wer kann mir helfen!!!!

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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michelle08
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wer kann mir helfen!!!!

Beitrag von michelle08 »

Ich bin 20j alt und habe sehr große probleme mit meinem stiefvater,wir hassen uns,meine mum und er und meine 2 kleinen geschwister werden am 1,11,11 ausziehen in eine 3zkb-wohnung mich haben sie raus geschmissen weiß bis jetzt noch nicht wohin ich soll,das jugendamt ist nicht mehr für mich zuständig und so habe ich mich schon schlau gemacht beim jobcenter aber die sagten sie können mir nicht helfen müsste bis 25 bei meinen eltern leben,aber das geht nicht wir haben jeden tag stress,muss dazu sagen hatte meine lehre hin geschmissen weil sie mir nicht gefallen hatte,mache grad einen 400,-job komme aber nicht auf das geld....soll ich jetzt auf der strasse leben wer kann mir einen guten rad geben??? :oops:
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo michelle08,

stelle den Antrag auf ALG2, lasse dich nicht abwimmeln und sage das du ab 01.11.2011 Obdachlos bist (deine Eltern können das bestimmt auch schriftlich geben)
Das Jobcenter muss den Antrag annehmen, denn deine Eltern sind nicht verpflichtet dich bis 25b beiu sich Wiohnen zu lassen, deshalb kann das JC nichgt ablehnen...ab dem Zeitpunkt deiner Obdachlosigkeit... Zur not, kannst du auch bei der Stadt in der du lebst beim Raqthaus um Hilfe bitten...davon abgesehen, das JA ist im Allgemeinen teils auch zuständig...

Gruß ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
michelle08
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Beitrag von michelle08 »

ich war ja schon da gewesen beim jobcenter und die sachbearbeiterin sagte ich könnte kein hartz 4 stellen sollte mein popo bwegen und mir arbeit suchen,es gibt ja keine bin ja nur an bewerbungen schreiben,ich kann ja in der jetzigen wohnung noch bis zum 30.11.11 bleiben da meine eltern noch die miete bezahlt.... :(
michelle08
Beiträge: 37
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Beitrag von michelle08 »

und wann soll ich den antrag stellen,gleich oder erst wenn meine Eltern ausgezogen sind ? glaube nicht das die mir helfen zu meiner mutter hat die vom jobcenter gesagt ich soll mich obdachlos melden aber nicht bei ihnen sondern da gibt es eine stelle bei uns in kassel da sind nur penner die jeden tag ihr geld holen,da möchte ich bestimmt nicht hin ist einfach so peinlich :oops: zu meinem leiblichen vater kann ich auch nicht,da noch meine schwester bei ihm wohnt und kein platz ist,er hat auch nur eine 2 zkb-wohnung.....bitte um antwort.... :!: :!: :!:
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Mahone
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Beitrag von Mahone »

Du solltest gleich morgen den Antrag stellen . desto früher um so besser :)
rüdiger,was ich dir noch sagen wollte:
ich hab im verkackten blecheimer ne verkäxxte shitnachricht von ner fertigen cracknutte gefundn...die sieht aus wie deine schwester obwohl du ja gar keine has eig.lich un soo..
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Hallo michele08,
§ 7
Berechtigte

Text ab 01.01.2005

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,

2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,

3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
OK, du Stellst den Antrag am Besten Schriftlich....Formlos...etwa so:

Antrag auf leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2

Hiermit beantrage ich, Frau Xxxxx Yyyyyy, ab 01.11.2011 Leistungen nach dem derzeit gültigen SGB2.
Da ich ab 01.11.2011 nichtmehr in der Elterlichen Wohnung verbleiben kann, diese wird am 31.10.2011 aufgelöst.
Eine andere Adresse kann ich derzeit nicht nachweisen, bin aber unter
(gib hier eine adresse an, unter der man dir Briefe zustellen kann ab 01.11.!) bis dahin noch unter ,meiner jetzigen Adresse.

Aufgrund meiner Situation, erbitte ich dringliche Bearbeitung und Beantrage im zuge dieses Antrages auch hilfestellung beim anmieten einer eigenen Wohnung. Kautionsstellung und Erstausstattung.

Ein verweis auf mein Elternhaus ist nicht möglich, da meine Mutter und ihr jetziger Gatte Umgetzogen sind und mich nicht weiter unterbringen.

Sollte ich bis dato. eine bleibe gefunden haben, werde ich ihnen selbstverständlich sogleich meldung erstatten.


Mfg michelle08

Deine Mutter sollte dir eine Eidesstrattliche versicherung ausstellen, auf der sie schreibt das sie und ihr Lebensabschnittsgefährte zum 01.11.2011 Umziehen und dich nicht mitnehmen da sie sich verkleinern und im Gesetz keinerlei verpflichtung steht, das eine über 18Jährigen Tochter zwingend ein Dach über dem Kopf zu gewähren sei und man sich aufgrund derer unstimmigkeiten zu diesem schritt entschlossen hat.

Nun um Obdachlosigkeit zu vermeiden, solltest du nun versuchen bei einer deiner Bekannten wenigstens kurzfristig unter zu kommen, nicht vergessen das du dich dort auch Wohnhaft meldest.

Diesen Antrag gib bitte auf der Behörde ab und lasse dir auf einer Kopie den Empfang via Unterschrift und Dienststempel bestätigen, das dient zu deiner eigenen Sicherheit, versuche auch schnellstmöglich einen Termin zu bekommen bei der dann zuständigen SB.
Ach und wenn du es schaffst nicht Obdachlos zu sein ( Meldeadresse) kann man dich auch nicht auf die Abteilung für Obdachlose schiken...

Weiteres, nach und nach...Stell jetzt erstmal den Anrtag und lass dich nich abwimmeln...


Gruß Ziggi
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