Bewerbungskosten
Verfasst: 07.03.2013 17:27
Hallo ich habe heute mein Bescheid bekommen zur Übernahme der Bewerbungskosten.
Er wurde teilweise abgelehnt weil ich 6 Stellen in Teilzeit drin habe.
Diese Stellen habe ich mir selber gesucht.
Kann ich diese Bewerbungen mir nicht erstatten lassen??
Eine gültige EGV besteht.
Auszug aus meine EGV:
Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in www. Arbeitsagentur.de auf
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten im Rahmen des Vermittlungsbudgets durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 44 ff. SGB III.
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro im Kalenderjahr übernommen werden – Bewerbungen per E-Mail oder Onlineformular sind nicht erstattungsfähig. Es werden lediglich Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet, deren Qualität den gestellten Anforderungen entspricht. Dazu gehören u.a., dass aus dem Anschreiben hervorgeht bzw. bei Initiativbewerbungen im Vorfeld eine zumindest telefonische Arbeitgeberakquise betrieben wurde und dies im Anschreiben ersichtlich ist. Keine Erstattung von Bewerbungskosten, bei unangemessener Form (Rechtschreibung/Grammatik, äußere Form).
Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise können pro Bewerbung pauschal 5,00 € übernommen werden, d.h. Einreichung der vollständigen Unterlagen (Stellenanzeigen, Anschreiben, Antwortbriefe, Zwischenbescheide) ansonsten kann eine Kostenerstattung nicht erfolgen.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten im Rahmen des Vermittlungsbudget nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 44 ff. SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und Nachweis.
Es besteht die Möglichkeit zur Aushändigung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins für die Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers zur Verbesserung der Eingliederungschancen in 1. Arbeitsmarkt nach Prüfung gesetzl. Voraussetzungen.
Fortsetzung der Leistungen des Trägers der Grundsicherung
Er fördert eine Arbeitsaufnahme durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses
( § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88ff. SGB III an den Arbeitgeber, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung durch den Arbeitgeber.
Die angebotenen Förderleistungen beinhalten keine abschließende Förderzusage! Hierzu ist die Prüfung des Einzelantrages notwendig.
Es gilt die Einschränkung des Fragerechts nach § 41 SGB III.
Alle Auskünfte werden nur im Rahmen der Integrationsarbeit zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz verwandt (u. a. auch durch Vermittlungsvorschläge für private Arbeitsvermittler und Zeitarbeitsfirmen).
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Beratung[/img]
Er wurde teilweise abgelehnt weil ich 6 Stellen in Teilzeit drin habe.
Diese Stellen habe ich mir selber gesucht.
Kann ich diese Bewerbungen mir nicht erstatten lassen??
Eine gültige EGV besteht.
Auszug aus meine EGV:
Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in www. Arbeitsagentur.de auf
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten im Rahmen des Vermittlungsbudgets durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 44 ff. SGB III.
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro im Kalenderjahr übernommen werden – Bewerbungen per E-Mail oder Onlineformular sind nicht erstattungsfähig. Es werden lediglich Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet, deren Qualität den gestellten Anforderungen entspricht. Dazu gehören u.a., dass aus dem Anschreiben hervorgeht bzw. bei Initiativbewerbungen im Vorfeld eine zumindest telefonische Arbeitgeberakquise betrieben wurde und dies im Anschreiben ersichtlich ist. Keine Erstattung von Bewerbungskosten, bei unangemessener Form (Rechtschreibung/Grammatik, äußere Form).
Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise können pro Bewerbung pauschal 5,00 € übernommen werden, d.h. Einreichung der vollständigen Unterlagen (Stellenanzeigen, Anschreiben, Antwortbriefe, Zwischenbescheide) ansonsten kann eine Kostenerstattung nicht erfolgen.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten im Rahmen des Vermittlungsbudget nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 44 ff. SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und Nachweis.
Es besteht die Möglichkeit zur Aushändigung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins für die Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers zur Verbesserung der Eingliederungschancen in 1. Arbeitsmarkt nach Prüfung gesetzl. Voraussetzungen.
Fortsetzung der Leistungen des Trägers der Grundsicherung
Er fördert eine Arbeitsaufnahme durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses
( § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88ff. SGB III an den Arbeitgeber, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung durch den Arbeitgeber.
Die angebotenen Förderleistungen beinhalten keine abschließende Förderzusage! Hierzu ist die Prüfung des Einzelantrages notwendig.
Es gilt die Einschränkung des Fragerechts nach § 41 SGB III.
Alle Auskünfte werden nur im Rahmen der Integrationsarbeit zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz verwandt (u. a. auch durch Vermittlungsvorschläge für private Arbeitsvermittler und Zeitarbeitsfirmen).
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Beratung[/img]