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Widerspruch sei unzulässig

Verfasst: 16.12.2012 17:37
von Dreamliner05
Ich habe gegen einen Bewilligungsbescheid Widerspruch beim Jobcenter in Hamburg eingelegt, da dieser, nach vorheriger Prüfung durch die ö.ffentliche Rechtsauskunft, fehlerhaft ist. Der Bewilligungsbescheid ist auf den 18.10.2012 datiert. Mein Widerspruch ging beim zuständigen Jobcenter am 23.10.2012 ein, hierüber erhielt ich einen Brief. Jetzt erhielt ich am 15.12.2012 einen Bescheid von der Widerspruchstelle, das mein Widerspruch unzulässig sei, mit der Begründung, das der Bescheid am 18.09.2012 bei der Post aufgegeben worden sei und folglich am 21.09.2012 als bekannt gegeben gilt. Sie schreiben, das nach § 37 Abs. 2 SGB X der Bescheid mit dem 3. Tag nach Aufgabe bei der Post als bekannt gegeben gilt.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag danach, also am 22.09.2012 und beträgt einen Monat. Wenn das Ende der Froist auf einen Sonntag fällt, dann gilt der nächste Werktag. Sie geben dann den Montag, den 22.10.2012 als Ablauf der Widerspruchsfrist an. Sie teilen mir mit, dass mein Widerspruch erst am 23.10.2012 eingegangen sei, und somit die Frist ohne erkennbaren Grund verstrichen ist.
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Da frage ich mich doch, wie sie einen Bewilliungsbescheid am 18.09.2012 bei der Post aufgegeben haben wollen, wenn dieser doch erst am 18.10.2012 geschrieben wurde? Das Datum auf dem Bescheid ist der 18.10.2012 und nicht der 18.09.2012. Versucht das Jobcenter Hamburg etwa hier einen Widerspruch einfach so vom Tisch zu wischen?

Verfasst: 16.12.2012 23:29
von Ziggi
Hallo Dreamliner05.:,
ja man kann das so sehen jedoch kann es auch sein das die dortigen nicht des lesens mächtig sind... :mrgreen:

Naja ich würde schreiben das der im Widerspruchsverfahren stehende Bescheid nicht am 18.09.2012 abgesendet worden sein kann, da er ja nicht einen Monat vor erstellung versendet worden sein kann. Das erneut um Prüfung gebeten wird (Überprüfungsantrag) und ggf. ein Verfahren wegen Versuchten Betruges eingeleitet werden würde, für den Fall das man weiterhin versuchen würde Rück zu datieren.
Ach, den Umschlag der Bescheide immer aufheben, denn darauf ist normalerweise ein Poststempel mit Datum! und das eingangsdatum sollte auch darauf stehen.
Als Beweismittel machst man eine Kopie des zugegangenen Bescheides, gegen den Widerspruch eingelegt worden war, evtl. in der Kopie das Bescheiddatum Markern.
So nun könnte man noch um absolut nichts verstreichen zu lassen, einen überprüfungsantrag des besagten Bescheides abverlangen, mit eben den (im 1. widerspruch angegebenen ) begründungen und setzt eine Frist zur Bescheidung von 14Tagen (3Tage Postweg zuaddiert) und das Datum als ziffer (Bsp.: Heute 16+3+14=02.01.2013) ausgeschrieben. Wenn der überprüfungsantrag dann Beschieden worden ist (egal wie) hat man erneut eine Widerspruchsfrist von 4Wochen ab eingang, welchen man ja vorsorglich immer auf den Umschlag geschrieben hat.

So ist man auf der sicheren Seite und kann doch noch einen Widerspruch stellen der erneut bearbeitet werden muss. Das Spiel kann man übrigens bis zu einem jahr machen also 12 Ü-Anträge und daraus resultierende 12 Widersprüche... wenn da schnell genung gearbeitet wird...

So noch am rande bemerkt, man kann auch einfach nochmal Ü-antrag stellen, das ersuchen erneut zu prüfen fallen lassen und dann einfach je nach Bescheid aggieren, denn mit jedem Bescheid ist die Frist erneut am laufen...

Ach und ehe ichs vergess, man kann auch gegen den Bescheid der Widerspruchstelle wieder einen Widerspruch stellen und gleichzeitig einen Überprüfungsantrag des selben Bescheides ( das der Widerspruch unzulässig sei) und die vorher angesproichenen Anträge, das bringt die echt durcheinander in dem Widersprcuh gegen den Widerspruchsbescheid würde ich auch noch schreiben das ich zur genauen Begründung die Akte einsehen müsse und mir das nach § 25 SGB X zusteht. Auch eine Kopie der kommpletten Akte (auch alles was im PC geschrieben und gespeichert ist, muss einem zur ansicht gegeben werden) muss mir genehmigt werden, allerdings dürfen auch je Seite bis zu 30ct abverlangen, jedoch nicht mehr.

Ach und ich würde, mein Briefdatum auch als Datum nehmen um denen einen Strik daraus zu ziehen, denn auch ein Brief den ich gesendet habe gild nach 3Tagen als zugestellt, es sei denn man kann das gegenteil beweisen.

Ja das ist eine Spitzfindige art sich gegen solches zur wehr zu setzen, man kann das echt auf die Spitze treiben, hab das schonmal praktiziert, es funktioniert wenn man sich so wehrt.
Ach und wenn die Frist um 3 tage verstrichen ist, würde ich sofort einen Brief mit einer Nachfrist von 5 Werktagen, ab Briefdatum, geben, mit dem Verweis das wenn bis dahin kein Bescheid ergangen ist, man sich eine Untätigkeitsklage vorbehält und auch mit einem Abhilfebescheid einverstanden ist. Das dann bitte auch durchsetzen...

So ich hoffe das war nich zu viel input, wenn doich, bitte mehrmals lesen, dann versteht man es oder einfach nochmal nachfragen.
Lg ziggi

Verfasst: 17.12.2012 18:23
von Dreamliner05
In dem Bescheid steht, das ich dagegen kein Widerspruch einlegen kann, ich jedoch klage beim Sozialgericht einreichen kann.
Ich habe heute noch mal die Rechtsstelle des Jobcenters angerufen.

Nun bin ich heute zum Sozialgericht in Hamburg gegangen und habe Klage erhoben.

Beweise habe ich in Form der Bewilligungsbescheides vom 18.10.2012 vorgelegt, gegen diesen sich mein Widerspruch auch richtet

Mal sehen wie die Sache weitergeht.

Verfasst: 17.12.2012 23:53
von Ziggi
Was da steht und was man machen kann, sind immer 2 Paar Stiefel...

und es gibt einen Unterschied zwischen Wiederspruch und Überprüfung, soviel steht fest.

Jedenfalls viel glück beim SG.

lg ziggi