-Net 100, T-Net enjoy
* T-Net Anschlüsse als Einzelanschlüsse
* Call Plus/T-ISDN, Call Time/T-ISDN, Call XXL/T-ISDN, Call XXL
Freetime/T-ISDN, T-ISDN 100, T-ISDN 300, T-ISDN enjoy, T-ISDN xxl
sunday * T-ISDN Mehrgeräteanschlüsse in der Konfiguration

http://www.telekom.de/etelco/faq_frage/ ... 65,00.html


GEZ:


Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag geewährt.

Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Sozialhilfebescheid

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden.

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
Aktueller BAföG-Bescheid

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG

7. a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit “RF-Merkzeichen” oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Vorsorgungsamt ausgefertigte “Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde” bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
Standard- bzw. Komfortanschluss

http://www.gez.de/door/gebuehren/gebueh ... index.html


Internet:


Der günstige T-DSL Tarif für Hartz IV - Empfänger mit
4 GB Freivolumen pro Monat.
Dieser Tarif ist genau richtig für ausgiebige Job-Recherchen im Internet!

Der Faventia HARTZ IV - DSL Tarif im Überblick:

# ohne Zeitbegrenzung durchs Netz
# 4 GB Freivolumen im Monat***
# 4 EUR Einrichtungsgebühr
# 1,99 EUR Grundgebühr
# jedes weitere MB wird mit 0,6 Cent/MB berechnet
# Session-Timer 24 Stunden
# Downstream bis zu 6016 kbit/s*
Upstream bis zu 576 kbit/s
# keine Zeitbegrenzung
# 1 Mailadresse

http://www.faventia.de/adsl-t-dsl/hartz4/
Nur wer fragt, bekommt auch ne Antwort!!!
Gebt doch einfach euer,Stellengesuch auf!!! Wo!!!!
http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... orum2.html

Die Antworten die ich hier wiedergebe, sind meine eigenen persönliche Meinung, und haben rechtlich keine Anwendung!!!!!!!
Peter35
Beiträge: 1
Registriert: 06.02.2006 12:01

Faventia ISDN

Beitrag von Peter35 »

Hallo Daniel81!

Danke für diese kleine Zusammenstellung zur Kosteneinsparung im Namen aller Arbeitslosen. :D
Ich selber habe einen Hartz IV Tarif von Faventia, jedoch über ISDN und nicht über DSL! Bedeutet man hat 20 Stunden Freisurfen, alles weitere 1,08 ct/min + 1,99 € Grundgebühr!!! Bei mir läuft alles ohne Probleme, hilft mir auf jeden Fall beim einsparen und jobsuchen! Für alle denen es finanziell nicht so gut geht, hier also ein kleiner Lichtblick! Ich wünsche allen noch viel Erfolg,

Gruss Peter
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Und:
Die Kosten für Strom und Kabelanschluss sind von der Regelleistung zu bestreiten. :P
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
passauer
Beiträge: 1
Registriert: 28.03.2006 07:47
Wohnort: Aidenbach
Kontaktdaten:

Beitrag von passauer »

Ich möchte mich auch recht herzlich für Deine Mühen bedanken.
Ich beziehe zur Zeit noch Arbeitslosengeld in Höhe von 880 Euro.
Ab Juli bekomme ich dann auch Hart2.
Ich habe da eine Frage: Bekomme ich auch eine Befreiung wenn ich noch Arbeitslosengeld beziehe?

Für eine Antwort wäre ich Dir sehr dankbar.
Wer Fehler findet, darf sie behalten
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Anträge liegen bei Banken aus ;)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

So ganz sollte man dabei nicht ausser Acht lassen, wer bei der Telekom den Sozialtarif beantragt, geht ein lebenslanges Verhältnis zur GEZ ein. Die werden gleich informiert. Wer sich dies nicht wünscht, sollte auch keinen Sozialtarif beantragen.
Antworten