Frage zu Anlage EK

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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danai
Beiträge: 3
Registriert: 30.07.2010 20:57
Wohnort: hamburg

Frage zu Anlage EK

Beitrag von danai »

Ist die Anlage EK beim Weiterbewilligungsantrag Bestandteil des Antrags?
Wo ist das §§ geregelt?

Beziehe alg II kein weiteres Geld..Kein Vermögen.. Warum ist Anlage EK dann Bestandteil des ALG 2 Folgeantrags?

D.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo danai,

also das iss alles hier aufgeschrieben:
4. Anlage EK
Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers so-wie der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
Für eine Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzu-geben. Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksich-tigen.
Dazu gehören insbesondere:
• Einkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft
Zu 2c Unterbringung in einer stationären Einrichtung
Zu 4a Kranken- und Pflege-versicherung
Zu 4b Rentenversicherungs-nummer
Zu A2/B2a Sonstige Wohnkosten
Zu A3/B3 Angaben zu den ge-nutzten Energiequellen
Zu A4 Angaben zur Vermiete-rin/zum Vermieter
Zu B2b Anfallende Schuldzinsen
Zu C1a Anzahl der Personen in der Wohnung/im Haushalt insgesamt
Zu berücksichtigen- des Einkommen
Seite 8 von 12 BA Alg II – Ausfüllhinweise – 04.2012
• Kindergeld, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Über-gangsgeld, Krankengeld usw.
• Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, (z. B. Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistungen, Unfall- bzw. Verletztenrenten), Betriebsren-ten oder Pensionen
• Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Opferentschädigungsgesetz
• Zinsen, Kapitalerträge
• Wohngeld, Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
• sonstige laufende oder einmalige Einnahmen (z. B. Elterngeld, Pflegegeld für erzieherischen Einsatz nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Anzugeben sind auch Einkünfte aus sozialversicherungsfreien Nebenbeschäftigun-gen. Als Einkommen gelten auch Aufwandsentschädigungen bei einer ehrenamtli-chen oder gemeinnützigen Tätigkeit. Unter sonstigen laufenden oder einmaligen Einnahmen gleich welcher Art zählen u. a. die Leibrente für eine verkaufte Immobilie und die Steuerrückerstattung. Auch Schadensersatzleistungen sind angabepflichtig. Nicht anzugeben ist jedoch Schmerzensgeld, das Sie z. B. aufgrund eines Unfalles erhalten. Nicht angegeben werden müssen Erziehungsgeld, das Arbeitsförderungs-geld in Werkstätten für behinderte Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und das Blindengeld.
Änderungen in den Einkommensverhältnissen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes und sind immer unverzüglich mitzuteilen.
Einnahmen aus sog. „Ferienjobs“ werden unter folgenden Voraussetzungen nicht angerechnet:
• Die Schülerin/Der Schüler ist jünger als 25 Jahre.
• Es wird eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und der Schüler erhält keine Ausbildungsvergütung.
• Die Tätigkeiten werden in den Schulferien, d. h. zwischen zwei Schulabschnitten ausgeübt.
• Die Ferientätigkeiten dauern im Kalenderjahr insgesamt weniger als vier Wo-chen.
• Die Einnahmen sind nicht höher als 1.200 Euro im Kalenderjahr.
Aufwandsentschädigungen sind Zahlungen, die Sie bei Ausübung einer nebenberuf-lichen, ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit zum Ausgleich Ihrer Bemü-hungen und den im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit anfallenden Aufwendungen erhalten. Sie werden in der Regel auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften aus öffentlichen Kassen gezahlt. Typisch sind beispielsweise Tätigkeiten als Übungsleiter – etwa in einem Verein – oder als ehrenamtlicher Bür-germeister.
Die Aufwandsentschädigungen sind auch anzugeben, wenn sie nach § 3 Nrn. 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz steuerfrei sind.
Bitte legen Sie Nachweise über die im Rahmen der Ausübung einer nebenberufli-chen, ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit angefallenen Aufwendungen vor. Eine stichwortartige Aufstellung ist in der Regel ausreichend.
Soweit aus den Nachweisen ein Auftraggeber erkennbar ist, kann dieser zwecks Unkenntlichkeit geschwärzt werden.
Sie können den Bezug von Kindergeld durch Vorlage eines Kontoauszuges nachwei-sen in dem Sie nicht erforderliche Angaben unkenntlich machen können.
Hier sind z. B. Steuerrückerstattungen, Ertragsgutschriften, Glücksspielgewinne, Gratifikationen und die Eigenheimzulage anzugeben, sofern diese Einkommen im Bedarfszeitraum (d. h. ab dem Monat der Antragstellung) zufließen. Nach dem Zuflussprinzip kommt es auf den tatsächlichen Eingang der Zahlungen beim Zah-lungsempfänger an. Der maßgebende Zeitraum der Besteuerung ist nicht entschei-dend.
Zu 1a Tätigkeit während der Schulferien
Zu 1c Aufwands- entschädigungen
Zu 1e/4 Nachweis des Bezu- ges von Kindergeld
Zu 1g Nicht regelmäßig er-zieltes Einkommen
BA Alg II – Ausfüllhinweise – 04.2012 Seite 9 von 12
In bestimmten Fällen ist die Eigenheimzulage nicht zu berücksichtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung steht, sondern nachweislich zur Finanzierung der selbst bewohnten Immobilie ver-wendet wird. Der Nachweis kann durch entsprechende Vertragsunterlagen geführt werden, z. B. durch Vorlage eines Abtretungsvertrages.
Anzugeben sind neben allen Rentenarten und Ausgleichszahlungen etc. auch Ar-beitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Elterngeld, Pflegegeld sowie Insolvenzgeld.
Für den Nachweis der Unterhaltsleistungen ist es notwendig, dass Sie die maßgebli-chen Auszüge aus einem Urteil oder einer gerichtlichen Einigung sowie einen Nach-weis über die tatsächliche Zahlung des Unterhaltes zur Einsichtnahme vorlegen.
Eine Kopie ist nicht erforderlich.
Quelle
Ergibt sich aus § 66 "Mitwirkungspflichten"
aber wenn du keinerlei Einkommen hast, kannst du das ja klar dort hin schreiben, ich mach das dann immer Quer zum Blatt, in Orange oder so... schön klar und Deutlich :mrgreen: keine änderung! :mrgreen: noch den karl-Otto drunter unn gut iss...

LG Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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