Hallo michele08,
§ 7
Berechtigte
Text ab 01.01.2005
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch
1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
OK, du Stellst den Antrag am Besten Schriftlich....Formlos...etwa so:
Antrag auf leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2
Hiermit beantrage ich, Frau Xxxxx Yyyyyy, ab 01.11.2011 Leistungen nach dem derzeit gültigen SGB2.
Da ich ab 01.11.2011 nichtmehr in der Elterlichen Wohnung verbleiben kann, diese wird am 31.10.2011 aufgelöst.
Eine andere Adresse kann ich derzeit nicht nachweisen, bin aber unter
(gib hier eine adresse an, unter der man dir Briefe zustellen kann ab 01.11.!) bis dahin noch unter ,meiner jetzigen Adresse.
Aufgrund meiner Situation, erbitte ich dringliche Bearbeitung und Beantrage im zuge dieses Antrages auch hilfestellung beim anmieten einer eigenen Wohnung. Kautionsstellung und Erstausstattung.
Ein verweis auf mein Elternhaus ist nicht möglich, da meine Mutter und ihr jetziger Gatte Umgetzogen sind und mich nicht weiter unterbringen.
Sollte ich bis dato. eine bleibe gefunden haben, werde ich ihnen selbstverständlich sogleich meldung erstatten.
Mfg michelle08
Deine Mutter sollte dir eine Eidesstrattliche versicherung ausstellen, auf der sie schreibt das sie und ihr Lebensabschnittsgefährte zum 01.11.2011 Umziehen und dich nicht mitnehmen da sie sich verkleinern und im Gesetz keinerlei verpflichtung steht, das eine über 18Jährigen Tochter zwingend ein Dach über dem Kopf zu gewähren sei und man sich aufgrund derer unstimmigkeiten zu diesem schritt entschlossen hat.
Nun um Obdachlosigkeit zu vermeiden, solltest du nun versuchen bei einer deiner Bekannten wenigstens kurzfristig unter zu kommen, nicht vergessen das du dich dort auch Wohnhaft meldest.
Diesen Antrag gib bitte auf der Behörde ab und lasse dir auf einer Kopie den Empfang via Unterschrift und Dienststempel bestätigen, das dient zu deiner eigenen Sicherheit, versuche auch schnellstmöglich einen Termin zu bekommen bei der dann zuständigen SB.
Ach und wenn du es schaffst nicht Obdachlos zu sein ( Meldeadresse) kann man dich auch nicht auf die Abteilung für Obdachlose schiken...
Weiteres, nach und nach...Stell jetzt erstmal den Anrtag und lass dich nich abwimmeln...
Gruß Ziggi