Hartz IV Bezugsdauer bei Studentin waehrend Erziehungszeit

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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iselbmann
Beiträge: 1
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Hartz IV Bezugsdauer bei Studentin waehrend Erziehungszeit

Beitrag von iselbmann »

Als Studentin in Erziehungszeit bin ich vom Studium beurlaubt und beziehe deswegen seit 10 Monaten Hartz IV. Voraussetzung dafuer ist, dass ich als Studentin aus Gruenden der Kindererziehung vom Studium beurlaubt bin. Da ich keinen Krippenplatz habe, werde ich mit meiner Tochter voraussichtlich noch ein weiteres Jahr zu Hause bleiben und somit noch weitere 2 Urlaubssemester nehmen. Leider bekomme ich nun laut neuen Leistungsbescheid nach 10 Monaten HartzIV-Bezug kein Hartz VI mehr und die Begruendung liest sich folgendermassen:
[i]
Grundsaetzlich wurde durch den Gesetzgeber die erforderliche Ausnahmeregelung bei der Auslegung des Paragraph 7 Absatz 5 SGB II durch die Haertefallregelung des Paragraph 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II geschaffen, sodass die Regelungen des Paragraph 7 Absatz 5 SGB II als abschliessend anzusehen sind (Beschluss LSG Sachsen vom 02.07.2010 - L 7 AS 756/09 B ER). Einen Anspruch auf Leistungen fuer die Zeit der Beurlaubung wegen der Betreuung eines kurz zuvor geborenen Kindes steht ein LEistungsausschluss nicht entgegen (Beschluss LSG Sachsen vom 02.07.2010 - L 7 AS 756/09 B ER bezugnehmend auf Urteil BVerwG vom 25.08.1999 - 5 B 153/99, 5 PKH 58/99). Insofern wurde durch die Rechtsprechung fuer den Tatbestand eines neugeborenenen Kindes die Moeglichkeit der Leistungsgewaehrung eroeffnet. Als Neugeborenes gilt ein Baby in den ersten vier Wochen nach der Entbindung. [/i]

[i]Unter Beruecksichtigung einer lebensnahen Wuerdigung der Situation nach der Geburt eines Kindes ..... steht einer LEistungsgewaehrung fuer einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten nach Geburt nichts entgegen. In ihrem Fall wurde das Kind am 05.09.11 geboren.

Seit Geburt ist nun bereits ein Zeitraum von 6 Monaten (Anmerkung: mein Kind ist bereits 11 Monate und ich habe 10 Monate lang ALG II bekommmen!) vergangen, sodass der Ausschlusstatbestand des Paragraph 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II greift.[/i]

Zum Gerichtsurteil 5 B 153/99, worauf sich scheinbar die Begruendung mit dem Neugeborenen bezieht, habe ich leider nur folgenden bezugnehmenden Text gefunden, da das Urteil im Netz nicht ohne Weiteres abrufbar ist:

[i]Soweit das SG Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt, ergibt sich daraus nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der in Bezug genommenen Entscheidung vom 25.08.1999 – 5 B 153/99, 5 PKH 53/99 ausgeführt, § 26 BSHG, der Sozialhilfe im Fall einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ausschließe, stehe einem Anspruch auf Sozialhilfe für die Zeit der Beurlaubung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Beurlaubung wegen der Betreuung der kurz zuvor geborenen Tochter nicht entgegen. Zu weiterem Eingehen auf vom Berufungsgericht noch erörterte andere Fallgestaltungen einer Beurlaubung bestehe kein Anlass, denn im Falle eines Revisionsverfahrens wäre nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Beurlaubung wegen der Pflege und Erziehung der kleinen Tochter der Klägerin auszugehen. Insofern sei die Missbrauchsbefürchtung des Beklagten nicht gerechtfertigt. Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf den Fall einer Beurlaubung wegen der Betreuung der kurz zuvor geborenen Tochter und ist nicht verallgemeinerungsfähig; das Bundesverwaltungsgericht hat die Missbrauchsbefürchtung nur für diesen Fall nicht für gerechtfertigt gehalten. Ob diese Rechtsprechung auch im Rahmen des SGB II Fortwirkung hat, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden; es liegt aber insoweit nahe, das erforderliche sozialstaatliche Korrektiv bei der Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II in der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu erblicken und diese Regelung als abschließend anzusehen.[/i]

Meiner Meinung nach geht es in diesem Urteil in keinster Weise um die Foerderdauer in Abhaengigkeit nach Lebensalter des Kindes, sondern einfach nur um die grundsaetzliche Entscheidung, dass man als Studentin, die wegen Kindeserziehung beurlaubt ist, Hartz IV berechtigt ist. Dass es sich um ein Neugeborenes handelt ist dabei nebensaechlich.

Ich bekomme also ploetzlich kein ALG II mehr, obwohl sich an meiner Situation nichts geaendert hat und ich statt beschriebener 6 Monate sowieso schon 10 Monate Hartz IV erhalte. Es handelt sich einfach ums willkuerliche Ermessen des Sachbearbeiters. Ich bin echt verzweifelt, da ich auf das Geld angewiesen bin und sehr veraergert, dass ich so von der Willkuer eines Sachbearbeiters abhaengig bin.

Danke fuer eure Antworten!
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Mal das Urteil vom LSG Sachsen zum Nachlesen...

L 7 AS 756/09 B ER

und lies dir villeicht auch mal das hier durch...es könnte den Richtigen Gedanken für dich inne haben....ich sag nur:
Das sächsische Landessozialgericht hat dem entgegen in einen Beschluss (Beschluss vom 30.11.2010, L 3 AS 649/10 B ER) den Bezug von Arbeitslosengeld II während der Beurlaubung abgelehnt, weil das dort gültige Hochschulgesetz kein eindeutiges Verbot der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ausspricht.
Notwendiger Kommentar zur Rechtsprechung:

Es wird in den Begründungen richtigerweise auf die tatsächlich erlaubte Durchführung einer Ausbildung abgestellt. In der Regel besteht während einer Beurlaubung ein Verbot, Prüfungen durchzuführen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Dies ist die Ursache für den grundlegenden Ausschluss von BAföG-Leistungen und damit der Berechtigung zum Arbeitslosengeld II - Bezug, nicht die Motivation für den Urlaubsantrag oder das subjektive Unvermögen zur Fortsetzung der Ausbildung.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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Du wirst von ihm nicht geliebt.
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