§53a SGB II Was für pflichten
Verfasst: 25.11.2011 18:11
Hallo,
Der § 53a besagt ja
"(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos"
Meine Frage nun
Wenn ich dies unterschreibe , was für verpflichtungen habe ich noch gegenüber des Jobcenters.
1. Muss ich dann immer noch an Maßnahmen teilnehmen ( Papiersammeln , Schulungen ect.)
2. Muss ich dann immer noch devers. Bewerbungen schreiben.
Bitte um Antwort und nur der ders genau weis
gruss
Ket
Der § 53a besagt ja
"(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos"
Meine Frage nun
Wenn ich dies unterschreibe , was für verpflichtungen habe ich noch gegenüber des Jobcenters.
1. Muss ich dann immer noch an Maßnahmen teilnehmen ( Papiersammeln , Schulungen ect.)
2. Muss ich dann immer noch devers. Bewerbungen schreiben.
Bitte um Antwort und nur der ders genau weis
gruss
Ket