ALG2 und ehrenamtliche Tätigkeit

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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impello
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ALG2 und ehrenamtliche Tätigkeit

Beitrag von impello »

Hallo,

im Internet habe ich von einem Freibetrag über 175€ bei ehrenamtlicher Tätigkeit bei ALG2-Empfängern gelesen.

Sind die noch korrekt?

Bitte nur den § angeben, nach dem man sich richten sollte, wenn der Betrag nicht ok ist. Habe leider keine Lust auf endlose Texte mit Ausnahmen.

Danke im vorraus.

VG
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hi,
Es ist kein Arbeitslohn, sondern in der Tat eine Aufwandsentschädigung; dennoch wird sie wie Erwerbseinkommen behandelt, wobei allerdings eine höhere Grundpauschale gilt: Vgl. RZ 11.166 der DA zu § 11 b Abs. 2 Satz 3 SGB II:

(4) Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b EStG (z. B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich) ist an Stelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 – 5 ein Betrag von 175 EUR abzusetzen. Höhere Aufwendungen können abge-setzt werden, wenn die Einnahmen einen Betrag von 175 EUR übersteigen und die Aufwendungen nachgewiesen werden.

D.h. du hast 175 EUR Grundfreibetrag ... 195 EUR nur, wenn du tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 195 nachweisen kannst
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
impello
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Beitrag von impello »

mein AG (Körperschaft des öffentlichen Rechts) bei dem ich die ehrenamtliche Tätigkeit ausübe meint, dass ich nur 175 € im Monat verdienen darf. Und (der Staat sagt) als ALG2/Empfaenger gesetzlich als Freibetrag betrachten und behalten. (Ich kann den Aufwand nachweisen.)

Wie muss ich nun die 195€ betrachten oder die differenz 20€? Theoretisch könnte ich auch bis zu 195€ an (nachweisbaren) Aufwand durch ehrenamtliche Tätigkeit hinzuverdienen. AG sagt jedoch nur bis 175€.

Danke im Voraus.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Stimmt, es hat sich zum 1 April 2011 was geändert.

Bislang wurden die entsprechenden Einnahmen bis zu einer Höhe einer halben monatlichen ALG II-Regelleistung anrechnungsfrei gestellt; dies entspricht in etwa dem jetzigen Freibetrag von 175 Euro. Wenn darüber hinaus ein weiterer Bedarf nachgewiesen werden konnte, beispielsweise durch die Vorlage von Quittungen für sächlichen Aufwand, dann war auch dieser Betrag anrechnungsfrei. Nie anrechnungsfrei war die Erstattung von zeitlichem Aufwand.

Begründet wird dieses Vorgehen mit einer Gleichstellung der Anrechnung in der Grundsicherung Hartz IV mit der Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht. Lediglich Entschädigungen mit einer ausdrücklichen Zweckbestimmung (nach Aussagen der Bundesregierung: z.B. Fahrtkostenentschädigung, Kleidergeld, Materialkostenpauschale;) sowie ein tatsächlich nachgewiesener Aufwand bleiben nach Ansicht der Bundesregierung anrechnungsfrei. In dem neuen § 11a Abs. 3 SGB II heißt es dagegen, dass „Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, (…) nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen (sind), als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.“ Aufwandsentschädigungen für kommunale MandatsträgerInnen, ehrenamtliche BürgermeisterInnen und sonstige öffentlich- rechtlichen Funktionen zählen zu den Leistungen, die „auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften“ erbracht werden. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift (nur im Einzelfall als Einkommen anzurechnen) geht die Bundesregierung in den Antworten auf die schriftlichen Fragen davon aus, dass auch die pauschalen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister oder kommunale Mandatsträger wie Einnahmen aus Erwerbstätigkeit behandelt werden, d.h. mit einem Freibetrag in Höhe von 175 Euro und ab 100 Euro mit einem Selbstbehalt von 20 % bewertet werden. Daraus folgt, dass – wie bisher – anzuraten ist, Quittungen des tatsächlichen Bedarfs zu sammeln um die ausdrückliche Zweckbestimmung nachweisen zu können.

Im Vergleich zum bisherigen Recht ist es nicht mehr möglich, die Anrechnungsfreiheit von Bezügen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeiten mit den Freibetragsregelungen für Erwerbseinkommen zu kombinieren. Wer zusätzlich zu Entschädigungen eine (geringfügige) Erwerbstätigkeit ausübt, darf damit deutlich weniger Geld als Einnahme behalten. Im Gegensatz gilt nunmehr die Freibetragsregelung für Erwerbseinkommen auch für Einnahmen aus ehrenamtlichen Aktivitäten. Bei Einnahmen jenseits von 175 Euro, die bislang komplett angerechnet wurden, gilt daher: Einkünfte oberhalb von 100 Euro bis 1.000 Euro bleiben zu 20% anrechnungsfrei.

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Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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