Hallo Bea,
also ein Student welcher nicht Exmatrikuliert ist...hat mit ALG2 nicht zu tun.....allenfalls kann er Mietzuschuss beantragen, das geht aber nur wenn er/sie im Elterlichen Haushalt lebt also in ganz engen Grenzen.....bei euch nicht möglich...
Eine Härtefalleregelung, wenn kurz (glaube bis 6Monate) vor der Prüfung (Klausuren) kann man da noch Leistungen inder Härtefallregelung beantragen, welche dann als Darlehen gewährt werden können....
So nun, daraus ergibt sich, das er auf keinen Fall irgendwelche einnahmen gegenüber der ALG2-Behörde anzugeben hat....das einzige was ist, die Jobcenter müssen seinen Mietanteil von deiner Leistung in Abzug bringen....evtl. wenn er zu viel verdient (seit neusetem) kann auch angerechnet werden...
Schau hier:
(9) Einkommen auszubildender Personen, die nach § 7 Absatz 5 vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, ist anzurechnen, soweit es den fiktiven SGB II-Bedarf der oder des Auszubildenden über-steigt. Dies ist u. a. für folgende Fallkonstellationen relevant:
• Studentin/Student in BG mit Eltern (Kindergeld als Einkommen des Kindes)
• Studentin/Student in BG mit Partnerin
• Auszubildende/r mit/ohne Anspruch auf BAB
Das anzurechnende Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
1. Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens
2. Ermittlung des (fiktiven) SGB II-Bedarfs der oder des Auszubil-denden
3. Anrechnung auf (fiktiven) Bedarf der oder des Auszubildenden (Bereinigung nach Rz. 11.25)
4. Verteilung des übersteigenden Einkommens nach der Bedarfs-anteilsmethode
Quelle Hinweise zu §11 Rz. (11.83) Das würde demnach heissen das sein Bedarf ermittelt würde und dann ggf er an euch Unterhaltsleistungen zahlen müsste....
Was aber bei 200€ plus BAfögkredit ( welches ja eine Zweckbestimmte einnahme ist) eigentlich zu keiner grossen einbusse führen dürfte...
Also es sollte eigentlich auch nichts angerechnet werden....nun bei 2* im Jahr 2000€ kann es sein, das es Monatlich angerechnet werden kann....
Noch dazu:
Die Hinweise zu § 11 sagen dazu:
"Wird ein Bildungskreditim Rahmen des Regierungsprogramms in Zusammenarbeit mit der Deutschen Ausgleichsbank und dem Bundesverwaltungsamt gewährt, ist zu prüfen, welchem Zweck dieser dient. Ziel des Bildungskredits ist die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung oder die Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand, um die Ausbildung zu verkürzen bzw. den Abbruch der Ausbildung aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu vermeiden.
Soweit gleichzeitig Leistungen nach dem BAföG bezogen werden, wird eine Berücksichtigung bereits deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Auszubildende vom Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II betroffen ist. Im Übrigen wäre die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II einzelfallbezogen zu prüfen.
Soweit ein BAföG-Anspruch nicht (mehr) besteht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Leistungen für den Lebensunterhalt verwendet werden. "
Du könntest ja diese Frage mal
hierStellen und schauen was man dort ( BMAS) dazu Antwortet.....bitte via Email oder hier
Arbeitsagentur oder einfach
hier
LG Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.