ich möchte, das die Arge meine Telefonnummer löscht

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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Dreamliner05
Beiträge: 31
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ich möchte, das die Arge meine Telefonnummer löscht

Beitrag von Dreamliner05 »

Ich erhielt die Tage von meiner arbeitsvermittlerin einen Anruf und wurde zu einem Gespräch in das Jobcenter, in Hamburg, gebeten. Sie woolte mit mir über meine berufliche Zukunft sprechen. Im laufe des Gespäches sagte die Arbeitsvermittlerin, das ich ja eine neue Telefonnummer hätte und diese nicht bei der Arge angegeben habe. Sie sagte, ich wäre dazu verpflichtet meine neue Telefonnummer der Arge mitzuteilen. Sie hätte jetzt deswegen extra einen Aufwand gehabt, meine neue Telefonnummer rauszubekommen. Ich vermute, sie hat sich mitt der Rehaabteilung des Arbeitsamtes kurzgeschlossen, denn dort hatte ich meine neue Telefonnummer hinterlegt.

Meine Frage ist:

bin ch dazu verpflichtet, der Arge meine Telefonnummer zu nennen, auch wenn diese sich geändert hat? Kann ich die Löschung meiner Telefonnummer verlangen? Wenn ja, auf welchen Paragraphen kann ich mich berufen?

Bei jeder Antragstellung steht bei der Angabe von Telefonnummer und e-mail Adresse, das dieee Angaben freiwillig sind.

Ich überlege, eine neue Telefonnummer zu beantragen.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinungen dar.
Diese sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden, da sie es nicht sind
Dreamliner05
Beiträge: 31
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Wohnort: Hamburg

Beitrag von Dreamliner05 »

Ich stehe übrigens nicht im Telefonbuch.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinungen dar.
Diese sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden, da sie es nicht sind
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Dreamliner,

sowas iss echt panne, denn wer auch immer deiner SB diese Telefonnummer dieser Person gegeben hat hat den Datenschutz mit Füssen getreten!
guggst du hier!!!SGB 10

§ 84 SGB X Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht

(1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden.
(1a) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3)...

und guggst du hier auch BDSG (BundesDatenSchutzGesetz)
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

(8 ) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
In diesem Fall würde ich Persönlich dazu tendieren den Bundesdatenschutzbeauftragten auf den Plan zu rufen und um eine überprüfung bitten, den Sachverhalt so wie du ihn hier geschildert hast vortragen ( schriftlich) und darum bitten das man entsprechend handelt, den schuldigen ( wer auch immer das weiter gegeben hat) ermittelt und ggf. eine Geldstrafe verhängt. Du kannst darum bitten das man dir den/die Person/ Abteilung nennt die die Telefonnumer weiter gegeben hat. auf jeden Fall bekommt die SB so mit,. das man mit deinen Daten so nicht umgeht... also wenn du das so machst... Nach kurzer Zeit, wenn der Datenschutz Fertig ist, würde ich dann die löschung beantragen.

Da die Telefonnummer nicht zu den Relevanten Daten gehört, hast du Anspruch auf löschung!!! ich würde das wie folgt Formulieren:

Vorname Name
Anschrift Str. 00
12345 Stadt 00.08.2013

An das Jobcenter Stadt/Ort/Kreis
(AmtsleiterIn)z. Hd. Herr/Frau xyz Persönlich
AnschriftStr 00
12345 Stadt


Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Hier: Antrag auf Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X) BG-Nr. .....


Sehr geehrte/r Herr/Frau ....

der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende Datenerhebungen problematisiert:

Telefon- und E-mail-Angaben sind nicht notwendig (sondern freiwillig)

Ich beantrage hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die Löschung meiner in den beanstandeten Punkten aufgrund der Verwendung des von Ihnen zugesandten Fragebogens bereits gemachten Angaben. So wie auch die von Ihnen illegal Besorgten Daten, hier meine Aktuelle Telefonnummer, welche ich Ihrer Sachbearbeitung (SGB II) zu keiner Zeit gegeben habe! Die Daten sind für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich einen entsprechenden schriftlichen Nachweis. Meine persönlichen Daten sind grundsätzlich an niemanden weiterzugeben.

Da der Hartz-4-Regelsatz keine Position für Bürokratischaufwand ausweist, ist mir mit diesem Antrag meine heutigen Kosten für Schreibauslagen von 0,30 Euro zu erstatten.
Dieser schriftliche Antrag wird Ihnen heute gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Setzen Sie mich bitte unaufgefordert binnen 14Tage (00[+14].08.2013) über Ergebnisse des Antrages schriftlich in Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen
so und da die in der Reha-abteilung vermutlich die weitergebenden waren (laut dir) .... was ja nicht beweisbar ist... sollte der Schrieb auch in sachen Rehaabteilung an das selbe Adressat gehen nur entsprechend anderst formuliert...

gruß ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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