umgang mit einem VV

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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mattusch
Beiträge: 2
Registriert: 25.03.2012 00:34

umgang mit einem VV

Beitrag von mattusch »

Hallo,
ich habe mich gerade registriet.
Ich hoffe, ich finde hier kompetente Antworte.

wenn men einen VV bekommt, muss man sich bewerben, sonst kommen die bösen Sanktionen!
Nicht mich falsch verstehen. Ich bewerbe mich doch schon und hoffe auch eine ARbeit zu finden, aber neulich hat mir mein Arbeitsvermittler einen VV gegeben dessen Arbeitsstelle sich etwa 600 km weit von meinem Wohnsitz befindet. DAs würde bedeuten, dass ich sogar umziehen müsste.
Ich frage mich also, wie man am besten damit umgehen soll.
ES gibt sicher Tricks, womit der Bewerber zum Ausdruck bringen kann, dass er eigentlich keinen Bock darauf hat, ohne dass die Bewerbung als "Martktunübliche Bewerbung" vom JC betrachtet wird.
Wenn man ein wenig googlet, stoßt man auf solchen Hinweise:

Sehr geehrter Herr xxxx,

von der Agentur für Arbeit habe ich einen Vermittlungsvorschlag für die ausgeschriebene Stelle als xxx, (Referenznr.: xxxxx-xxxxxxxxxx-x erhalten.

Sehr gerne bewerbe ich mich deshalb um diese Stellen bei Ihnen.


Ich freue mich auf die Gelegenheit, in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen über die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zu sprechen.

Aus Datenschutzrechtlichen Gründen erkläre ich mich mit einer Speicherung oder Weitergabe meiner personenbezogenen Daten nicht einverstanden und beantrage bei Nichtberücksichtigung für die angebotene Stelle die Löschung und schriftliche Löschungsbestätigung entsprechend der Bestimmungen des BDSG.
Mit einer Aufnahme in einen Bewerberpool erkläre ich mich nicht einverstanden.

mit freundlichem Gruß


Nun aber, es sind andere Leute, die behaupten, dass mit einer solchen Bewerbung eine Sanktion sicher ist.
Bitte mal hier kurz lesen:
http://www.aktive-erwerbslose.net/forum ... iben/?wap2

Wie sieht es gesetzlich aus? Darf man nicht erwähnen, dass es sich um eine vom JC vermittelte Stelle handelt? Und das mit den Datenschutzrichtlinien sollte man wirklich lieber weg lassen?

Welche wäre eine kluge Strategie, siech so zu bewerben, dass man dem Arbeitgeber mitteilt :man hat keinen Bock darauf und man wurde sozusagen dazu verpflichtet, ohne aber Sanktionen nach sich zu ziehen?
Sicher sind hier einige Experten, die genau wissen, wie man am besten damit umgeht.
Ich wäre euch sehr dankaber, wenn ihr mir ein paar guten Tipps geben würdet.
Grüße
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DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Hallo,
dazu:

Gesetzestext- §10-SGB-II-Zumutbarkeit:

§ 10 Zumutbarkeit

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

4.die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

5.der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

6.sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die dieerwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübtwurde,

7.sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personals geringerwertig anzusehen ist,

8.der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personweiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

9.die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen dererwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,


Üblich sind Pendelzeiten, wenn sie nicht nur vereinzelt, sondern in größerem Umfang anfallen.

Als Vergleichswerte anzusetzen sind:

• bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden: 2,5 Stunden Pendelzeit,

• bei einer tägliche Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 3 Stunden Pendelzeit.

Soweit z.B. in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten oder in Ballungsgebieten längere Pendelzeiten üblich sind, sollen diese zugrunde gelegt werden.

Aus: http://www.arbeitsagentur.de
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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