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§53a SGB II Was für pflichten

Verfasst: 25.11.2011 18:11
von Ketwiesel
Hallo,

Der § 53a besagt ja

"(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos"

Meine Frage nun

Wenn ich dies unterschreibe , was für verpflichtungen habe ich noch gegenüber des Jobcenters.

1. Muss ich dann immer noch an Maßnahmen teilnehmen ( Papiersammeln , Schulungen ect.)

2. Muss ich dann immer noch devers. Bewerbungen schreiben.

Bitte um Antwort und nur der ders genau weis

gruss
Ket

Verfasst: 25.11.2011 23:13
von Ziggi
Hallo Ketwiesel,

dieser §53 SGB 2 ist ein reiner Statistikparagraph, was soviel heisst wie...
man fällt aus der Arbeitslosenstatistik raus, wird nichtmehr aufgeführt und trägt ohen es zu wollen der Beschänigung der Arbeitslosenzahlen bei.

Somit fällt man nur aus der Statistik ansonsten hat man nichgts von diesem § zu erwarten.
Er ist lediglich zurerniedrigung der offiziellen Zahlen da, man wird absolut nichtmehr gezählt, muss jedoch den selben sch** machen den man vorher auch machen musste, es sei denn man hat nen Gnädigen Sachbearbeiter.

LG Ziggi