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Schikane bei der Arge

Verfasst: 26.07.2013 19:13
von salih76
Seit Februar 2012 bin ich arbeitslos. August 2012 fiel ich in die Arge. Meine Arbeitsvermittlerin hat mich bis jetzt weder alle drei oder sechs Monate über meine berufliche Situation beraten noch zu einer Maßnahme geschickt. Da wollte ich mal mit der Familie nach drei Jahren wieder in die Heimat, verhängt sie mir prompt eine Maßnahme.Ich komme mir schikaniert vom feinsten vor.
Ich bin mir 100% ig sicher, ich hätte keine Maßnahme bekommen, wenn ich nicht nach der Ortsabwesenheit gefragt hätte. Jetzt hat sie wenigstens eine Begründung für die Verweigerung. Was kann ich dagegen tun?

Verfasst: 26.07.2013 23:45
von Ziggi
Hallo Salih76,

erstma willkommen hier im Forum.

Also es wäre wichtig ztu wissen ob du eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hast oder nicht, wenn ja wann und Ablaufdatum?
Um eine einigermassen korregte Antwort geben zu könnensind das erheblich wichtige kriterien, am besten lädst du die EGV (komplett!) Anonymisiert hoch.

Auch wichtig zu wissen, hattest du den Antrag schriftlich ader Mündlich gestellt, warst du zu einer Einladung des JC gekommen oder wie waren die Umstände? All das fehlt in der Frage von dir.

Was man dagegen tun kann, hängt im wesentlichen davon ab was ich dich gebeten habe mitzuteilen.

Du kannst natürlich auch hier schaun, ab Abs. 4) wird es interresant, villeicht fällt dir ja was dazu ein...
(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1.
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder

3.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Gruß Ziggi