Widerspruch abgelehnt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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Mholzmichel
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Widerspruch abgelehnt

Beitrag von Mholzmichel »

Hab mal ne PDF hochgeladen, bitte mal durchlesen.
Ich begreif das Amtsdeutsch nicht :cry:
http://www.file-upload.net/download-394 ... ..pdf.html
Zuletzt geändert von Mholzmichel am 12.12.2011 16:40, insgesamt 2-mal geändert.
Kopf hoch auch wenn der Hals noch so dreckig ist!!!
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Mholzmichel

Du hast den Widerspruch an das verkehrte Jobcenter geschickt.
Muss an das Jobcenter gehen das für den Bezirk zuständig ist in dem die Wohnung liegt, bzw. dorthin wo der Antrag abgelehnt wurde.

In der hochgeladenen Datei sind persönliche Daten, lösch sie bitte und stell das Schreiben anonymisiert ein.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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Mholzmichel
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Beitrag von Mholzmichel »

So nun nochmal in Ruhe.
Mein Sohn ist ausgezogen, AZUBI hat ne eigne Wohnung und mit den Jobcenter nicht`s mehr zu tun außer BAB.
Vor seinem offiziellen Umzugstermin 15.8. war er ja noch in unserer BG und da haben wir die Wohnung eingerichtet.
Und deshalb haben wir den Antrag auf Wohnungseinrichtung gestellt
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Holzmichel,

ich seh da ne ablehnung eines Antrages vom 22. 09. 2011
kann es sein das du da das Falsche eingestellt hattest?
Oh tschuldige hab die zweite seite nich gesehen...

Macht nix, schau dir mal mein geschreibsel an und (auch wenn du das nich verstehen solltest, es hat Hand und Fuß, nur nen Lektor braucht es unbedingt, bin ja nich fehlerfrei :D) So würd ich das schreiben...

Sollte allerdings dringend dein Sohnemann Unterschreiben !!! :) was ihr draus macht... ach und ne Kopie der damal beigelegten Vollmacht eures Sohnes zwechs des schreibens und absenden des Wiederspruchs solltet ihr dem Schreiben unbedingt beilegen...


LG Siggi

Das geschreibsel:

Bitte der klärung und erklärung( nachvollziehbar) der getroffenen Entscheidung (Wiederspruch/ Überprüfungsantrag), hier rücknahme der bereits getroffenen entscheidung, sich für nicht zuständig zu halten, der ablehnung des Wiederspruches, somit rücksetzung in den vorigen Stand.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kann ihren Worten nicht folgen. Ich bin zwar einerseits ganz ihrer meinung ( Zitat: " kann daher aber ihre auffassung nicht begreifen.
Da der Antrag auf Bedarf der Erstausstattung einer Wohnung immer in dem Bezirk bei welchem der Antragsteller zur Zeit derer Antragsstellung Wohnte, wurde diese folgerichtig an Ihr Adressat versand. Wie sie ja bereits richtig erkannt haben, ist am 04.08.2011 der Antrag auf Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3, Satz 2 SGB II gestellt worden. Eine Bearbeitungszeit von über 6 Wochen ist schon ansich eine Frechheit da man ja durchaus nicht in einer Wohnung ohne Mobiliar geschweige denn einem Bett Leben kann (es ist Menschenunwürdig und somit ein Verstoss anch dem GG!).
Eine ablehnung Ihrerseits ist somit meines erachtens weder gerechtfertigt noch Stadthaft, ich bitte sie nun erneut sich derer Sache anzunehmen und den Antrag binnen kürzester Zeit wohlwollend zu Bescheiden.
Sollten ihre bemühungen erneut zu der auffassung gelangen, das es sich bei Antragstellung um das Falsche Jobcenter gehandelt haben sollte, so bitte ich sie das entsprechende zuständige Jobcenter von dem Antrag, wie im Gesetz vorgesehen ( siehe SGB I-XII) weiter zu leiten damit eine dortige Entscheidung möglich sein wird.
Der Wiederspruch welchen sie als Unbegründet zurückweisen wurde auftrages mir gestellt, eine Ensprechende Vollmacht meinerseits, hatte dem Wiederspruch vom 20,10,2011 beigelegen, das dieser nun sie nicht erreicht hat, gibt mir zu Denken.


Mit Freundlichen Grüssen


Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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ist glück, doch leben mehr.
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Mholzmichel
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Beitrag von Mholzmichel »

Klingt ja so nicht ganz schlecht. Aber wieso brauche ich eine Vollmacht von meinem Sohn?.
Da er 1. vor dem 15.8. noch Mitglied unserer BG war und 2. noch Minderjährig ist (17) und ich somit ja gesetzlicher Vertreter bin.
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Iss einfach, wenn du dir mal die Vertretungsvollmacht durchliesst wirst du sehen, das jeder (ausgenommen Minderjähriger nicht Geschäftsfähiger somit unter 16) bei Wiedersprüchen für sich selbst zu schreiben hat oder eine extra Vollmacht vorgelegt werden muss. Man kann ja auch den Spiess umdrehen und jeder der BG stellt für sich selber nen Antrag, iss lästig für die SB's auch wenn es selbst auch mehrarbeit iss.

Wenn du dich recht entsinnst steht in der Vertretungsvollmacht nur, das der Vertreter der BG alles mitzuteilen hat und auch die Gelder entgegennehmen darf. Auch wenn sich änderungen ergeben muss jeder der BG darauf achten das diese auch im Amt ankommen, somit ist die Vertretungsvollmacht eine Pharce und Arbeitserleichterung für die Sb der JC, nicht mehr. Ein Wiederspruch muss von jedem betroffenem Mitglied der BG Unterschrieben werden oder eine extra Vollmacht beigelegt sein.
Iss halt unser "Geliebtes" Behördensystem.

Man Holzmichel, lass dir ne Vollmacht von dem Jungen Unterschreiben, er ist über 16, das steht hier im Gesetz
SGB 1
§ 36
Handlungsfähigkeit


(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
genau aus diesem Grund musst du ne Vollmacht vorlegen, jedoch er muss sie Unterschreiben, denn er darf nicht ohne dein Einverständniss darauf verzichten (schau absatz 2)... ach und im§38 SGB 2wird auf diesen §§ verwiesen, somit klare sache.

Somit lass dir die Unterschrift vom Junior geben und alles hat seine Richtigkeit.
Viel Glück obwohl das schafft ihr schon...
zur not nochma melden.


LG Ziggi

NACHTRAG!

nach §13 SGB X sollte die Vertretungsvollmacht doch langen... schau mal
gut dann kann man den Passus mit der Vollmacht ändern in hat der Behörde eine gültige Vollmacht vorgelegen.
Der Wiederspruch welchen sie als Unbegründet zurückweisen wurde auftrages mir gestellt, eine Ensprechende Vollmacht meinerseits, hatte dem Wiederspruch vom 20,10,2011 beigelegen, das dieser nun sie nicht erreicht hat, gibt mir zu Denken.
somit verändern in : Wurde zu gegebener Zeit eine Vollmacht erteilt, diese liegt der Behörde vor.
Das besagt lediglich das die Behörde ja schon eine Vollmacht hat.
Es sei denn man hatte auf die Vorlage der Vertretungsvollmacht damals verzichtet dann haben die recht.
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Mholzmichel
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Beitrag von Mholzmichel »

Ich lass die ganze Sch..
Schont meine Nrerven und ich weiß immer mehr was ich von dem Staat halten kann, nämlich null komma nix.
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Mholzmichel,

was issn los?

Nu mach dir ma nich den Kopf und versucvh Weihnachten den Kopf auch frei zu bekommen.

Nach Weihnachten kannst ja ma schreiben was los ist.
Nötigenfalls nen Anwalt damit Betrauen...

LG und trotz allem ein Gesegnets Weihnachtsfest

Ziggi
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