Hallo, meine Frau (Hartz4) hat von ihrer Ärztin ein Rezept bekommen, für das sie über 40 € zahlen muß. Eine Alternative (Kassenrezept) soll es nicht geben.
Hat es einen Sinn, nachzufragen, ob das Amt die Kosten übernimmt?
Vielen Dank!
Medikamente
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Medikamente
Alles Gute pezet
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Hallo pezet,
Hartz IV Empfänger können sich bei der Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn sie die Belastungsgrenze erreicht haben (§ 62 SGB V)
Jeder kann sich bei seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn er seine Belastungsgrenze erreicht hat (§ 62 SGB V). Die Belastungsgrenze gilt für die gesamte Familie (Ehepaare+Kinder), und nicht nur pro Person. Sie errechnet sich aus dem Jahresbruttoeinkommen der Familie. Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt 2% der Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1%. Bei ALG II Beziehern wird die Belastungsgrenze auf der Grundlage des am 01.01. des jeweiligen Jahres geltenden Eckregelsatzes berechnet, derzeit 351€. Das Jahresbruttoeinkommen eines ALG II Beziehrs beträgt also: 12 Monate x 351€ = 4212€, davon 2% sind 84,24€, 1% sind 42,12€.
Zu den Zuzahlungen zählen:
- Praxisgebühr (10€ pro Quartal),
- Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
- Eigenanteil bei stationärer Reha (10€/Tag für max. 42 Tage pro Kalenderjahr),
- Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
- Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
- Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
- Fahrkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).
Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet. Man erhält dann darüber einen Nachweis, den man dann bei Arzt, Krankenhaus, Apotheke usw. vorzeigt, woraufhin keine Zuzahlungen erhoben werden. Sollte es doch mal zur Forderung von Zuzahlungen kommen, diese Verweigern und auf die bestehende Befreiung ver- weisen. Auch wenn man nach einer stat. Behandlung eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhält, die weit über der Belastungsgrenze liegt, sollte man diese nicht bezahlen, sondern sich an seine Krankenkasse wenden. Die wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze fordern.
Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftlicher Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Das sind Kosten, welche der z.B. Orthopädieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil er mit dem von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlten Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken. (08.05.2009)
Ich hoffe das Hilft.
Gruß
Hartz IV Empfänger können sich bei der Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn sie die Belastungsgrenze erreicht haben (§ 62 SGB V)
Jeder kann sich bei seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn er seine Belastungsgrenze erreicht hat (§ 62 SGB V). Die Belastungsgrenze gilt für die gesamte Familie (Ehepaare+Kinder), und nicht nur pro Person. Sie errechnet sich aus dem Jahresbruttoeinkommen der Familie. Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt 2% der Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1%. Bei ALG II Beziehern wird die Belastungsgrenze auf der Grundlage des am 01.01. des jeweiligen Jahres geltenden Eckregelsatzes berechnet, derzeit 351€. Das Jahresbruttoeinkommen eines ALG II Beziehrs beträgt also: 12 Monate x 351€ = 4212€, davon 2% sind 84,24€, 1% sind 42,12€.
Zu den Zuzahlungen zählen:
- Praxisgebühr (10€ pro Quartal),
- Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
- Eigenanteil bei stationärer Reha (10€/Tag für max. 42 Tage pro Kalenderjahr),
- Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
- Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
- Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
- Fahrkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).
Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet. Man erhält dann darüber einen Nachweis, den man dann bei Arzt, Krankenhaus, Apotheke usw. vorzeigt, woraufhin keine Zuzahlungen erhoben werden. Sollte es doch mal zur Forderung von Zuzahlungen kommen, diese Verweigern und auf die bestehende Befreiung ver- weisen. Auch wenn man nach einer stat. Behandlung eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhält, die weit über der Belastungsgrenze liegt, sollte man diese nicht bezahlen, sondern sich an seine Krankenkasse wenden. Die wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze fordern.
Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftlicher Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Das sind Kosten, welche der z.B. Orthopädieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil er mit dem von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlten Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken. (08.05.2009)
Ich hoffe das Hilft.
Gruß
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo Pezet,
das einzige was sinn macht, ist erstmal bei der KK nachfragen das der Medizinische Dienst in Ihrem Fall der Verordnungsfähigkeit zustimmt.
In manchen Fällen, ist ein sog. Bagatellmedikament oder Igelleistung auch durch die KK abgedeckt aber NUR wenn vorher durch die KK auch zugestimmt wurde.
Guggst du hier!
Dann kann man das Quittierte Privatrezept bei der Kasse einreichen und nur wenn das nich geht, kann man versuchen das beim JC zu Beantragen aber das wird wohl nicht werden.
LG Ziggi
das einzige was sinn macht, ist erstmal bei der KK nachfragen das der Medizinische Dienst in Ihrem Fall der Verordnungsfähigkeit zustimmt.
In manchen Fällen, ist ein sog. Bagatellmedikament oder Igelleistung auch durch die KK abgedeckt aber NUR wenn vorher durch die KK auch zugestimmt wurde.
Guggst du hier!
Dann kann man das Quittierte Privatrezept bei der Kasse einreichen und nur wenn das nich geht, kann man versuchen das beim JC zu Beantragen aber das wird wohl nicht werden.
LG Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.