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betriebskostenabrechnung-sohn soll anteil selber zahlen

Verfasst: 02.08.2012 16:56
von traeumerle
Hallo,

ich habe einen Antrag auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung von 2011 gestellt und nun den Bescheid bekommen.
Das Amt übernimmt 149,54 Euro für mich und meinen kleinen Sohn.
Mein grosser Sohn (19 Jahre) ist am 1.6.2012 zu seinem Vater gezogen,weil wir nicht mehr klargekommen sind.
Nun schreibt das Amt das er seinen Anteil (74,77 Euro) alleine zahlen soll.Das verstehe ich nicht,er war doch bis zum 1.6. 2012
Mitglied der BG und hat kein eigenes Einkommen,nur sein Kindergeld.

Er ist ausbildungssuchend gemeldet und erhält zur Zeit keine weiteren Leistungen.
Ist das rechtens oder muß das Amt die komplette Nachzahlung übernehmen?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen
Gruß traeumerle

Verfasst: 02.08.2012 19:50
von Ziggi
Huhu träumerle,

wann kam die Betriebskostenabnrechnung?
und wann hattest du denn den Antrag gestellt...
iss wichtig sonst kannman dir keine Antwort wirklich geben...

LG ziggi

Verfasst: 02.08.2012 20:04
von traeumerle
Hi zigi,

die Betriebskostenabrechnung kam am 17.07.2012,der bescheid am 30.7. 2012,antrag habe ich am 24.07.2012 gestellt.

Verfasst: 02.08.2012 22:28
von Ziggi
Mh hab ma Recherche betrieben...

also es ist nicht Rechtmässig was dein Jobcenter da versucht, guckst du hier vorallem Seiten 9 und 10 sind da voll interresant.

Wäre ich es, würde ich nochmal eine überprüfung erbitten und auf das Gesetzt verweisen, §22 SGB 2 besagt das die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang zu übernehmen ist, es sei denn man ist nichtmehr oder noch nicht im Bezug von Leistungen nach SGB...
Dabei ist es unerheblich ob jemand Ausgezogen ist und dadurch aus der Bedarfsghemeinschaft gefallen ist. Sofern es innerhalb der leistungsgewährung die Rechnung kam und Beantragt wurde.
Und Zware bei den Persohnen die dort Wohnen, nichtz wer irgendwann mal Ausgezogen ist.
Sollte man auf Stur schalten, villeicht wirklich Klageeinreis´chung oder nen Anwalt nehmen der tätig wird, machmal hilft das ja auch schon.

LG Ziggi

Verfasst: 04.08.2012 09:40
von traeumerle
huhu zigi,

danke für den link,aber ich sehe da leider nicht so durch......die abrechnung ist ja erst gekommen,nachdem mein sohn ausgezogen war.

hab auch vergessen zu erwähnen das unsere wohnung jetzt zu gross ist,weil mein grosser weg ist.vorher war sie aber angemessen.
wir haben jetzt bis november zeit was anderes zu finden. :(


hab von meinem exmann erfahren das er nun auch alg2 beantragen muß(ab august),da wäre mein sohn ja dann mit in der bg.
könnte er dann nicht da auch einen antrag auf übernahme seines anteils stellen?

gruß traeumerle

Verfasst: 04.08.2012 13:04
von Melinde
Hallo ihr beiden

Die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung muss das Jobcenter nur für die zum Fälligkeitsdatum in der BG lebenden übernehmen.

Massgeblich ist nämlich nicht wer im Abrechnungszeitraum in der Wohnung lebte sondern das Datum zu dem die Abrechnung fällig wird.

Leider wird der Anteil des Sohnes nicht mehr übernommen.

Verhält sich genauso bei Betreibskostenabrechnungen die nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug in´s Haus flattern, da muss auch selber gezahlt werden. Selbst wenn die Kosten während des Leistungsbezugs entstanden sind.

Gruss

Verfasst: 04.08.2012 13:49
von Ziggi
Nungut,

ich bin zwar anderer meinung
§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850 (2094); zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 22.12.2011 I 3057)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

4) ...
Quelle und weiterlesen ...

Das in ROT gilt auch im umkehrschluss! also wenn das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung die Miete (Unterkunfstkosten)Mindert, so erhöt sich die Miete durch Nachzahlung NK...

Weiter steht klar: §22 Abs 1 SGB II:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. ... Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Was da bedeutet das der Bedarf aufgrund der JETZT in der Wohnung lebenden Mitglieder der BG gegeben ist! eine Absenkung auf 1 Ausgezigene Person weniger, welche zuvor dort im Bezug ALG2 lebte, ist nicht statthaft. Allenfals wäre es statthaft wenn diese Person Mitglied der Haushalstsgemeinschaft ausserhalb der BG gewesen wäre!!!

Wäre ich es, würde ich einen Überprüfungsantrag stellen und auf §22 SGB II Abs 1 und 3 verweisen.
Hier ist es nicht zuzumuten da die Aufforderung auszuziehen erst nach Auszug des Sohnes kam und man noch bis November Zeit bekommen hat eine neue Bleibe zu suchen.

In meinem LINK Steht das im übrigen auch, wenn man auf Seite 9 ganz unten schaut, steht da Guthaben und nächster Absatz Nachzahlung
einfach ma Lesen.

Gruß ziggi

Verfasst: 05.08.2012 03:33
von Melinde
Hallo Ziggi

Na genau das meinte ich: "Schließt die Abrechnung mit einer Nachforderung ab, ist die Nachzahlung anteilig für alle zum Zeitpunkt der Fälligkeit/Auszahlung zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen zu übernehmen."

Gruss

Verfasst: 05.08.2012 14:02
von Ziggi
Hallo Melinde,

da in der Wohnung nun die Mutter Wohnt, evtl. mit andern Kindern, ist somit die Gesammte Nebenkostenabrechnung in vollem Umfang zu übernehmen.

Da alle Personen die in der Wohnung Leben, auch in der BG sind; zumindest habe ich das so gelesen.
Nun muss die Mutter (mit gesammter Rest-BG) auch noch eine kleinere wohnung suchen, die dazu noch weniger zu kostenb hat. Somit ist es klar, denn in der BG wohnt der Sohn nun nichtmehr aber die BG ist noch da!
Ich würde vor den Kadiu ziehen, denn die Nachzahlung ist wohl an die Mutter und nicht an den Sohn gerichtet! der Sohn ist zwar aus der BG ausgeschieden aber die Nebenkostenabrechnung ist nach wie vor nicht zu Hd. des Sohnes gerichtet. Im Gesetz steht auch das die Kosten solange zu übernehmen sind, wie bis das der BG ein Umzug nicht zuzumuten ist (halbjahresfrist) da durch Auszug aus der BG der Junior nichmehr zugehört, wird er auch (da die Rechnung ja erst spöter an die BG gestellt wurde) nicht dafür beigezogen werden dürfen.
Auch wenn eine BG auseinander bricht und nach Auszug eines der BG-Mitglieder die Nebenkostennachzahlung (Guthaben) an die Rest-BG gestellt wird, ist der Ausgezogene nichtmehr zugehörig zu der BG und somit auch nicht für einen Anteil an der Berechnung herbeizuziehen.
Einzig wenn der der aus der Wohnung ausgezogen war, ein mitglied der Haushaltsgemeinschaft gehört darf/ muss eine trennung nach Anteilen vorgenommen werden.
Wir haben das hier in Wi schon einige male durchgekaut, immerwieder hat die Stadt eingelenkt bevor es zu einem Urteil kommen konnte.. Das Rechtsamt von Wi scheint immer einen Prozess zu scheuen.

Lieben Gruß und schönes Rest We

Verfasst: 05.08.2012 22:27
von Melinde
Hallo Ziggi

Eben, ....."scheint immer einen Prozess zu scheuen."
Genauso wird es sich mit Oberhausen verhalten.

Was die in ihren KdU-Richtlinien stehen haben ist bislang wohl auch noch nicht bis zur gerichtlichen Überprüfung gelangt.
Und solange das nicht geschieht ist die Richtlinie verbindlich.

Also hurtig zum Sozialgericht und diese nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes identische Auslegung korrigieren zu lassen. :wink:

Allen liebe Grüsse und eine angenehme Woche

@traeumerle, Viel Erfolg