Iss einfach, wenn du dir mal die Vertretungsvollmacht durchliesst wirst du sehen, das jeder (ausgenommen Minderjähriger nicht Geschäftsfähiger somit unter 16) bei Wiedersprüchen für sich selbst zu schreiben hat oder eine extra Vollmacht vorgelegt werden muss. Man kann ja auch den Spiess umdrehen und jeder der BG stellt für sich selber nen Antrag, iss lästig für die SB's auch wenn es selbst auch mehrarbeit iss.
Wenn du dich recht entsinnst steht in der Vertretungsvollmacht nur, das der Vertreter der BG alles mitzuteilen hat und auch die Gelder entgegennehmen darf. Auch wenn sich änderungen ergeben muss jeder der BG darauf achten das diese auch im Amt ankommen, somit ist die Vertretungsvollmacht eine Pharce und Arbeitserleichterung für die Sb der JC, nicht mehr. Ein Wiederspruch muss von jedem
betroffenem Mitglied der BG Unterschrieben werden oder eine extra Vollmacht beigelegt sein.
Iss halt unser "Geliebtes" Behördensystem.
Man Holzmichel, lass dir ne Vollmacht von dem Jungen Unterschreiben, er ist über 16, das steht hier im Gesetz
SGB 1
§ 36
Handlungsfähigkeit
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
genau aus diesem Grund musst du ne Vollmacht vorlegen, jedoch er muss sie Unterschreiben, denn er darf nicht ohne dein Einverständniss darauf verzichten (schau absatz 2)... ach und im
§38 SGB 2wird auf diesen §§ verwiesen, somit klare sache.
Somit lass dir die Unterschrift vom Junior geben und alles hat seine Richtigkeit.
Viel Glück obwohl das schafft ihr schon...
zur not nochma melden.
LG Ziggi
NACHTRAG!
nach §13 SGB X sollte die Vertretungsvollmacht doch langen...
schau mal
gut dann kann man den Passus mit der Vollmacht ändern in hat der Behörde eine gültige Vollmacht vorgelegen.
Der Wiederspruch welchen sie als Unbegründet zurückweisen wurde auftrages mir gestellt, eine Ensprechende Vollmacht meinerseits, hatte dem Wiederspruch vom 20,10,2011 beigelegen, das dieser nun sie nicht erreicht hat, gibt mir zu Denken.
somit verändern in :
Wurde zu gegebener Zeit eine Vollmacht erteilt, diese liegt der Behörde vor.
Das besagt lediglich das die Behörde ja schon eine Vollmacht hat.
Es sei denn man hatte auf die Vorlage der Vertretungsvollmacht damals verzichtet dann haben die recht.