Seite 1 von 1

Aufstellung der übernahmefähigen Kosten in ETW

Verfasst: 30.12.2011 00:25
von Dieter6224
Hallo, liebe Leute,

gibt es eigentlich irgendwo eine Aufstellung und klare Regeln, was in einem selbstgenutzten Wohneigentum an Kosten vom Jobcenter übernommen werden müssen ? Z.B. Anschaffung von neuem 80Liter Heisswasserboiler (ca. 300-400 Euro excl. Installationskosten) oder Austausch von sanitären Einrichtungen, wie z.B. Bad- und Küchenarmaturen.

Oder sind dafür in jedem Fall selbst Rücklagen zu bilden ? Wenn ja, von was sind diese Rücklagen zu bilden bei sehr teuren Gegenständen die zur grundlegenden fest installierten Wohnungsausrüstung gehören ?

Kleine Renovierungsarbeiten wie z.B. Weisseln ist klar, dass man dafür die Kosten selbst übernehmen muss und diese vom Regelsatz abgedeckt sind, aber wie verhält es sich bei eben solchen teuren und wirklich notwendigen Gerätschaften ?

Besten Dank für eine kurze Info.

Verfasst: 31.12.2011 18:46
von vergessliche Melinde
Hallo Dieter

Wie das die Kommune im einzelnen regelt steht in deren internen Richtlinien die man Dir zur Kenntniss geben muss.

Guck mal hier ob da Deine Gemeinde zu finden ist.

Gruss



ja, ich bin es wirklich, nur in der vergesslichen Variante

Verfasst: 01.01.2012 20:34
von Dieter6224
Ok. Danke Dir, Melinde. Da werde ich demnächst mal Einblick anfordern.

Gruss

Dieter

Verfasst: 01.01.2012 21:01
von vergessliche Melinde
Hallo Dieter

und wenn die Dir keinen Einblick gewähren wollen, offizielle IFG-Anfragen über diesen Weg bringt Erfolge (bis auf die welche mir immer noch nicht geantwortet haben..........

Gruss

Verfasst: 01.02.2012 17:59
von Dieter6224
vergessliche Melinde hat geschrieben:Hallo Dieter

und wenn die Dir keinen Einblick gewähren wollen, offizielle IFG-Anfragen über diesen Weg bringt Erfolge (bis auf die welche mir immer noch nicht geantwortet haben..........

Gruss
In dem letzten Schreiben hiess es:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es keine ausdrücklichen internen Richtlinien zu diesem Anliegen gibt.... vielmehr wurde erneut auf den allgemeingültigen Paragraphen 22 SGB Absatz 2 II verwiesen.

heisst also (für mich) im Klartext, dass hier vollkommen nach Willkür entschieden werden kann.

heisst desweiteren (für mich) im noch klareren Text, dass man solche Dinge eiskalt auf dem Klageweg durchdücken muss.

Wenn es denn so ist, dann soll es eben so sein. Nur sollten die Jobcenter dabei bedenken, dass dem Staat dadurch wieder Mehrkosten durch beantragte Beraterscheine für den Anwalt entstehen, aber anscheinend wollen sie es nicht anders.

Gruss Dieter

Verfasst: 02.02.2012 18:00
von Ziggi
Huhu Dieter6224,
ich liebe solche Wortspiele mit §§..:mrgreen:
§22 SGB II Abs 2)
Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
§ 12
Absatz 3 Satz 1
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
Nummer 4
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
Quelle der Gesetzestexte

OK, ich versuch dir das ma aufzutröseln...

Wenn die Kosten (Anschaffung und Installation sofern erforderlich) = Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum
in einer Finanziellen sicht nicht mehr als das angemessene ( was ja ansonsten Miete bedeuten würde!!) welches einer Kaltmiete von etwa
einer angemessenen Jahresmiete nicht übersteigt..
. = soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

Nu also wenn die erforderlichen Reparaturen und auch der 80Lieterbeuler incl. einbau nicht mehr als eine vergleichsweise Jahresmiete einer angemessenen jahresmiete nicht übersteigt ist das wohl Anzuerkennen... sollte das ganze aber nun mehr als einen angemessnen Jahresvergleichsmietet kosten, dann soll es dringlich als Dahrlehen gewärt werden.

Ich hoffe das du das jetzt verstanden hast und denne ein entsprechendes Schreiben prtäsentierst in dem du den Antrag stellst, schon ein oder zwei KVAs beigelegt sind und nicht zu vergessen darauf verweist das nach eben dem §22 SGB II die kosten wohl zu übernehmen seien.

solte man dann ablehnen muss man es aufs Gericht ankommen lassen, dort wird man wearscheinlich zugunsten des ALG2 Empfängers entscheiden, wenn die Kosten unterhalb einer Jahresvergleichsmiete ( was bei euch für 1 ?2? Person(en) anerkannt wird) bleiben.

Ich Denk aber das man das auch genehmigt, in diesem Fall ist das Gesetz ja doch recht eindeutig und nur schwer auslegbar.
Zur not nimm dir wenn es abgelehnt wird nen Anwalt und wenn du wieder solch ein schreiben bekommst,. erbitte zuvor das man dir den Gesetzestext und die dazu gehörigen DVOs in kopie anbei legt.


Lieben Gruß Ziggi

Verfasst: 02.02.2012 19:41
von Dieter6224
Hallo und guten Abend Ziggi,

nun denn: wenn es um das Verstehen von Paragraphenreiterei und Amtsdeutschgeseiere geht, dann verstehe ich generell Nullinger und manchmal auch noch weniger. :mrgreen:

Ich schaue mal anhand eines Beispiels, (so wird das ja auch meist in der Schule praktiziert, wenn etwas unklar ist) ob ich's doch verstanden habe.

Also:

1. Man wohnt z.B. alleine in seiner ETW mit 40 qm. Als ortsübliche Miete setze ich jetzt einfach mal realistische 10 EURO/qm an. Das wäre dann eine Monatskaltmiete von 400 EURONEN. Auf das ganze Jahr gesehen also eine Kaltmiete von 4800 EURONEN. Dass heisst, dass das Jobcenter eine oder mehrere unabweisbare Reparaturen pro Jahr im Gesamtwert von max. 4800 EURONEN bezahlen müsste ??? Richtig oder Falsch ? Oder zählt hier die Warmmiete ?

2. Wenn also in meinem Beispiel die Kosten für die Reparatur(en) 4801 EURO betragen würde(n), dann wird lediglich ein Kredit gewährt, oder wird ein Kredit für den Betrag gewährt, der die 4800 Euro übersteigt ? Falls aber der gesamte Betrag nur als Kredit gewährt wird, wie soll man diesen Kredit zurückzahlen ? Mit Hosenknöpfen etwa ??? :lol:

Besten Dank für Deine Bemühungen und eventuell erneute Antwort.

Beste Grüße

Dieter

Verfasst: 04.02.2012 00:25
von Ziggi
Ja Dieter du hast es etwa erfasst...

somit sollten laut deinem Beispiel etwa 4800Euronen Gezahlt und bei grosser überschreitung der rest via Kredit gezahlt werden...
nich gleich ab 4800 teuronen... und ja auch nur der die Jahresmiete überschreitende Betrag... also empfiehlt es sich, bei mehreren sachen ma auch mehrere Jahre zu veranschlagen...

Jo und das ist mit dem zurückzahlen des Kredites so ne sache, also man sagt etwa 10% vom Satz (Alleinstehend also 364€ 10% =64,30€ Monatlich) minimum ab eigenem Einkommen muss das zurückgezahlt werden...

Jo nach deinem Rechenbeispiel musst du aber schon in München Wohnen, denn da sind 10€ Kaltmiete eher Normal... hier nur etwa 8,42€/m² Kalt... iss halt Regional unterschiedlich...

Ja und es soll auch Sachgebietsleiter geben die die Angemessenheit auch bei überschreitung der angenommenen Jahresmiete noch sehen.... also Beantragen und mal schaun... jedoch so wie ioch das verstehe ist es auch wichtig das es NOTWENDIGE Repaturen oder anschaffungen sind...
jo und mehr als Ablehnen kann man nicht.... und dann bleibt ja immernoch ein Wiederspruch und/oder klageweg...

Wenn jetzt aber bei dem Frost ne Heizung dringend erforderlich wird, dann muss das JC sich sputen, denn das setzt eine Notlage welche einer Obdachlosigkeit gleich kommt....

Du sihst es ist nicht immer nur einfach aber auch fallbezogen zu Bescheiden was geht und was nich geht....

ACH ja und wenn Dahrlehen dann soll das geschert werden....


LG und viel spass Ziggi